Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0509-G/07
Kind gehört in einem Monat dem Haushalt mehrerer Eltern an; überwiegende Pflege
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-G/07vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. Juni 2007, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 19. Juni
2007, betreffend die Abweisung des Antrages vom 23. Februar 2007 auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder für den Monat Juni
2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 28. Februar 2007 bei seinem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für seine drei Kd. jeweils für den Monat Juni 2006
eingebracht.
In einer Beilage zum Antrag führte er auszugsweise
aus.
"... Meine geschiedene
Ehegattin ... hat mir mittels Schreibens ihres Rechtsanwaltes ..., welches sie
mir am 26.6.2006 (später geändert auf: 26.5.2006)
persönlich überreicht hat,
mitgeteilt, dass sie ab sofort die Obsorge unserer 3 Kinder an meine Person
überträgt (siehe Schreiben des RA). Ich organisierte daraufhin in den
nächsten Tagen die Übersiedlung der Kinder nach ... so dass sie
bereits noch am 29.5.07 (später geändert auf: 29.5.2006)
in meinem Haushalt wohnen konnten. Die Kinder
schieden somit mit 31.5.2006 aus dem Haushalt ihrer Mutter aus und sind daher ab
1.6.2006 bei mir haushaltszugehörig. Meldezettel wurden diesbezüglich
dem do. Amte vorgelegt. Eine Anmeldung bei der Gemeinde ... konnte aus
Gründen der Übersiedlung und der Problematik des Schulbesuches der
Kinder sowie Lehrplatzsuche für xy
verständlicherweise nicht vorher durchgeführt werden. Da ich als ...in
Graz beruflich tätig bin war mir eine Meldung der Kinder vor dem 1.6.2006
aus zeitlichen Gründen ebenfalls nicht möglich. Auch war ich der
Meinung dass meine geschiedene Frau die mir zustehende Familienbeihilfe (...)
auf kurzem Wege übermitteln würde und somit eine Rückforderung
durch das Finanzamt unterbleiben würde. Da die Auszahlung der FB an meine
Person durch meine geschiedene Ehegattin bisher nicht erfolgte, ersuche ich um
Einstellung der FB bei ... bereits mit 31.5.2006 bzw. mir den zustehenden Betrag
für den Monat Juni 2006 auszuzahlen."
Angeschlossen wurde auch eine "Erklärung" der drei
Kinder vom 23.2.2007: "...Unsere Mutter
übergab die Obsorge für uns 3 Geschwister am 26.5.2006 nach einer
persönlichen Aussprache an unseren Vater (siehe auch Schreiben des
Rechtsanwaltes ...) an unseren Vater ab. Wir übersiedelten am 29. Mai
2006 bereits nach ..., weil ... . In den Wochen vorher logierten wir bei
Bekannten. Bis 29.5.06 wohnten wir bei nachstehenden Familien bzw.
Personen:
...
Wir
waren aufgrund der kurzen Logie an diesen Orten nicht gemeldet. Wir konnten uns
auch aus verschiedenen Gründen erst am 6. bzw. 13.6.06 bei der
Meldebehörde in ..., mit dem Hauptwohnsitz anmelden, weil unser Vater erst
unsere Schulangelegenheiten und Übersiedlung organisieren musste.
Außerdem hat x mit Ende Mai seine
Schule abgebrochen und trat eine Lehrstelle (...) an. Dazu musste eine
Unterkunft in Graz (...) beschafft werden."
Dem Antrag angeschlossen wurde weiters ein bereits
erwähntes Schreiben, das als "Entwurf" bezeichnet ist und auf dem
handschriftlich der Vermerk "Erhalten 26.05.06" angebracht ist. Bei diesem
Schriftstück handelt es sich offensichtlich um den Entwurf einer
Vereinbarung der beiden Kindseltern über Obsorge, Besuchsrecht und
Kindesunterhalt.
In der Folge wurden vom Finanzamt verschiedenste
Ermittlungshandlungen gesetzt, die ergaben, dass die Kinder des Berufungswerbers
spätestens am 4. oder 5. Juni 2006 aus dem Haushalt ihrer Mutter
ausgezogen sind (Angaben der Kindsmutter in Schriftsätzen vom
27. März 2007, vom 29. Mai 2007 und vom 18. April 2007.
Aktenkundig sind Behördenanfragen des Finanzamtes aus
dem Zentralen Melderegister, wonach die Tochter des Berufungswerbers am
6. Juni 2006 und die beiden Söhne am 13. Juni 2006 an der
Wohnanschrift des Berufungswerbers mit Hauptwohnsitz angemeldet worden
waren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Juni
2007 hat das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers im Wesentlichen mit dem
Hinweis abgewiesen, dass das für die Kindsmutter zuständige Finanzamt
ihr für den Monat Juni die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird im
Wesentlichen behauptet, dass die Kinder bereits seit Ende Mai 2006 dem Haushalt
des Berufungswerbers angehörten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Erkenntnis vom 28. November 2007, 2007/15/0058, hat
der Verwaltungsgerichtshof zur "Rechtsfrage,
welcher Beihilfenanspruch vorgeht, wenn das Kind innerhalb eines Monats zeitlich
hintereinander unterschiedlichen Haushalten angehört",
ausführlich begründet ausgeführt, dass der gemäß
§ 10 Abs.4 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 für
einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch in Anwendung des in
§ 2a FLAG 1967 normierten Überwiegensprinzips demjenigen zusteht,
"der für den längeren Zeitraum den
Haushalt geführt hat."
Da im vorliegenden Fall die Kinder des Berufungswerbers
nach den eigenen, mehrfach getätigten, Angaben der Kindsmutter
spätestens Anfang Juni 2006 aus ihrem Haushalt ausgeschieden sind und daher
in diesem Monat jedenfalls nicht mehr überwiegend ihrem Haushalt
angehört haben, kann als nicht entscheidungsrelevant dahin gestellt
bleiben, ob die drei Kinder dem Haushalt des Berufungswerbers bereits seit Ende
Mai oder erst seit Anfang Juni 2006 angehört haben. Sie gehörten dem
Haushalt des Berufungswerbers im Monat Juni 2006 entweder (bei Richtigkeit
seiner Angaben) zur Gänze, oder (bei Richtigkeit der Angaben der
Kindsmutter) überwiegend seinem Haushalt an.
Die, die drei Kinder des Berufungswerbers betreffenden,
Bescheide des Finanzamtes erweisen sich daher im Ergebnis als rechtswidrig und
waren aus diesem Grund, wie im Spruch geschehen, aufzuheben.
Graz, am 20.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0509-G/07
- Stammnummer
- 33183
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF