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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101996/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101996/2022vom 04.03.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4*** ***5*** ***6***, ***7***, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, 3300 Amstetten, Graben 42, vom 11.8.2021 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 15.7.2021, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Juni 2012 geborene ***8*** ***3*** (Familienbeihilfe) und für den im Mai 1998 geborenen ***9*** ***10*** ***11*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) jeweils für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 (Familienbeihilfe: € 3.228,80, Kinderabsetzbetrag: € 934,40, Gesamtbetrag € 4.163,20), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***12***, nach am 4.3.2024 im Beisein der Schriftführerin Petra Rauherz und in Anwesenheit eines Vertreters der Bf und einer Vertreterin des Finanzamts durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** beantragte mit dem Formular Beih 100-PDF am 10.9.2019 Familienbeihilfe für ihren im Mai 1998 geborenen Sohn ***9*** ***11*** wegen "Beginn Studium FA *** WS 2019". Dieser wohne in ***13*** ***14***, ***15***, es werde die Direktauszahlung auf das Konto des Kindes IBAN ***16*** beantragt. Die Ausbildung ende voraussichtlich im Juni 2022. Im Feld "3.2.8 Kostentragung - Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten für das Kind zu mehr als 50 %" wurde "Nein" angekreuzt. Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 18.2.2021 Das Finanzamt erstellte am 18.2.2021 eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe an die Bf: Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe Aufgrund der Corona-Pandemie verlängern wir Ihnen die Familienbeihilfe automatisiert bis inklusive Juni 2021, da wir anhand der Aktenlage davon ausgegangen sind, dass ein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe wahrscheinlich ist. In den nächsten Tagen erhalten Sie dennoch ein Schreiben zur Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe samt Datenblatt. Bitte senden Sie dieses Datenblatt bis spätestens 31. März 2021 zurück. Anhand Ihrer bekanntgegebenen Daten werden wir Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe prüfen. Durch die automatisierte Verlängerung wird Ihnen Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt: | Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | von - bis | Wohnstaat | ***3*** ***8*** | ***17*** | Juni 2012 - Juni 2030 | A | ***11*** ***9*** | ***18*** | Feb. 2016 - Feb. 2019 Sep. 2019 - Juni 2021 | A | Weiters erhalten sie den Kinderabsetzbetrag für 1 Kind von Juni 2012 - Jän. 2016 2 Kinder von Feb. 2016 - Feb. 2019 1 Kind vom März 2019 - Aug. 2019 2 Kinder von Sep. 2019 - Juni 2021 1 Kind von Juli 2021 - Juni 2030 Die Leistungen werden monatlich auf folgendes Konto überwiesen: IBAN: ***19*** Für untenstehende(s) Kind(er) ist eine Direktauszahlung vorgemerkt. Sämtliche bisher noch nicht ausbezahlte Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für diese(s) Kind(er) werden daher auf das angeführte Konto überwiesen. Nachzahlungen für Zeiträume vor November 2013 werden an Sie als anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Name - IBAN ***11*** ***9*** - ***16*** Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg! Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen. Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 18.2.2021 Im Überprüfungsschreiben des Finanzamts vom 18.2.2021, das von der Bf am 8.3.2021 dem Finanzamt wieder retourniert wurde, wird zu ***9*** ***11*** ausgeführt: Ist kein Student mehr, geht einer Arbeit nach. Ergänzungsersuchen vom 28.4.2021 Mit Ergänzungsersuchen vom 28.4.2021 ersuchte das Finanzamt die Bf um Vorlage eines Studienerfolgsnachweises für ***9*** ***11*** und einer Exmatrikulationsbestätigung. Am 11.5.2021 antwortete die Bf: Mein Sohn ***9*** ist kein Student mehr. Ich kann leider nichts schicken. Ergänzungsersuchen vom 27.5.2021 Mit Ergänzungsersuchen vom 27.5.2021 ersuchte das Finanzamt die Bf: Bitte senden Sie unbedingt den Nachweis der abgelegten Prüfungen Ihres Sohnes von der FH *** sowie die Exmatrikulationsbescheinigung ein. Die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe muss überprüft werden. Sollten die Unterlagen nicht vorgelegt werden, muss der gesamte Zeitraum ab 09/2019 rückgefordert werden!!!! Darauf hin wurde am 23.6.2021 eine Exmatrikulationsbestätigung der Fachhochschule *** vom 3.3.2020 vorgelegt, wonach ***9*** ***11*** ab dem Wintersemester 2019/2020 als ordentlicher Hörer des FH-Bachelorstudienganges *** inskribiert war und am 3.3.2020 exmatrikuliert hat. Laut Bestätigung des Studienerfolgs vom 3.3.2020 wurde am 17.12.2019 ein Workshop mit 2,0 ECTS-Punkten erfolgreich abgeschlossen. Weiters wurden Lehrveranstaltungen im Umfang von 7,0 ECTS-Punkten als nachgewiesen anerkannt. [Grafik]   Rückforderungsbescheid Anrechnung Mit "Rückforderungsbescheid Anrechnung" vom 15.7.2021 forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Juni 2012 geborene ***8*** ***3*** (Familienbeihilfe) und für den im Mai 1998 geborenen ***9*** ***10*** ***11*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) jeweils für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 (Familienbeihilfe: € 3.228,80, Kinderabsetzbetrag: € 934,40, Gesamtbetrag € 4.163,20), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück und führte dazu aus: Sie sind verpflichtet, diesen Betrag - gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückzuzahlen. Um Ihnen die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu vereinfachen, erfolgt die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen). Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages wird die Anrechnung hinfällig. Eine ev. verfügte Direktauszahlung für ein Kind ist für die Dauer der Anrechnung nicht wirksam. Zu ***3*** ***8***: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zu ***11*** ***9*** ***10***: Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? • Das Kind verwendet die volle Zeit dafür • Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 15.7.2021 Das Finanzamt erstellte weiters am 15.7.2021 folgende Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe an die Bf : Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren: | Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | von - bis | Wohnstaat | ***3*** ***8*** | ***17*** | Jän. 2014 - Juni 2030 | Österreich | ***11*** ***9*** ***10*** | ***18*** | Sep. 2019 - Feb. 2020 Feb. 2016 - Feb. 2019 | Österreich Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche monatlich auf folgendes Konto überweisen: IBAN: ***19*** Für untenstehende(s) Kind(er) ist eine Direktauszahlung vorgemerkt. Sämtliche bisher noch nicht ausbezahlte Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für diese(s) Kind(er) werden daher auf das angeführte Konto überwiesen. Nachzahlungen für Zeiträume vor November 2013 werden an Sie als anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Name - IBAN ***11*** ***9*** ***10*** - ***16*** Für folgendes Kind haben Sie keinen Anspruch mehr. Wir stellen daher die Auszahlung mit Ablauf des Anspruchsendes ein. | Name des Kindes | Geb.dat. | Anspruchsende | ***11*** ***9*** ***10*** | ***18*** | Feb. 2020 Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg! Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen. Beschwerde Mit Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.8.2021 gab die Bf deren Vollmacht bekannt und erhob gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde "an die zuständige Instanz". In der Sache führt die Beschwerde aus: Der Bescheid des Finanzamtes Österreich, Rückforderungsbescheid Anrechnung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***3*** ***8*** und ***11*** ***9*** ***10***, vom 15.07.2021 zum Ordnungsbegriff ***12*** ist unrichtig, rechtlich nicht berechtigt und auch nicht näher nachvollziehbar. Der Bescheid des Finanzamtes Österreich, Rückforderungsbescheid Anrechnung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***3*** ***8*** und ***11*** ***9*** ***10***, vom 15.07.2021 zum Ordnungsbegriff ***12*** wird der gegebenen Tatsachenlage in keinster Weise gerecht und wird der Bescheid des Finanzamtes Österreich, Rückforderungsbescheid Anrechnung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***3*** ***8*** und ***11*** ***9*** ***10***, vom 15.07.2021 zum Ordnungsbegriff ***12*** seinem gesamten Umfange und Inhalte nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden unvollständige und unrichtige Tatsachenfeststellungen, erhebliche Verfahrensmängel, Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache sowie Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes Österreich, Rückforderungsbescheid Anrechnung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***3*** ***8*** und ***11*** ***9*** ***10***, vom 15.07.2021 zum Ordnungsbegriff ***12*** ist mit den angeführten Mängeln behaftet. Der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes Österreich, Rückforderungsbescheid Anrechnung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***3*** ***8*** und ***11*** ***9*** ***10***, vom 15.07.2021 zum Ordnungsbegriff ***12*** geht von unrichtigen Feststellungen aus, die bescheidmäßige Vorschreibung des Rückforderungsbetrages in Höhe von EUR 4.163,20 ist aufgrund fehlerhafter und unrichtiger Feststellungen unrichtig und rechtswidrig, dies insbesondere gegenüber der Beschwerdeführerin sowie in der angeführten Höhe. Die Behörde geht im Wesentlichen von aufgestellten Vermutungen aus, ohne hiezu objektivierbare Unterlagen vorliegend zu haben. Zudem wird trotz der Pflicht der Behörde, der amtswegigen Wahrheitserforschung nachzukommen, unzulässigerweise nicht der gesamte Sachverhalt ermittelt, wesentliche Sachverhaltselemente werden negiert und übergangen und hat es die Erstbehörde insbesondere verabsäumt, ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen. Sinn und Zweck eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens kann es jedoch nicht sein, einseitig zu Lasten einer betroffenen Partei von reinen Vermutungen auszugehen und hierauf Maßnahmen zu stützen. Die Erstbehörde negiert zudem zur Gänze die Rechtslage sowie die Grundvoraussetzungen, hätte die Erstbehörde bei richtiger Ermittlung des Sachverhaltes eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, wäre sie zu einem völlig anders gearteten Ergebnis gelangt. Das Finanzamt Österreich begnügt sich damit, auszuführen, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe bei ***11*** ***9*** ***10*** nicht vorliegend seien, ohne hierauf jedoch näher einzugehen. Es wird insbesondere nicht näher angegeben, warum die Voraussetzungen nicht vorliegend seien und die Ausbildung nicht als ernsthaft und zielstrebig anzusehen sei. Die Beträge wurden zudem gutgläubig zu Gunsten und zum Wohle der Kinder bzw. von den Kindern zur Gänze aufgebraucht und verwendet, sodass jegliche Rückforderung und/oder Anrechnung bereits aus diesem Grund ausscheidet. Hinzu kommt, dass die Familienbeihilfe auch direkt an ***11*** ***9*** ***10*** zur Auszahlung gebracht wurde. Es kann sohin - wenn überhaupt - nur eine Rückforderung von ***11*** ***9*** ***10*** selbst bescheidmäßig festgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin selbst hingegen kann mangels Erhalt der Auszahlungen überhaupt nicht in Anspruch genommen werden, was ausdrücklich eingewendet wird. Es liegt sohin auch eine unrichtige Bescheidadressatin vor, es kann auch zu keinerlei Anrechnung auf zukünftig fällig werdende Beträge kommen, es würde eine Schlechterstellung und Benachteiligung der Beschwerdeführerin und auch der mj. ***8*** ***3*** eintreten. Das bisherige Verfahren ist jedenfalls mit den angeführten Mängeln in sämtlichen Richtungen hin behaftet und liegt weder eine amtswegige Wahrheitserforschung vor, noch wurden die notwendigen Grundlagen ausreichend ermittelt, was das bisherige Verfahren völlig nichtig und unzulässig macht, keinesfalls können irgendwelche nicht näher nachvollziehbaren Vermutungen ausreichen, die im Bescheid genannten Maßnahmen vorzuschreiben. Wiewohl die Rückforderung an sich nicht berechtigt ist, wird diese auch der Höhe nach zur Gänze bestritten. Der Betrag ist völlig überhöht und auch nicht nachvollziehbar. Wesentlich ist zudem, dass bei einer Anrechnung auf zukünftig fällig werdende Beträge eine Schlechterstellung sowie Benachteiligung der mj. ***8*** ***3*** eintreten würde. Die nunmehr zur Rückforderung begehrten Beträge wurden an ***11*** ***9*** ***10*** persönlich ausbezahlt und wurde über die Beträge auch von diesem alleinig verfügt. Es kann sohin nicht zu einer Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. Anrechnung auf zukünftig und für die mj. ***8*** ***3*** fällig werdende Beträge kommen. Zum Beweis ihres gesamten Vorbringens, insbesondere zum Beweis dafür, dass die Familienbeihilfe an sich zu Recht bezogen wurde und eine Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist bzw. auch eine Anrechnung mangels Auszahlung an die Beschwerdeführerin nicht erfolgen kann, stellt die Beschwerdeführerin nachstehende Beweisanträge wie folgt: PV Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorzulegende Bestätigungen vorzulegende Kontoauszüge vorzulegende Urkunden namhaft zu machende Zeugen weitere Beweisanträge vorbehalten Hätte bereits die Erstbehörde die oben gestellten Beweisanträge in dieser Form durchgeführt, hätte sich eindeutig ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung und/oder Anrechnung angeblich zu Unrecht bezogener Beträge nicht vorliegend sind und es an sämtlichen Grundlagen hiefür mangelt. Bei Treffen dieser Feststellung hätte sich in rechtlicher Hinsicht ergeben, dass die gegenständlichen Beträge völlig zu Recht bezogen wurden, umso weniger eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von EUR 4.163,20,-- besteht, insbesondere nicht in der vollen Höhe bzw. auch eine Anrechnung nicht möglich und auch gesetzlich nicht zulässig ist. Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin sohin die Anträge, an die zuständige Instanz wie folgt: 1.) Die Beschwerdeinstanz möge den erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes Österreich, Rückforderungsbescheid Anrechnung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***3*** ***8*** und ***11*** ***9*** ***10***, vom 15.07.2021 zum Ordnungsbegriff ***12***, zur Gänze aufheben und das gegenüber der Beschwerdeführerin geführte Verfahren vollständig zur Einstellung bringen; in eventu 2.) die Beschwerdeinstanz möge jedenfalls den erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes Österreich, Rückforderungsbescheid Anrechnung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***3*** ***8*** und ***11*** ***9*** ***10***, vom 15.07.2021 zum Ordnungsbegriff ***12***, beheben, die gestellten Beweisanträge durchführen und sodann nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt wird und in welcher die gestellten Beweisanträge durchzuführen sein werden, von einer Rückzahlungsverpflichtung absehen, in eventu diese erheblich geringer festzusetzen. III. In einem stellt die Beschwerdeführerin zudem den weiteren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Hemmung der Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides bzw. Aussetzung der Einhebung des gegenständlichen Betrages wie folgt: Zumal im gegenständlichen Verfahren nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführerin völlig zu Unrecht die Rückzahlung der Beträge vorgeschrieben wurde, wäre die Einhebung und zwangsweise Einbringung bzw. eine Anrechnung der bekämpften Beträge unverhältnismäßig und aufgrund der Höhe auch nicht angemessen. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdführerin und auch die Kinder auf die Leistungen aus der Familienbeihilfe angewiesen sind, eine Anrechnung auf zukünftig fällig werdende Beträge würde eine unzulässige Benachteiligung und auch Schlechterstellung sowie Gefährdung der Existenz der ***8*** ***3*** führen. Aufgrund der gegebenen wirtschaftlichen Situation wäre eine nahezu vollständige Existenzvernichtung gegeben. Es liegen somit wesentliche Voraussetzungen vor, die einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Ergänzungsersuchen vom 30.9.2021 Mit Ergänzungsersuchen vom 30.9.2021 ersuchte das Finanzamt die Bf unmittelbar ohne Zustellung an ihren rechtsfreundlichen Vertreter bis 8.11.2021 vorzulegen: Tätigkeitsnachweis (Schulbestätigung, Lehrvertrag etc. von ***9*** für den Beschwerdezeitraum 03/20 - 06/21 Am 8.11.2021 ersuchte die Bf beim Finanzamt telefonisch um Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 23.11.2021 erinnerte das Finanzamt die Bf unmittelbar um Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 30.9.2021 bis 22.12.2021. Ergänzungsersuchen vom 18.1.2022 Mit Ergänzungsersuchen vom 18.1.2022 ersuchte das Finanzamt die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters bis 23.2.2022 vorzulegen: Tätigkeitsnachweis (Schulbestätigung, Lehrvertrag etc.) von ***9*** ab 03/2020 Am 23.2.2022 ersuchte die Bf beim Finanzamt telefonisch um Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 10.3.2022 erinnerte das Finanzamt die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters um Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 18.1.2022 bis 21.3.2022. Am 31.3.2020 ersuchte eine Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertretung das Finanzamt telefonisch um Fristverlängerung, da der Sohn ***9*** ***11*** sehr schwer zu erreichen sei. Mit Schreiben vom 21.4.2022 stellte die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertretung schriftlich einen Antrag auf Fristerstreckung bis 22.5.2022: In oben bezeichneter Rechtssache wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bis spätestens 31.03.2022 einen Tätigkeitsnachweis von ***9*** ***11*** ab 03/2020 vorzulegen. Diese Frist wurde zuletzt auf den 21.04.2022 erstreckt und teilt die Beschwerdeführerin nunmehr innerhalb offener Frist wie folgt mit: Zumal die Einholung des Tätigkeitsnachweises noch andauert und trotz Zusicherung seitens der Sozialversicherung der Versicherungsdatenauszug des ***9*** ***11*** noch nicht vorliegend ist, stellt die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Fristerstreckung wie folgt: Es wird ersucht, die Vorlage des Tätigkeitsnachweis von ***9*** ***11*** auf 22.05.2022 (Postaufgabe) zu erstrecken. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.5.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, ohne sich mit dem Fristerstreckungsansuchen vom 21.4.2022 auseinanderzusetzen: Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden. Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: • Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung • Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Ihr Sohn ***9*** hat das Studium an der FH *** mit Ende des Wintersemesters 2019/2020 abgebrochen. Im Zuge der aktuellen Bearbeitung wurden Sie gebeten, eine etwaige andere Berufsausbildung nachzuweisen. Bis dato sind dazu keine Unterlagen eingelangt. Zu den Anmerkungen betreffend der Direktauszahlung an ***9*** wird mitgeteilt, dass eine Direktauszahlung nur als Einkommensverwendung gilt. Der Bezieher (im aktuellen Fall Sie) haftet jedoch für den rechtmäßigen Bezug der Familienbeihilfe. Zusätzlich wird festgehalten, dass für das Kind ***8*** nicht die Familienbeihilfe, sondern nur die Geschwisterstaffel rückgefordert wurde. Vorlageantrag Mit Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 1.6.2022 stellte die Bf Vorlageantrag: In umseits bezeichneter Rechtssache hat die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 15.07.2021 zur GZ: ***12*** erhoben. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.05.2022, der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 05.05.2022 zugestellt, wurde seitens des Finanzamts Österreich die Beschwerde vom 11.08.2021 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellt sohin innerhalb offener Frist den Antrag (Vorlageantrag), die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11,08.2021 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 15.07.2021 zur GZ: ***12*** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hält die in der Beschwerde vom 11.08.2021 gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht und bleiben auch sämtliche Beweisanträge, insbesondere auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, unverändert aufrecht. ***9*** ***10*** ***11*** hat stets ernsthaft und zielstrebig eine Ausbildung sowie ein Studium verfolgt. Weiters werden noch nachstehende weitere Beweisanträge gestellt wie folgt: Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin; ZV ***11*** ***9*** ***10***, der jederzeit stellig gemacht werden kann; noch vorzulegende Unterlagen; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. Die Beschwerdeführerin legt die fristgerecht erhobene Beschwerde nochmals in der Anlage in Kopie bei und behält sich ein weiteres, ergänzendes Vorbringen samt Stellung weiterer Beweisanträge ausdrücklich vor. Versicherungsdaten Das Finanzamt erhob für den Zeitraum 1.1.2018 bis 5.7.2022 folgende Versicherungsdaten betreffend ***9*** ***11***: 9.7.2018-9.7.2018: Präsenzdienst 15.2.2019-14.8.2019: Angestellter, Summe der Beitragsgrundlagen € 9.110,05, Sonderzahlungen € 2.261,16 19.8.2019-19.8.2019: Arbeitssuchend 20.11.2019-31.1.2020: Arbeiter, Summe der Beitragsgrundlagen € 1.623,645, Sonderzahlungen € 258,68 1.2.2020-31.3.2020, 1.10.2020-15.12.2020: Angestellter, Summe der Beitragsgrundlagen € 6.411,57, Sonderzahlungen € 823,14 1.4.2020-29.9.2020: Präsenzdienst 15.12.2020-31.1.2021: Arbeitssuchend, 28.12.2020-31.1.2021: Arbeitslosengeldbezug 1.2.2021-31.5.2021: Angestellter, Summe der Beitragsgrundlagen € 7.609,09, Sonderzahlungen € 1.251,74 1.6.2021-19.9.2021: Arbeitssuchend, 8.6.02021-19.9.2021: Arbeitslosengeldbezug 1.1.2022-30.6.2022: Angestellter, Summe der Beitragsgrundlagen € 5.000,00, Sonderzahlungen € 0,00 Auskunft Fachhochschule *** Das Finanzamt ersuchte am 5.7.2022 die Fachhochschule *** um folgende Auskunft: Sehr geehrte Damen und Herren! Gemäß § 158 Bundesabgabenordnung ersucht das Finanzamt Österreich, Dienststelle Niederösterreich Mitte, um Auskunft betreffend den Studienerfolg von Herrn ***9*** ***11*** (geb. ***20***, Martrikelnummer ***21***, Personenkennzeichen ***22***) im Bachelorstudiengang *** an der Fachhochschule ***. Gemäß einer uns vorliegenden Bestätigung des Studienerfolges vom 3.3.2020 hat Herr ***11*** im Studienjahr 2019/20 bis zu seiner Exmatrikulation am 3.3.2020 lediglich eine einzige Prüfung (17.12.2019 Selbstmanagement und Gesprächsführung) erfolgreich abgelegt. Bitte geben Sie uns bekannt, ob Herr ***11*** während seines Studiums bei Ihnen noch zu weiteren Prüfungen (mit negativem Erfolg) angetreten ist. Gegebenenfalls ersuchen wir zusätzlich um Vorlage eines Sammelzeugnisses, aus dem sämtliche positiv bzw. negativ benoteten Prüfungsantritte von Herrn ***11*** ersichtlich sind. Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen! Die Fachhochschule *** übermittelte am 7.7.2022 folgende Notenliste betreffend ***9*** ***11***: [Grafik]   Verrechnungsdaten Folgende Verrechnungsdaten wurden vom Finanzamt erhoben: [Grafik]   Vorlage Mit Bericht vom 7.7.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Bezughabende Normen § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf.) teilte in ihrer Antwort vom 8.3.2021 (Dok.7) auf die Anspruchsüberprüfung mit, dass ihr Sohn ***9*** nicht mehr studiere, sondern einer Arbeit nachgehe. Eine Exmatrikulationsbestätigung vom 3.3.2020 sowie ein Studienerfolgsnachweis mit 2 ECTS langten am 23.6.2021 von der Bf. ein (Dok.11). Mit Rückforderungsbescheid vom 15.7.2021 (Dok.1) wurde die Familienbeihilfe für ***9*** im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 zurückgefordert, da die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 11.8.2021 (Dok.2). Darin brachte der steuerliche Vertreter der Bf. u.a. vor, dass die Familienbeihilfe bereits gutgläubig zu Gunsten und zum Wohle der Kinder verbraucht und verwendet worden sei und zudem die Auszahlung direkt an ***9*** erfolgt sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.5.2022 (Dok.3) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 1.6.2022 (Dok.4) verweist der steuerliche Vertreter der Bf. auf die in der Beschwerde gestellten Anträge und teilt mit, dass ***9*** stets ernsthaft und zielstrebig eine Ausbildung bzw. ein Studium verfolgt habe. Nachweise dafür wurden nicht vorgelegt. Beweismittel: insbesondere Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom 10.9.2019 (Dok.5) Antwort vom 23.6.2021 (Dok.11) AJ-WEB-Auskunft betreffend ***9*** vom 5.7.2022 (Dok.21) Antwort der FH *** vom 7.7.2022 (Dok.23) Stellungnahme: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw. eine entsprechende Schulausbildung oder ein Studium betreiben. Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, kann gemäß § 14 Abs. 1 FLAG 1967 beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Dafür ist die Zustimmung der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe hat, erforderlich (Abs. 2 leg.cit.). Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967). Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor, stehen gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch die Kinderabsetzbeträge nicht zu. Den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 FLAG 1967 in Verbindung mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass dem Kind durch die eingeführte Direktzahlungsmöglichkeit kein eigener, auch nicht vom Anspruchsberechtigten abgeleiteter, Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe eingeräumt werden sollte (vgl. BFG 10.7.2017, RV/7103242/2017). Die gesetzlichen Regelungen sind so zu verstehen, dass der Zustimmungserklärung nach § 14 Abs. 2 FLAG 1967 die Funktion ähnlich einer Zahlungsanweisung zukommt, während der Anspruch nach wie vor vom dazu Berechtigten geltend zu machen ist (vgl. nochmals BFG 10.7.2017, RV/7103242/2017). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung legt eine objektive Erstattungspflicht desjenigen fest, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, allein bewirkt in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht mehr bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter (VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Da die Bf. nicht bestreitet, dass der Sohn die rückgeforderten Beträge tatsächlich erhalten hat, besteht die Rückforderung auch betragsmäßig zu Recht. Wie dem Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***9*** vom 10.9.2019 (Dok.5) zu entnehmen ist, hat die Bf. als Antragstellerin der Direktzahlung der Familienbeihilfe auf das Konto von ***9*** zugestimmt. Hinsichtlich der Anschuldigungen des steuerlichen Vertreters, das Finanzamt habe nicht den gesamten Sachverhalt ermittelt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Anspruch auf Familienbeihilfe um einen Begünstigungstatbestand handelt und deshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers besteht. Es ist daher an der Bf. gelegen, das Vorliegen des behaupteten Sachverhaltes klar und zweifelsfrei nachzuweisen. Diesbezüglich wird auch auf die vom Finanzamt an die Bf. bzw. ihren steuerlichen Vertreter gerichteten und teilweise unbeantwortet gebliebenen Ergänzungsersuchen verwiesen. Der Sohn der Bf. ist laut der vorliegenden Notenliste der FH *** (Dok.23) im Wintersemester 2019 zwischen 9.12.2019 und 28.1.2020 zu insgesamt 5 Prüfungen angetreten. Bei insgesamt 6 weiteren Prüfungen betreffend 4 Lehrveranstaltungen ist er unentschuldigt ferngeblieben. Insgesamt lässt sich anhand der Notenliste feststellen, dass der letzte Prüfungsantritt von ***9*** am 29.1.2020 erfolgte. Zu den ab 30.1.2020 stattgefundenen 3 Prüfungen ist er nicht mehr angetreten. Die Exmatrikulation von ***9*** erfolgte schließlich am 3.3.2020 (Dok.11). Aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens bei den Prüfungen kann bei ***9*** bereits ab Februar 2020 nicht mehr von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium gesprochen werden. Zusätzlich wird auf die AJ-WEB-Auskunft betreffend ***9*** vom 5.7.2022 (Dok.21) hingewiesen. Demnach hat er von 1.4.2020 bis 29.9.2020 den Präsenzdienst (Ausschließungsgrund Familienbeihilfe) abgeleistet. Zusätzlich war ***9*** von 1.2.2020 bis 31.3.2020, von 1.10.2020 bis 15.12.2020 sowie von 1.2.2021 bis 31.5.2021 als Angestellter gemeldet und hat von 28.12.2020 bis 31.1.2021 und von 8.6.2021 bis 19.9.2021 Arbeitslosengeld bezogen. In den o.a. Zeiträumen ist demnach keine Berufsausbildung (z.B. Lehre) erfolgt. Entsprechende Ergänzungsersuchen betreffend Tätigkeitsnachweis von ***9*** ab März 2020 wurden von der Bf. bis dato nicht beantwortet. Aus Sicht des Finanzamtes besteht somit ab März 2020 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ***9***, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Beschluss vom 7.8.2023 Mit Beschluss vom 7.8.2023, den Parteien zugestellt am 8.8.2023 bzw. 10.8.2023, beschloss das Bundesfinanzgericht: I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin möge sich zu den darin enthaltenen Ermittlungsergebnissen des Finanzamts (Versicherungsdaten, Auskunft Fachhochschule ***, Verrechnungsdaten) bis 8.9.2023 äußern. II. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der vom Bundesfinanzgericht vorläufig angenommene Sachverhalt, soweit dieser bisher feststeht, zur Kenntnis gebracht (vorläufiger Sachverhalt, nach dem Verfahrensgang). Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren mögen sich hierzu bis 8.9.2023 äußern. III. Die Beschwerdeführerin hat am 10.9.2019 Familienbeihilfe für ihren Sohn ***9*** ***11*** wegen Berufsausbildung an der Fachhochschule *** beantragt. Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen erfolgte am 3.3.2020 die Exmatrikulation an der Fachhochschule. Die Beschwerdeführerin möge bis 8.9.2023 angeben, ob und bejahendenfalls aus welchem Grund und nach welcher gesetzlichen Bestimmung sie von einem Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem 3.3.2020 ausgeht. IV. Die Beschwerdeführerin möge bis 8.9.2023 angeben, ob und bejahendenfalls zu welchen Zeiten im Rückforderungszeitraum März 2020 bis Juni 2021 ihr Sohn ***9*** ***11*** bei ihr haushaltszugehörig gewesen ist (laut Familienbeihilfeantrag verfügte er über eine eigene Wohnung) sowie wie hoch die gesamten Unterhaltskosten ihres Sohnes ***9*** ***11*** im Rückforderungszeitraum März 2020 bis Juni 2021 (monatlich aufgeschlüsselt) gewesen sind und wie hoch ihr Beitrag zu diesen Unterhaltskosten (monatlich aufgeschlüsselt) gewesen ist. V. Die Beschwerdeführerin möge bis 8.9.2023 im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien und die vom Finanzamt zitierte Rechtsprechung näher erläutern, worauf sich ihre Rechtsansicht, Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die von ihr beantragt worden ist, habe nicht sie selbst, sondern ihr Sohn gehabt, und seien die Beträge daher nicht von ihr, sondern vom Sohn zurückzuzahlen, gründet. VI. Das Finanzamt Österreich möge bis 8.9.2023 die Ermessensübung, mit "Rückforderungsbescheid Anrechnung" (§ 26 Abs. 2 FLAG 1967) anstatt mit "Rückforderungsbescheid Einzahlung" (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967) vorzugehen, näher begründen. VII. Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, den im Vorlageantrag gestellten Beweisanträge auf Parteienvernehmung (PV) und Zeugenvernehmung (ZV) von ***9*** ***11*** gemäß § 183 Abs. 3 BAO nachzukommen und ***1*** ***2*** ***3*** als Partei (§ 78 BAO) gemäß § 143 BAO sowie ***9*** ***10*** ***11*** als Zeugen gemäß § 169 BAO als Zeugin zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt zu vernehmen. Dabei möge unter Vorhalt der bisherigen Verfahrensergebnisse insbesondere erhoben werden: 1. Eine allfällige Haushaltszugehörigkeit von ***9*** ***11*** zum Haushalt der Beschwerdeführerin; 2. die gesamten Unterhaltskosten von ***9*** ***11*** im Rückforderungszeitraum (monatlich aufgeschlüsselt); 3. die Finanzierung dieser Unterhaltskosten (monatlich aufgeschlüsselt); 4. die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Besuchs des Fachhochschulstudiengangs, insbesondere unter Vorhalt seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und der Leistungsnachweise der Fachhochschule; 5. den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Studiums an der Fachhochschule und die Gründe für die unterlassenen Prüfungsantritte im Februar 2020; 6. ob und bejahendenfalls welcher Berufsausbildung ***9*** ***11*** nach dem 3.3.2020 bis Ende Juni 2021 nachgegangen ist. Um einen Bericht hierüber wird bis zum 28.9.2023 gebeten. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: Vorläufiger Sachverhalt Der im Mai 1998 geborene ***9*** ***10*** ***11*** ist Sohn der Bf ***1*** ***2*** ***3***. Am 10.9.2019 beantragte die Bf Familienbeihilfe für ihren Sohn wegen "Beginn Studium FA *** WS 2019". Dieser wohne in ***13*** ***14***, ***15***, es werde die Direktauszahlung auf das Konto des Kindes IBAN ***16*** beantragt. Die Ausbildung ende voraussichtlich im Juni 2022. In weiterer Folge wurde der Bf von September 2019 bis Juni 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in dem im Spruch genannten Umfang auf das von ihr bekanntgegebene Bankkonto ihres Sohnes ausbezahlt. Die Bf erhält darüber hinaus Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre im Juni 2012 geborene Tochter ***8*** ***3***. ***9*** ***11*** inskribierte an der Fachhochschule *** den FH-Bachelorstudienganges *** ab dem Wintersemester 2019/202. Er exmatrikulierte am 3.3.2020. In diesem Studiengang wurde am 17.12.2019 ein Workshop mit 2,0 ECTS-Punkten erfolgreich abgeschlossen. Weiters wurden Lehrveranstaltungen im Umfang von 7,0 ECTS-Punkten als nachgewiesen anerkannt. Außerdem trat ***9*** ***11*** am 22.1.2020, 28.1.2020 und 29.1.2020 zu Prüfungen an, die er aber nicht bestand. Prüfungen am 10.12.2019, 16.12.2019, 10.1.2020, 30.1.2020, 18.2.2020 und 19.2.2020 blieb er unentschuldigt fern. Der Studienplan sieht 30 geleistete ECTS-Punkte als Soll je Semester vor. Von 20.11.2019 bis 31.1.2020 sowie von 1.2.2020 bis 31.3.2020 war ***9*** ***11*** mehr als geringfügig nichtselbständig beschäftigt. Von 1.4.2020 bis 29.9.2020 leistete ***9*** ***11*** seinen Präsenzdienst ab. Im Anschluss an den Präsenzdienst war ***9*** ***11*** von 1.10.2020 bis 15.12.2020 wiederum mehr als geringfügig nichtselbständig beschäftigt, anschließend bezog er bis 31.1.2021 Arbeitslosengeld. Von 1.2.2021 bis 31.5.2021 war ***9*** ***11*** mehr als geringfügig nichtselbständig beschäftigt, im Anschluss daran war er arbeitssuchend und bezog von 8.6.2021 bis 19.9.2021 Arbeitslosengeld. Zu den einzelnen Spruchpunkten Zu Spruchpunkt I Die Ermittlungsergebnisse des Finanzamts nach Einbringen des Vorlageantrags (Versicherungsdaten, Auskunft Fachhochschule ***, Verrechnungsdaten) sind der Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern, zur Kenntnis zu bringen. Zu Spruchpunkt II Aus den bisherigen Verfahrensergebnissen ergibt sich ein vom Bundesfinanzgericht vorläufig angenommener Sachverhalt, der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern, zur Kenntnis zu bringen ist. Zu Spruchpunkt III Für die Frage, ob der vom Finanzamt geltend gemachte Rückforderungsanspruch zu Recht besteht, kommt es zunächst darauf an, ob der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zukam. Für den Zeitraum September 2019 bis März 2020 kommt grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wegen Berufsausbildung des Sohns ***9*** in Betracht, sofern diese ernsthaft und zielstrebig erfolgt ist. Nach dem März 2020 ist aus der Aktenlage keine auch nur theoretische Anspruchsgrundlage zu ersehen. Die Beschwerdeführerin ist daher aufzufordern anzugeben, ob und bejahendenfalls aus welchem Grund und nach welcher gesetzlichen Bestimmung sie von einem Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem 3.3.2020 ausgeht. Zu Spruchpunkt IV Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 Satz 1 hat Anspruch auf Familienbeihilfe diejenige Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Ist das Kind bei keinem Elternteil gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 haushaltszugehörig, ist nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 Satz 2 Anspruchsvoraussetzung, dass die antragstellende Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Nach den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin war im Rückforderungszeitraum März 2020 bis Juni 2021 ihr Sohn ***9*** ***11*** nicht bei ihr haushaltszugehörig. Es kommt daher im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit des Sohnes darauf an, wie hoch die gesamten Unterhaltskosten von ***9*** ***11*** im Rückforderungszeitraum März 2020 bis Juni 2021 (monatlich aufgeschlüsselt) gewesen sind und wie hoch der Beitrag der Beschwerdeführerin zu diesen Unterhaltskosten (monatlich aufgeschlüsselt) gewesen ist. Zu Spruchpunkt V § 14 FLAG 1967 lautet: § 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8. Die Gesetzesmaterialien zu § 14 FLAG 1967 (RV 2192 BlgNR 24. GP) führen zu dieser Bestimmung unter anderem aus: ... Die Familienbeihilfe für Volljährige wird grundsätzlich an die anspruchsberechtigten Eltern ausgezahlt. Eine Möglichkeit, dass die Familienbeihilfe direkt an Volljährige ausgezahlt wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familienbeihilfe an Volljährige direkt ausgezahlt werden kann. ... Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 machen grundsätzlich die Eltern den Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder geltend. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die anspruchsberechtigten Eltern. Es soll nunmehr im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familienbeihilfe direkt an Volljährige ausgezahlt werden kann. Mit dieser Maßnahme soll die Eigenverantwortung und Selbständigkeit junger Menschen gefördert werden. ... Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1): Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 können grundsätzlich die Eltern einen Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder geltend machen. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die Eltern. Nur in Ausnahmefällen können die Kinder selbst einen Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend machen, nämlich dann, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht überwiegend nachkommen. In diesem Fall haben die Kinder einen Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe. Es soll nun die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe - bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruchs der Eltern - direkt auf das Girokonto von Volljährigen erfolgen kann. Das soll mit einem Antrag der/s Volljährigen beim Finanzamt realisiert werden können. Bis zur Erlangung der Volljährigkeit wird die Familienbeihilfe im Regelfall unmittelbar an einen Elternteil ausgezahlt. Der Antrag der/s Volljährigen auf die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe kann sich in der Folge nur auf künftige Zeiträume beziehen. Für jene Zeiten, in denen die Familienbeihilfe bereits an die Eltern zur Auszahlung gelangt ist, ist eine Direktauszahlung ausgeschlossen. Bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige soll das Grundprinzip, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe bei einem Elternteil verbleibt, beibehalten werden. Allfällige Rückforderungsmaßnahmen bei der Familienbeihilfe würden sich demzufolge auch an die Eltern richten. Von der Schaffung eines allgemeinen Eigenanspruchs von Volljährigen auf Gewährung der Familienbeihilfe wird abgesehen. Auf Grund der bestehenden Systematiken im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht könnte eine derartige Änderung nachteilige Folgen für die Familien bewirken. ... Die Beschwerdeführerin ist daher dazu aufzufordern, näher zu erläutern, worauf sich ihre Rechtsansicht, Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die von ihr beantragt worden ist, habe nicht sie selbst, sondern ihr Sohn gehabt, und seien die Beträge daher nicht von ihr, sondern vom Sohn zurückzuzahlen, gründet. Zu Spruchpunkt VI Anstatt eines "Rückforderungsbescheid Einzahlung" (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967) hat das Finanzamt einen "Rückforderungsbescheid Anrechnung" (§ 26 Abs. 2 FLAG 1967) erlassen. Der Bescheid enthält dazu die Angabe, dies sei deswegen erfolgt, um der Beschwerdeführerin "die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu vereinfachen". Die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe kann vom Finanzamt gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 auch durch Anrechnung auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfe vorgenommen werden. Die Behörde hat diese Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Wird eine solche Ermessensentscheidung getroffen, ist diese im Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe zu begründen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 60). Da sich die Beschwerdeführerin offenbar gegen eine derartige Anrechnung ausspricht, also offenbar darin keine Vereinfachung der Zahlung des Rückforderungsbetrages sieht, ist das Finanzamt zu einer näheren Begründung seiner Ermessensentscheidung aufzufordern. Zu Spruchpunkt VII Im Vorlageantrag wurden Beweisanträge auf Parteienvernehmung (PV) und auf Zeugenvernehmung (ZV) von ***9*** ***11*** gestellt. Das Finanzamt ist diesen Anträgen entgegen § 183 Abs. 3 BAO und § 265 Abs. 1 BAO bisher nicht nachgekommen und daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, dies nachzuholen. Da die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 10.9.2019 um Direktauszahlung auf ein Bankkonto ihres Sohnes ersucht hat und dass das Finanzamt antragsgemäß eine Auszahlung auf dieses Bankkonto (und nicht auf ein Bankkonto der Beschwerdeführerin) vorgenommen hat, nicht bestritten werden und in Übereinstimmung mit der Aktenlage als erwiesen anzusehen sind, ist entscheidungswesentlich zunächst eine allfällige Haushaltszugehörigkeit des Sohnes oder überwiegende Unterhaltskostentragung durch die Beschwerdeführerin, wobei beides im Antrag vom 10.9.2019 verneint worden ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, wäre der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag durch die Beschwerdeführerin schon deswegen zu Unrecht erfolgt, ohne dass es noch auf die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung ankäme. Bestand entgegen den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Unterhaltskostentragung, dann kommt es darauf an, ob und wie lange eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgelegen ist. Stellungnahme des Finanzamts vom 16.8.2023 Das Finanzamt gab am 16.8.2023 folgende Stellungnahme zur Ermessensübung ab: Bei Vorliegen weiterer Familienbeihilfenansprüche, die den Rückforderungsbetrag abdecken, erlässt das Finanzamt bei Rückforderungen immer einen Rückforderungsbescheid Anrechnung. Dies ist ein Angebot des Finanzamtes, welches dem Antragsteller die Zahlung des Rückforderungsbetrages vereinfachen soll. Erfolgt ein Widerruf durch den Antragsteller wird ein Widerrufsbescheid erlassen. Danach ist der Rückforderungsbetrag vom Antragsteller einzubezahlen. Im Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides vom 15.7.2023 betreffend ***11*** ***9*** ***10*** bestand seitens der Beschwerdeführerin Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind ***3*** ***8*** bis inkl. Juni 2030. Der Rückforderungsbetrag iHv 4.163,20 Euro wäre damit jedenfalls gedeckt. Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11.8.2021 und auch mit Vorlageantrag vom 1.6.2022 u.a. die Aussetzung der Einhebung beantragt. Der Einbehalt der Familienbeihilfe für das Kind ***8*** wurde durch die Aussetzung gestoppt. Die aktuelle Aussetzung der Einhebung iHv 4.163,20 Euro wurde am 6.7.2022 gebucht. Ein Widerrufsbescheid war daher aus Sicht des Finanzamtes bislang nicht zu erlassen. Fristerstreckungsanträge Fristerstreckungsantrag Bf vom 7.9.2023 Der rechtsfreundliche Vertreter stellte mit Telefax vom 7.9.2023 Fristerstreckungsantrag: In oben bezeichneter Rechtssache konnte aufgrund der gegebenen Ferienzeit noch keine vollständige Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin erzielt werden, was auch für die Beibringung der vollständigen Unterlagen gilt. Zudem sind auch derzeit die schriftlichen Auskunftsersuchen an das Finanzamt Österreich noch offen, wobei derzeit auch eine weitere Abklärung mit dem Finanzamt versucht wird. Es wird sohin höflich der Antrag und das Ersuchen gestellt, die vom Bundesfinanzgericht vorgegebene Äußerungsfrist bis 08.09.2023 bis 10.10.2023 zu erstrecken. Die Beschwerdeführerin wird sodann unverzüglich nach Vorliegen aller Unterlagen sowie der gegebenen Rücksprachen die entsprechende Stellungnahme vornehmen. Die beantragte Fristverlängerung bis 10.10.2023 wurde vom Gericht am 7.9.2023 gewährt. Fristerstreckungsantrag Bf vom 9.10.2023 Der rechtsfreundliche Vertreter stellte mit Telefax vom 9.10.2023 neuerlich Fristerstreckungsantrag: In umseits bezeichneter Rechtssache wurde zuletzt die Frist zur Äußerung und Beibringung der vollständigen Unterlagen auf den 10.10.2023 erstreckt. Bedauerlicherweise konnten noch nicht sämtliche bezughabenden Unterlagen hierzu beigeschafft werden bzw. finden noch Abklärungen mit dem Finanzamt Österreich sowie der Beschwerdeführerin statt. Es wird sohin höflich das Ersuchen gestellt, die Frist zur Äußerung bzw. Vorlage von Unterlagen nochmals bis 27.10.2023 zu erstrecken. Es wird um Kenntnisnahme und Veranlassung ersucht. Die beantragte Fristverlängerung bis 27.10.2023 wurde vom Gericht am 9.10.2023 gewährt. Fristerstreckungsantrag Bf vom 25.10.2023 Der rechtsfreundliche Vertreter stellte mit Telefax vom 25.10.2023 neuerlich Fristerstreckungsantrag:

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101996/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101996.2022
Stammnummer
144432
Gültig
04.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF