…Begründend führte sie aus, dass die Nachsicht nicht dazu dient, eine im Festsetzungsverfahren unterlassene Geltendmachung von abgabenrechtlichen Begünstigungen nachzuholen. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 23.4.2020. Sachliche Unbilligkeit liege entgegen der Auffassung der belangten Behörde vor, weil das ungewöhnliche Entstehen der Abgabenschuld…
…die Bf. kein Rechtsmittel ergriffen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, dient das Verfahren nach § 48 BAO nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen bzw. Bescheidbeschwerden) nachzuholen (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Daran vermag…
…dann, wenn es mittelbar auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist. Dies ist beispielsweise und vor allem dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige durch sein Verhalten schon in dem der Abgabeneinhebung vorgelagerten Festsetzungsverfahren die Ermittlung der Abgabenschuld erschwert, behindert, verzögert oder ganz zu verhindern sucht…
…die Möglichkeit einer Berufungseinbringung seitens des Bw. zur Bereinigung der Sachlage bestanden. Da allerdings nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Nachsicht nicht dazu dient, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen) nachzuholen (VwGH 20.9.2007, 2002/14/0138), liegt diesfalls keine sachliche Unbilligkeit vor…
…werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei. Im Nachsichtsverfahren könnten daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären. Soweit die Nachsicht betreffend Anspruchs- und Aussetzungszinsen geltend gemacht wurde, wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. VwGH 24. September…
In diesem Zusammenhang kann auf das nach dem Urteil des EGMR vom 28. Oktober 2014, 27.785/10, Melo Tadeu, ergangene Urteil des EGMR vom 11. Juni 2024, 32.483/10 und 35049/19, Nealon and Hallam, verwiesen werden. In dessen Rz 169 führte der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache P, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 10. September 2012, Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den…
…Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden. Die Nachsicht dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151) auch nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen. Daher können solche im Nachsichtsverfahren erhobene Einwendungen, wie die Infragestellung des Vorliegens eines Bescheides…
…in gleicher Weise für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren (siehe Rz 1568). Rz 1562: Für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld iSd § 226 BAO Voraussetzung ist…
Verständigung Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin Dr. Susanne Zankl im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch hba-Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Karmeliterplatz 4, 8010 Graz, vom 17. Dezember 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt…
Verständigung Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin Dr. Susanne Zankl im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch hba - Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Karmeliterplatz 4, 8010 Graz, vom 16. Jänner 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt (jetzt Finanzamt…
Verständigung Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin***Ri*** im Beschwerdeverfahren über die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Fh-Wirtschaftstreuhand GmbH, Rennbahnstraße 43, 3100 St.Pölten, vom 19. Dezember 2013 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 15. November…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch SteuerlVertreter, über die Beschwerde vom 16.08.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom 15.07.2016, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 sowie…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ewald Rabensteiner in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Consultatio Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien gegen die Bescheide…
Angefochtener Bescheid im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der Bescheid vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. März 2020 auf Erlassung eines Bescheids, dass das Finanzamt "Amstetten Melk Scheibbs respektive AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von…
Damit geht der Einwand der allgemeinen Verjährung durch die Bf. ins Leere. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die nicht absolut verjährten Zeiträume ab Juni 2010 sowie für die Einkommensteuer 2009 bis 2012 kann diesem kein Erfolg beschieden sein, weil die vorzuschreibenden Abgaben als hinterzogen zu beurteilen…
…Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Innsbruck im Festsetzungsverfahren der Altlastenbeitragsschuld vom 28. Mai 2015, GZ. 800000/02200/2015, zwingend der Ablauf einer bewilligten Aussetzung zu verfügen gewesen wäre und eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Rechtsmittel im Festsetzungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Zimmer, Fürbergstraße 27, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 6.11.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom 9.10…
Verständigung Das Bundesfinanzgericht teilt durch den Richter Mag. Christian Seywald im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Weining Steuerberatung GmbH, Nordwestbahnstraße 101/1/4, 1200 Wien, vom 22.12.2022 - soweit sie gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28. November…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, Innsbrucker Straße 75a Tür B3, 6130 Schwaz, über die Beschwerde vom 10. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich über…