Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3256-W/02
DB-Befreiung für Neugründung ist in einem auf § 201 BAO gestützten Verfahren Prozessthema; Abweisung des NeuFö 1 ist unzulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3256-W/02vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bescheidmäßige Abweisung der Erklärung über die Neugründung (NeuFö 1) ist unzulässig. Der Rechtsstreit, ob die Voraussetzungen für die Neugründung vorliegen und daher die Befreiung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG zusteht, kann nur einem DB-Festsetzungsverfahren Prozessthema sein. Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist § 201 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Abweisung der
NEUFÖG-Erklärung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungswerberin (Bw) ist die
am 21. April 2001 im Firmenbuch eingetragene O-AG. Dem Vorstand der Bw
gehören die natürlichen Personen RH und UT an, wobei jedes
Vorstandsmitglied zur selbständigen Vertretung befugt ist. Nach dem
Firmenbuch ist der Geschäftszweig der Bw die elektronische
Hausverwaltung.
Am 30. März 2001
wird die Erklärung der Neugründung (§ 4
Neugründungsförderungsgesetz), NeuFö 1, von UT erstellt und
am selben Tag von der gesetzlichen Berufsvertretung bestätigt. Der
Kalendermonat der Neugründung wird darin mit April 2001 angegeben. Am
4. Juli 2001 wird das NeuFö 1 bei der Amtspartei
eingebracht. Die Bw begehrt die Steuerfreiheit für Dienstgeberbeiträge
gemäß
§ 1 Z 7 Neugründungsförderungsgesetz
(NEUFÖG).
Das Abgabenkonto der Bw wird
mit DB für die Juni 2001 bis März 2002 belastet (für
April und Mai bestand offenbar keine DB-Pflicht). Nach einem Vorhalteverfahren
weist die Amtspartei die NEUFÖG-Erklärung mit Bescheid vom
8. Jänner 2002 ab. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der
Betriebsinhaber UT als Neugründer iSd § 2 Z 2 NEUFÖG
anzusehen ist. Bis zur Klärung, ob UT als Neugründer anzusehen sei,
könnten die strittigen DB nicht gutgeschrieben werden. Gegen diesen
Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die bescheidmäßige
Abweisung der Erklärung über die Neugründung (NeuFö 1)
ist unzulässig. Eine solche Entscheidung ist in der abgabenrechtlichen
Prozessordnung nicht vorgesehen. Der Rechtsstreit, ob die Voraussetzungen
für die Neugründung vorliegen und daher die Befreiung gemäß
§ 1 Z 7 NeuFöG zusteht, kann nur einem
DB-Festsetzungsverfahren Prozessthema sein. Rechtsgrundlage für dieses
Verfahren ist § 201 BAO.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3256-W/02
- Stammnummer
- 11095
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF