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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103648/2022

Von einem Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103648/2022vom 26.01.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Anders als bei Aufenthaltstiteln nach § 8 NAG sind Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltrechts nach § 9 NAG nicht konstitutiv, sondern nur deklarativ.
Nimmt ein Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch, gilt nach Art. 6 RL 2004/38/EG und nach Art. 7 RL 2004/38/EG sein Aufenthaltsrecht auch für die ihn begleitenden Familienangehörigen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 RL 2004/38/EG.
Ein mit dem Stiefelternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebendes minderjähriges Stiefkind ist als Familienangehöriger des Stiefelternteils anzusehen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom 28.9.2022 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 25.8.2022, mit welchem der Antrag "vom 19.5.2022" auf Familienbeihilfe für die im Juni 2010 geborene ***6*** ***7*** (Sozialversicherungsnummer ***8***) für den Zeitraum September 2020 bis Oktober 2021 abgewiesen wurde, Ordnungsbegriff ***9***, mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2022 für den Zeitraum September 2021 bis Oktober 2021 aufgehoben, mit Vorlageantrag vom 18.11.2022 angefochten für den Zeitraum September 2020 bis August 2021, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Soweit der angefochtene Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört, wird er ersatzlos aufgehoben. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag vom 29.11.2021 Am 29.11.2021 langte beim Finanzamt ein mit Formulars Beih 100-PDF gestellter und mit 10.11.2021 datierter Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** auf Familienbeihilfe ein, in dem die Bf angab: Die Antragstellerin sei serbische Staatsbürgerin, verheiratet mit ***10*** ***3***, rumänischer Staatsbürger, und wohne in ***4***, ***5***, Österreich. Sie verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel. Familienbeihilfe werde ohne Angabe eines Beginndatums für die im Juni 2010 geborene ***6*** ***7***, serbische Staatsbürgerin, Tochter der Antragstellerin und bei ihr wohnhaft, beantragt. ***6*** ***7*** gehe zur Schule. Beigefügt waren: Kopie des serbischen Reisepasses der Antragstellerin mit Grenzübertrittsvermerken 29.12.2019, 16.1.2020, 29.6.2020, 27.10.2021. Aufenthaltskarte EU-Familienangehöriger gemäß Art. 10 RL 2004/38/EG, "Freier Zugang zum Arbeitsmarkt", ausgestellt für ***1*** ***2*** ***3*** am 15.9.2021 in Wien von der MA 35, gültig bis 15.9.2026. Meldebescheinigung vom 7.1.2020, wonach die Antragstellerin seit diesem Tag ihren Hauptwohnsitz in ***4***, ***5***, Österreich, habe. Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Mittelschule in Wien vom 10.9.2020, wonach ***6*** ***7*** die erste Klasse im Schuljahr 2020/21 besuche. Aufenthaltskarte EU-Familienangehöriger gemäß Art. 10 RL 2004/38/EG, "Freier Zugang zum Arbeitsmarkt", ausgestellt für ***6*** ***7*** am 15.9.2021 in Wien von der MA 35, gültig bis 15.9.2026. Kopie des serbischen Reisepasses der Tochter mit Grenzübertrittsvermerken 29.12.2019, 16.1.2020, 29.6.2020. Meldebescheinigung vom 26.8.2020, wonach die Tochter seit diesem Tag ihren Hauptwohnsitz in ***4***, ***5***, Österreich, habe. -Meldebescheinigung vom 23.12.2019, wonach der Ehegatte ***10*** ***3***, seit diesem Tag seinen Hauptwohnsitz in ***4***, ***5***, Österreich, habe. Kopie des rumänischen Reisepasses des Ehegatten. Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innnen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Richtlinie 2004/38 (EG) iVm Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für ***10*** ***3*** als Arbeitnehmer (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) vom 8.6.2021. Antrag vom 24.5.2022 Am 24.5.2022 langte beim Finanzamt ein weiterer mit Formulars Beih 100-PDF gestellter Antrag der Bf ***1*** ***2*** ***3*** auf Familienbeihilfe ein. Auf Seite 1 befindet sich ein Vermerk "Ansuchen von 09/2020 - 11/2021". Die Antragstellerin sei serbische Staatsbürgerin, verheiratet mit ***10*** ***3***, rumänischer Staatsbürger, und wohne in ***4***, ***5***, Österreich. Sie verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel. Familienbeihilfe werde ohne Angabe eines Beginndatums an der vorgesehenen Stelle im Formular für die im Juni 2010 geborene ***6*** ***7***, serbische Staatsbürgerin, Tochter der Antragstellerin und bei ihr wohnhaft, beantragt. ***6*** ***7*** gehe zur Schule. Beigefügt waren: Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Mittelschule in Wien vom 10.9.2020, wonach ***6*** ***7*** die erste Klasse im Schuljahr 2020/21 besuche. Dem Antrag war ein Schreiben vom 24.4.2022 beigelegt, wonach sie nochmal einen Antrag auf Familienbeihilfe für ihre Tochter schicke, da diese mit September 2020 in die Hauptschule gekommen sei. Sie habe von November 2021 bis Mai 2022 die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt erhalten. Ihr sei telefonisch gesagt worden, sie solle nochmal einen Antrag schicken mit dieser Erklärung und Schulbestätigung. "Dass heisst ich habe Anspruch auf Familienbeihilfe seit 09/2020 laut ihren Kollegen und meinem Anwalt!" Bescheid Mit Bescheid vom 25.8.2022 wies das Finanzamt den Antrag "vom 19.5.2022" auf Familienbeihilfe für die im Juni 2010 geborene ***6*** ***7*** für den Zeitraum September 2020 bis Oktober 2021 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 6.9.2022 zugestellt. Beschwerde Mit am 28.9.2022 eingelangtem Schreiben beantragte die Bf "Bescheidaufhebung des Abweisungsbescheides vom 25.08.2022 laut § 299 BAO", was vom Finanzamt als (rechtzeitige) Beschwerde gemäß § 243 BAO gewertet wurde und führte aus: Ich beziehe mich auf den Abweisungsbescheid und beantrage eine Bescheidaufhebung, da meine Tochter und ich seit 2020 in Österreich leben. Habe bereits am 8.09.2020 für die Aufenthaltskarte beantragt als Angehörige EU-Bürger, siehe Beilagen es at jedoch länger gedauert bis es bearbeitet wurde. Meine Tochter hat auch hier die Schule besucht und wir haben erst am ab 9/21 die Karten bekommen, siehe Beilagen da es da fertig war. Ich bitte um nochmalige Bearbeitung da wir das Recht haben, nur das das Magistrat auch durch die Pandemie länger gebraucht hat. Beigefügt waren: ein Foto des Abweisungsbescheids, eine Einreichbestätigung des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, EWR vom 2.7.2021, wonach ***1*** ***2*** ***3*** am 8.9.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angeh. eines EWR- oder Schweizer Bürgers) gestellt habe, eine weitere Bestätigung vom 9.7.2021, wonach am 8.9.2020 auch ein diesbezüglicher Antrag für ***6*** ***7*** gestellt worden sei, eine Einreichbestätigung vom 9.10.2020 an ***6*** ***7***, wonach bestätigt wird, dass diese am 8.9.2020 einen diebezüglichen Antrag gestellt habe, die Bestätigung der Entrichtung einer Gebühr von € 97,50 vom 9.7.2021, eine Schulnachricht einer Mittelschule in Wien für das Schuljahr 2020/21, wonach ***6*** ***7*** im Wintersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 SchOG besucht habe und gemäß § 18 Abs. 14 SchUG nicht beurteilt worden sei, eine Schulbesuchsbestätigung vom 1.7.2022, wonach ***6*** ***7*** die Mittelschule als außerordentliche Schülerin iS §§ 3, 4 SchUG vom 6.9.2021 bis 1.7.2022 besucht habe und trotz Besuches der Deutschförderklasse bzw. des Deutschförderkurses gemäß § 25 Abs. 5c bzw. 5d SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Aufenthaltskarte EU-Familienangehöriger gemäß Art. 10 RL 2004/38/EG, "Freier Zugang zum Arbeitsmarkt", ausgestellt für ***6*** ***7*** am 15.9.2021 in Wien von der MA 35, gültig bis 15.9.2026. Aufenthaltskarte EU-Familienangehöriger gemäß Art. 10 RL 2004/38/EG, "Freier Zugang zum Arbeitsmarkt", ausgestellt für ***1*** ***2*** ***3*** am 15.9.2021 in Wien von der MA 35, gültig bis 15.9.2026. Auszug aus dem Heiratsregister, wonach ***1*** ***2*** ***3*** mit ***10*** ***3*** seit dem November 2019 verheiratet ist. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2022 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise (für den Zeitraum September 2021 bis Oktober 2021) statt: Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Sie und Ihr Kind ***6*** haben unbestrittenermaßen von September 2020 bis August 2021 keinen Aufenthaltstitel nach dieser neuen gesetzlichen Bestimmung. Damit besteht der Ausschlussgrund des § 3 FLAG 1967 und hat der Beihilfenwerber keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Ausführungen zum ständigen Aufenthalt des Kindes in Österreich und zum Bestehen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich müssen nicht näher geprüft werden, da es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen handelt, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen auf Grund des Bestehens des Ausschlussgrundes nach § 3 FLAG 1967 nicht relevant ist. Der Aufenthaltstitel (NAG) wurde von 15.09.2021 bis 15.09.2026 erteilt. Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen lediglich im Sinne der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2020 bis August 2021 zu Recht erfolgt. Der Beschwerde wurde für den Zeitraum September 2021 bis Oktober 2021 stattgegeben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Zustellnachweis am 7.11.2022 zugestellt. Vorlageantrag Mit am 18.11.2022 eingelangtem Schreiben stellte die Bf ***1*** ***2*** ***3*** ersichtlich Vorlageantrag hinsichtlich des abweisenden Teils der Beschwerdevorentscheidung: Ich beziehe mich auf Bescheid vom 31.10.2022 und reiche Beschwerde ein, da ich seit 9/21 in Österreich lebe mit meiner Tochter und auch rechtzeitig alles eingereicht habe, leider hat das MA35 1 Jahr für die Bearbeitung gebraucht wegen der Anmeldebescheinigung. Ich sehe nicht ein das ich wegen der MA 35 weil die 1 Jahr gebraucht haben jetzt keine Familienbeihilfe bekomme. Ich habe das Recht darauf und bitte um nochmalige Bearbeitung von 9/20 bis 8/21 Ein Formular Beih 100-PDF war beigefügt, in dem die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ***6*** ***7*** für den Zeitraum 09-08/21 beantragt wird, Grund "lebt in AT". Vorlage Mit Bericht vom 6.12.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus: Bezughabende Normen § 3 Abs 1 und 2 FLAG Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte am 29.11.2021 einen Antrag auf Familienbeihilfe. Nach einem Vorhalteverfahren und amtsinternen Erhebungen zum Vorliegen eines Aufenthaltstitels wurde ihr die Familienbeihilfe für den Zeitraum 11/2021-11/2022 zugesprochen. Im Mai 2022 langte ein erneuter Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 09/2020-11/2021 beim Finanzamt ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid abgewiesen, da weder die Bf. noch das Kind in diesem Zeitraum über einen gültigen Aufenthaltstitel iSd FLAG verfügten. Gegen diesen Bescheid wurde ein Aufhebungsantrag eingebracht, der als Beschwerde umqualifiziert wurde, und begründend ausgeführt, dass die Aufenthaltskarten bereits am 08.09.2020 beantragt worden waren, diese jedoch erst im September 2021 ausgestellt wurden. Die Bf. treffe keine Schuld an der langen Verfahrensdauer. Die Beschwerde wurde mit der Begründung abgewiesen, dass sowohl die Bf. als auch das Kind im beantragten Zeitraum keinen gültigen Aufenthaltstitel hatten. Dies geht aus dem Fremdenregisterauszug hervor. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag. Beweismittel: laut Aktenkonvolut Stellungnahme: Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß § 20 NAG beginnt die Wirksamkeit des Aufenthaltstitels nach § 8 NAG bei Erstaus-stellung mit dem Ausstellungsdatum. Eine rückwirkende erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht vorgesehen. Die bloße Antrag-stellung oder Antragsbestätigung ist noch kein Aufenthaltstitel iS § 8 NAG, ein Aufenthaltstitel iS § 8 NAG liegt erst ab Beginn dessen Gültigkeit vor. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein nach § 8 NAG rechtmäßiger Aufenthalt der Kinder in Österreich gegeben (vgl VwGH 13.9.2006, 2006/18/0089; 31.3.2008, 2008/18/0094; 26.11.2009, 2009/18/0061; 29.5.2013, 2010/16/0175; BFG 1.10.2016, RV/7104253/2015). Nach der geltenden Rechtslage kommt es nach § 3 Abs 1 und Abs 2 FLAG darauf an, ob für den Anspruchsberechtigten (Abs 1) und das anspruchsvermittelnde Kind (Abs 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 (oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 9) NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf FB, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt (vgl UFS 11.1.2008, RV/1133-W/07). Das Finanzamt beantragt daher, die Beschwerde abzuweisen. Akteninhalt Im elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt ist enthalten: Am 25.3.2022 legte die Bf ***1*** ***2*** ***3*** dem Finanzamt die Seite 1 eines Arbeiter-Dienstvertrags betreffend ihres Ehegatten ***10*** ***3*** (Beginn 15.11.2021), die Geburtsurkunde für ihre Tochter ***6*** ***7*** (Eltern: ***1*** ***2*** ***3***, Vater ***11*** ***7***) und eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des AMS für die Bf ab 20.1.2022 vor und gab an, dass sie etliche erfolglose Bewerbungen hinter sich habe und Deutschkurse besuchen werde. Abfrage aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend ***6*** ***7***. Eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) sei am 15.9.2021 (bis 15.9.2026) auf Grund eines Antrags vom 28.9.2021 ausgestellt worden. Der Erstantrag sei am 8.9.2020 gestellt worden. Abfrage aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend ***1*** ***2*** ***3***. Eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) sei am 15.9.2021 (bis 15.9.2026) auf Grund eines Antrags vom 28.9.2021 ausgestellt worden. Der Erstantrag sei am 8.9.2020 gestellt worden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf ***1*** ***2*** ***3*** ist serbische Staatsbürgerin und seit November 2019 mit ***10*** ***3***, rumänischer Staatsbürger, verheiratet. Ihre im Juni 2010 geborene Tochter ***6*** ***7*** ist serbische Staatsbürgerin. ***10*** ***3*** ist der Stiefvater von ***6*** ***7***. Die Familie wohnt in Österreich in ***4***, ***5***. Laut Meldebestätigungen ***10*** ***3*** seit 23.12.2019, ***1*** ***2*** ***3*** seit 7.1.2020 und ***6*** ***7*** seit 26.8.2020. Am 8.9.202 beantragte ***1*** ***2*** ***3*** für sich und ihre Tochter ***6*** ***7*** die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), die dann am 15.9.2021, mehr als ein Jahr nach Antragstellung, ausgestellt wurde. ***6*** ***7*** geht seit dem Schuljahr 2020/2021 in Österreich in die Schule. ***10*** ***3*** ist in Österreich nichtselbständig beschäftigt, und zwar während des ganzen Jahres 2019, im zweiten Halbjahr 2020 sowie von März bis Juli 2021 und von November bis Dezember 2021, dazwischen Arbeitslosengeldbezug, die Bf ***1*** ***2*** ***3*** ist arbeitssuchend. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Die Beschäftigungsdaten des Ehegatten der Bf ergeben sich aus dem Abgabeninformationssystem. Rechtsgrundlagen Europarecht Art 8 EMRK lautet: Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art 14 EMRK lautet: Artikel 14 - Verbot der Benachteiligung Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist. Unionsrecht Art 20 AEUV lautet: Artikel 20 (ex-Artikel 17 EGV) (1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt diese aber nicht. (2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats; c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates; d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind. Art 21 AEUV lautet: Artikel 21 (ex-Artikel 19 EGV) (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. (2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird. (3) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Art. 45 AEUV lautet: Artikel 45 (ex-Artikel 39 EGV) (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Art 7 GRC lautet: Artikel 7 Achtung des Privat- und Familienlebens Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Art 20, 21 GRC lauten: Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Artikel 21 Nichtdiskriminierung (1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Art 24 GRC lautet: Artikel 24 Rechte des Kindes (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. (2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Art 33 GRC lautet: Artikel 33 Familien- und Berufsleben (1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet. (2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes. Art. 1 RL 2004/38/EG lautet: Artikel 1 Gegenstand Diese Richtlinie regelt a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen; b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Art. 2 RL 2004/38/EG lautet: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; 2. "Familienangehöriger" a) den Ehegatten; b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind; c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird; d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird; 3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben. Art. 6 RL 2004/38/EG lautet: Artikel 6 Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten (1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht. (2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Art. 7 RL 2004/38/EG lautet: Artikel 7 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht. (2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten: a) Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig; b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten; d) er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) und Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c) erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findet Anwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird. Art. 9 RL 2004/38/EG lautet: Artikel 9 Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen (1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist. (2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. (3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden. Art. 10 RL 2004/38/EG lautet: Artikel 10 Ausstellung der Aufenthaltskarte (1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt. (2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente: a) gültiger Reisepass; b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft; c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat; d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c) und d) der urkundliche Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen; e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen; f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Nachweis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger. Art. 1 VO 883/2004 lautet: Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; c) "Versicherter" in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; d) "Beamter" jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt; e) "Sondersystem für Beamte" jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Mitgliedstaats anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt; f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; g) "Flüchtling" eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; h) "Staatenloser" eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen; i) "Familienangehöriger": 1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; 2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen; 3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird; j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; k) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt; l) "Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; m) "zuständige Behörde" in jedem Mitgliedstaat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind; n) "Verwaltungskommission" die in Artikel 71 genannte Kommission; na) "Europäische Arbeitsbehörde" die in Artikel 74a genannte, mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates gegründete Einrichtung; o) "Durchführungsverordnung" die in Artikel 89 genannte Verordnung; p) "Träger" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt; q) "zuständiger Träger": i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger, oder iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde; r) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger; s) "zuständiger Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat; t) "Versicherungszeiten" die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; u) "Beschäftigungszeiten" oder "Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind; v) "Wohnzeiten" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind; va) "Sachleistungen" i) für Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit; ii) für Titel III Kapitel 2 (Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß der Definition nach Ziffer i, die nach den Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenregelungen der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. w) "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen; x) "Vorruhestandsleistungen" alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen; eine "vorgezogene Leistung wegen Alters" ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird; y) "Sterbegeld" jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe w) genannten Kapitalabfindungen; z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. Art. 2 VO 883/2004 lautet: Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. (2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen. Art. 3 VO 883/2004 lautet: Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: a) Leistungen bei Krankheit; b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft; c) Leistungen bei Invalidität; d) Leistungen bei Alter; e) Leistungen an Hinterbliebene; f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; g) Sterbegeld; h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit; i) Vorruhestandsleistungen; j) Familienleistungen. (2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern. (3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70. (4) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt. (5) Diese Verordnung gilt nicht für a) soziale und medizinische Fürsorge oder b) Leistungen, bei denen ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen, Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten, Opfer von Schäden, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden, oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben. Art. 4 VO 883/2004 lautet: Artikel 4 Gleichbehandlung Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Art. 11 VO 883/2004 lautet: Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. (4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber. (5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die "Heimatbasis" im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet. § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103648/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103648.2022
Stammnummer
139479
Gültig
26.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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