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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3256-W/02

DB-Befreiung für Neugründung ist in einem auf § 201 BAO gestützten Verfahren Prozessthema; Abweisung des NeuFö 1 ist unzulässig

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3256-W/02vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Abweisung der Erklärung über die Neugründung (NeuFö 1) ist unzulässig. Der Rechtsstreit, ob die Voraussetzungen für die Neugründung vorliegen und daher die Befreiung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG zusteht, kann nur einem DB-Festsetzungsverfahren Prozessthema sein. Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist § 201 BAO.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Abweisung der NEUFÖG-Erklärung entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Berufungswerberin (Bw) ist die am 21. April 2001 im Firmenbuch eingetragene O-AG. Dem Vorstand der Bw gehören die natürlichen Personen RH und UT an, wobei jedes Vorstandsmitglied zur selbständigen Vertretung befugt ist. Nach dem Firmenbuch ist der Geschäftszweig der Bw die elektronische Hausverwaltung. Am 30. März 2001 wird die Erklärung der Neugründung (§ 4 Neugründungsförderungsgesetz), NeuFö 1, von UT erstellt und am selben Tag von der gesetzlichen Berufsvertretung bestätigt. Der Kalendermonat der Neugründung wird darin mit April 2001 angegeben. Am 4. Juli 2001 wird das NeuFö 1 bei der Amtspartei eingebracht. Die Bw begehrt die Steuerfreiheit für Dienstgeberbeiträge gemäß § 1 Z 7 Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG). Das Abgabenkonto der Bw wird mit DB für die Juni 2001 bis März 2002 belastet (für April und Mai bestand offenbar keine DB-Pflicht). Nach einem Vorhalteverfahren weist die Amtspartei die NEUFÖG-Erklärung mit Bescheid vom 8. Jänner 2002 ab. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Betriebsinhaber UT als Neugründer iSd § 2 Z 2 NEUFÖG anzusehen ist. Bis zur Klärung, ob UT als Neugründer anzusehen sei, könnten die strittigen DB nicht gutgeschrieben werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung. Über die Berufung wurde erwogen: Die bescheidmäßige Abweisung der Erklärung über die Neugründung (NeuFö 1) ist unzulässig. Eine solche Entscheidung ist in der abgabenrechtlichen Prozessordnung nicht vorgesehen. Der Rechtsstreit, ob die Voraussetzungen für die Neugründung vorliegen und daher die Befreiung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG zusteht, kann nur einem DB-Festsetzungsverfahren Prozessthema sein. Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist § 201 BAO. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 26. Juli 2004

Normen und Schlagworte

NeugründungDienstgeberbeitragSteuerbefreiungSelbstbemessungsabgaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3256-W/02
Stammnummer
11095
Gültig
26.07.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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