…von diesem überwiegend betreut werde, sei der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2009 bis Mai 2010 abzuweisen und die teilweise bereits ausbezahlte Beihilfe für die Monate Oktober 2009 bis März 2010 wieder rückzufordern. Die Berufungsvorentscheidung enthielt sodann die Berechung des Rückforderungsbetrages…
…Familienbeihilfe für T abgegeben, auf dem Sie die Verzichtserklärung unterschrieben haben. Am 6.2.2006 haben Sie mit Abgabe eines Antrages ihrerseits den früheren Verzicht außer Kraft gesetzt. Da zu diesem Zeitpunkt bereits die Familiebeihilfe bis incl. Februar 2006 auf das Bankkonto des Gatten ausbezahlt…
…der auf eine Rückforderung hindeutet - "Die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für den Zeitraum 1/2012 bis 8/2012 in Höhe von €11.471,80 mußte daher rückgefordert werden." - kann genauso als ein Verweis auf einen gesonderten Rückforderungsbescheid verstanden werden. Jedenfalls kann aus der Begründung eines Bescheides…
…Erst mit "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom 21.11.2007, also am selben Tag, an dem auch die Rückforderung ausgesprochen, und nachdem die zuvor zuerkannte Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden war, wurde dem Einschreiter die Familienbeihilfe nunmehr lediglich für den Zeitraum Juni 1994 bis…
…wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu erheben. Bereits erfolgte Auszahlung von Familienbeihilfe Das Finanzamt versagt im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung der mj. Bf die Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ausschließlich mit der Begründung, dass Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden sei und gemäß …
…somit im gegenständlichen Fall von 10/2016 bis 2/2017 und für diesen Zeitraum wurde die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt. Der erste Studienabschnitt wurde einschließlich eines "Toleranzsemesters" jedoch nicht im Februar 2017 abgeschlossen. Das Bundesfinanzgericht erachtet die getroffenen Feststellungen auf Grund der Aktenlage als erwiesen. Rechtsgrundlagen…
…27.5.2021 Mit Ergänzungsersuchen vom 27.5.2021 ersuchte das Finanzamt die Bf: Bitte senden Sie unbedingt den Nachweis der abgelegten Prüfungen Ihres Sohnes von der FH *** sowie die Exmatrikulationsbescheinigung ein. Die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe muss überprüft werden. Sollten die Unterlagen nicht vorgelegt werden…
…war er schon allein deshalb zurück zu weisen, weil für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden ist und für diesen Zeitraum daher auch kein Bescheid zu erlassen war. Zu den Bescheidwirkungen zählt auch die materielle Rechtskraft. Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die…
…es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Damit steht fest, dass ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Lehre für die Tochter kein Familienbeihilfenanspruch mehr bestand und die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe vom (nicht weiter) Anspruchsberechtigten, dem BF, zurückzufordern ist. Im Beschwerdefall ist die Überweisung der Familienbeihilfe gemäß …
…da Ihnen die zuerkannte Familienbeihilfe bereits ausbezahlt wurde (betreffend September und Oktober 2015 besteht ein offenes Rechtsmittelverfahren)." Der Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid vom 23.5.2018 Beschwerde, in welcher er die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides und die Auszahlung der Familienbeihilfe an ihn (zumindest in…
…6-12/2016 eingebracht worden. Für den Zeitraum 7-12/2016 sei die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden. Die Monate 4 und 6/2016 seien jedoch nach wie vor unerledigt und das FA sei daher säumig. Das BFG übermittelte die Säumnisbeschwerde dem FA und trug diesem…
…Eine Rückforderung der zuvor bereits ausbezahlten Beihilfen kann dann gerechtfertigt sein, wenn aus besonderen Umständen eindeutig hervorgeht, dass eine ernsthafte Ausbildung auch vor diesem Abbruch nicht vorgelegen ist und ein Anspruch auf Familienbeihilfe daher nicht bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegen solche Umstände jedoch nicht…
…Mai 2010 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Monats Juni 2009 wiederholte das Finanzamt, dass für dieses Monat Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden wäre. Zu den verbleibenden Monaten hielt das Finanzamt fest, dass einerseits im Zeitraum [von-bis2] sowohl für die Berufungswerberin selbst als auch für das…
…der Antrag vom 10. Jänner 2009, soweit er sich auf die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für den Monat August 2008 bezogen hat, zurückgenommen und ergänzend ausgeführt: Richtig sei zwar und ergebe sich dies auch aus dem zur Ansicht vorgelegten Konvolut von Wochenplänen, dass der Unterricht jeweils…
…In letzterem wurde der Antrag betreffend die Monate November 2005 und Dezember 2005 deshalb abgewiesen, da für diese Monate die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden war. Der Antrag wurde weiters hinsichtlich der Kinder G und A für den Zeitraum September 2006 bis November 2006 und für…
…dass das für die Kindsmutter zuständige Finanzamt ihr für den Monat Juni die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt habe. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen behauptet, dass die Kinder bereits seit Ende Mai 2006 dem Haushalt des Berufungswerbers angehörten. Über die Berufung wurde erwogen…
…des Zeitraumes Juni 2014 wird der verfahrensgegenständliche Antrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen, da für diese Zeitraum der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ohnehin bereits gewährt und ausbezahlt wurde, und eine neuerliche Antragstellung hinsichtlich desselben Zeitraumes nicht zulässig ist. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert. Hinsichtlich…
…Schreiben vom 24.4.2022 beigelegt, wonach sie nochmal einen Antrag auf Familienbeihilfe für ihre Tochter schicke, da diese mit September 2020 in die Hauptschule gekommen sei. Sie habe von November 2021 bis Mai 2022 die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt erhalten. Ihr sei telefonisch gesagt worden…
…2021 wurden von der belangten Behörde bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und bereits ausbezahlter Kinderabsetzbetrag betreffend die Kinder wie im Spruch des Erkenntnisses angeführt in der Höhe von insgesamt EUR 14.804,10 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückgefordert. Die Rückforderung betrifft Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für *…
…weder Sonderausgaben, noch außergewöhnliche Belastungen vorlagen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2022 wurden von der belangten Behörde bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und bereits ausbezahlter Kinderabsetzbetrag betreffend ***Sohn*** wie im Spruch des Erkenntnisses angeführt in der Höhe von insgesamt EUR 1.564,50 gemäß §…