Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0251-K/02
Abgabennachsicht, Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0251-K/02vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Nachsicht dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Villach betreffend Abgabennachsicht 1995
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bw. mit Eingaben
(zwei Schriftsätze) vom 11. Oktober 1995 um Nachsicht der für die
Jahre 1990/1991 vorgeschriebenen Umsatz- und Einkommensteuern angesucht hat.
Begründend führte der Bw. aus, er habe im Jahre 1990 seinen Betrieb
eröffnet und lediglich einige Monate gearbeitet. Er habe dem Finanzamt
Aufzeichnungen für das Jahr 1990 vorgelegt. Das Finanzamt habe jedoch seine
Berechnungen der Veranlagung nicht zugrundegelegt, wodurch Abgaben in Höhe
von ATS 57.984,-- zu hoch festgesetzt worden wären. Die
Umsatzsteuererklärung 1990 mitsamt Abrechnungsblatt, das Schreiben vom
11. Jänner 1995, die Berufung vom 21. März 1995, Berufung vom 1.
März 1993 und das ergänzende Nachsichtsansuchen für die Umsatz-,
Gewerbe- und Einkommensteuer des Jahres 1991 sowie die
Umsatzsteuererklärung für 1991 wurden beigelegt. Im Nachsichtsansuchen
für das Jahr 1991 bemängelt der Bw. wiederum die erhöhte
Abgabenfestsetzung. Die Nachzahlung in Höhe von ATS 220.866,-- bestehe zu
Unrecht.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 die
sich ergänzenden Anträge für die Jahre 1990 und 1991 als
unbegründet ab. Im Bescheid stellte das Amt fest, dass im
Abgabenfestsetzungsverfahren die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§
184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln waren, weil der Bw. trotz
Mahnverfahrens keine Erklärungen eingereicht hat. Die
Umsatzsteuererklärungen wären zwar im Berufungsverfahren vorgelegt
worden, jedoch sei den Berufungen nur ein teilweiser Erfolg beschieden gewesen,
weil der Bw. die Richtigkeit der Erklärungen durch Vorlage von
Aufzeichnungen oder sonstigen geeigneter Unterlagen nicht nachweisen konnte.
Einkommensteuererklärungen wären nicht beigebracht worden, sodass sich
an der festgesetzten Einkommensteuer für beide Jahre keine Änderungen
ergaben.
In der Berufung vom 17. November 1995 bringt der Bw.
ergänzend vor, dass er als Jungunternehmer noch nicht über die genaue
Sachkenntniss darüber verfüge, wie eine Berufung vorzulegen sei. Um
Nachsicht der überhöht festgesetzten Abgaben wurde
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre. Die (persönliche oder sachliche) Unbilligkeit der
Einhebung der Abgabe nach Lage des jeweiligen Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Emessensentscheidung
kein Raum. Im Nachsichtsverfahren liegt das Schwergewicht der Behauptungs- und
Beweislast beim Nachsichtswerber.
Der Antragsteller hat im gegenständlichen Verfahren
das Ansuchen um Nachsicht damit begründet, dass seine Einwändungen im
Berufungsverfahren für die Umsatz- und Einkommensteuer 1990, 1991 nicht
entsprechend berücksichtigt wurden. Er habe erst im Jahr 1990 seine
unternehmerische Tätigkeit aufgenommen. Als Jungunternehmer habe er nicht
über die notwendigen Sachkenntnisse verfügt, wie ein Rechtsmittel
ordnungegemäß bei der Behörde vorzulegen wäre. Diesem
Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Bw. zwar im Berufungsverfahren die
Umsatzsteuererklärungen für die Zeiträume 1990 und 1991 vorgelegt
hat, jedoch keinen Nachweis der Richtigkeit in Form von Aufzeichnungen bzw.
Unterlagen beibringen konnte. Zuvor musste das Finanzamt die Bemessungsrundlagen
im Schätzungswege ermitteln. Hinsichtlich der Einkommensteuer reichte der
Bw. keine Erklärungen ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben im
Allgemeinen voraus, dass deren Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einhebung
für den Steuerpflichtigen ergeben. Die Unbilligkeit kann persönlich
oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt
insbesondere dann vor, wenn die Einhebung die Existenzgrundlage des
Nachsichtswerbers gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit wäre
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt. Persönliche Unbilligkeit liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes va dann vor, wenn die Einhebung der
Abgaben die Existenz der Abgabepflichtigen oder deren Familie gefährdet.
Diese Gefährdung müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend (auch) mitverursacht sein (vgl. VwGH 9.7.1997,
GZl. 95/13/0243).
Das Nachsichtsansuchen wurde damit begründet, dass die
Umsatz- und Einkommensteuern für die Jahre 1990 und 1991 zu hoch
festgesetzt worden wären. Hier handelt es sich einerseits um Einwendungen,
die im Festsetzungsverfahren bzw. auch im Berufungsverfahren geltend zu machen
gewesen wären oder um Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage.
Die Nachsicht dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren
unterlassene Einwändungen nachzuholen. Auch ist eine Unbilligkeit, die
für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren
Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, der
Beseitigung im Wege des an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles
orientierten § 236 BAO entzogen. Eine tatbestandsmäßige
Unbilligkeit des Einzelfalles ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem
betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft. Nur
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, könnte die Einziehung nach Lage des
Falles unbillig sein. Da es sich hier um die Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage handelt, sind die Voraussetzungen nicht gegeben.
In vorliegendem Sachverhalt bringt der Bw. auch gar keine
Gründe vor, warum etwa die Einhebung der Abgaben unbillig gewesen
wäre. Dem Vorbringen des Bw., die Abgabenschuldigkeiten 1990, 1991 bestand
nicht zu Recht ist daher zu entgegnen, dass Einwändungen gegen den
Abgabenbescheid in einem gesonderten Verfahren mit dem von der Rechtsordnung
vorgesehenen Rechtsmittel zu erheben sind. Die Nachsicht dient nicht dazu, im
Festsetzungsverfahren Einwändungen es Abgabenfestsetzungsverfahren (vor
allem in Berufungen) nachzuholen (vgl. VwGH 30.9.1992, 91/13/0225). Aus der
Aktenlage ergibt sich unstrittig, dass der Bw. entgegen der Verpflichtung
gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO hinsichtlich der betreffenden
Zeiträume 1990, 1991 seinen abgabenrechlichen Verpflichtungen erst
teilweise im Berufungsverfahren nachgekommen ist, sodass die festgesetzten
Abgaben im Schätzungswege zu ermitteln waren. Gründe, warum eine
persönliche oder sachliche Unbilligkeit vorliege, brachte der Bw. ebenfalls
nicht vor.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
5. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0251-K/02
- Stammnummer
- 9098
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF