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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101996/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101996/2022vom 04.03.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In umseits bezeichneter Rechtssache wurde die Frist zur Äußerung und Beibringung der vollständigen Unterlagen zuletzt auf den 27.10.2023 erstreckt. Bedauerlicherweise gestaltet sich die Kontaktaufnahme bzw. der Informationsaustausch mit dem Sohn ***9*** ***10*** ***11*** äußerst schwierig und konnten sohin nach wie vor nicht sämtliche bezughabenden Unterlagen hiezu beigeschafft werden bzw. die gestellten Fragen abschließend erörtert werden. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt auch mit dem Finanzamt Österreich Kontakt aufgenommen und strebt die Beschwerdeführerin - völlig unpräjudiziell der Sach- und Rechtslage - eine vergleichsweise Bereinigung an, mit welcher allenfalls auch das gegenständliche Verfahren abschließend erledigt werden könnte. Vor diesem Hintergrund wird nochmals höflichst das Ersuchen und der Antrag gestellt, die Frist zur Äußerung bzw. Vorlage von Unterlagen nochmals bis 15.11.2023 zu erstrecken. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Bewilligung. Die beantragte Fristverlängerung bis 15.11.2023 wurde vom Gericht am 25.10.2023 gewährt. Fristerstreckungsantrag Bf vom 15.11.2023 Der rechtsfreundliche Vertreter stellte mit Telefax vom 15.11.2023 neuerlich Fristerstreckungsantrag: In umseits bezeichneter Rechtssache wurde die Frist zur Äußerung und Beibringung der vollständigen Unterlagen zuletzt auf den 15.11.2023 erstreckt. Es konnten bedauerlicherweise die Abklärungen mit ***9*** ***10*** ***11*** für die angefragten Zeiträume noch nicht abschlossen werden, was jedoch bis 20.12.2023 erledigt werden könnte. Vor diesem Hintergrund wird nochmals höflichst das Ersuchen und der Antrag gestellt, die Frist zur Äußerung bzw. Vorlage von Unterlagen nochmals bis 20.12.2023 zu erstrecken. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Bewilligung. Vom Gericht wurde am 15.11.2023 Fristverlängerung bis 2.1.2024 gewährt. Beweisantrag vom 29.12.2023 Mit Telefax vom 29.12.2023, datiert mit 19.12.2023, führte der rechtsfreundliche Vertreter aus: In umseits bezeichneter Rechtssache wurde die Frist zur Beantwortung der Frageliste und Beibringung der Unterlagen zuletzt auf den 20.10.2023 erstreckt. Die Abklärungen mit ***9*** ***10*** ***11*** für die angefragten Zeiträume konnte bedauerlich noch immer nicht abgeschlossen werden, auch die Beischaffung von Unterlagen erweist sich diesbezüglich als äußerst schwierig. Faktum ist, dass die Beteiligte stets der Ansicht war, dass der Sohn ***9*** als Student keiner wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. nachgeht. Gegenteiliges ist nie zur Sprache gekommen. Die Beteiligte hat stets für den Unterhalt ihrer beiden Kinder gesorgt und wurde diesbezüglich auch die Familienbeihilfe stets bestimmungsgemäß verwendet und tatsächlich auch verbraucht, dies im übrigen gutgläubig. Zum Beweis ihres Vorbringens stellt die Beteiligte vor diesem Hintergrund stellt den Antrag, auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***9*** ***10*** ***11***. Die Behörde wird sohin zunächst diesen Beweisantrag durchzuführen haben und behält sich die Beteiligte diesbezüglich sodann die Erstattung weiteren Vorbringens mittels Schriftsatzes nach Durchführung des Beweisantrages ausdrücklich vor. Es wird um Kenntnisnahme ersucht. Bericht des Finanzamts vom 2.1.2024 Das Finanzamt teilte dem Gericht am 2.1.2024 mit, dass es ein schriftliches Auskunftsersuchen an die Bf gerichtet habe, was aber nicht beantwortet worden sei. Da vom Finanzamt bereits erfolglos versucht wurde eine Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage an den Sohn der Beschwerdeführerin zuzustellen (RSa-Brief wurde während Hinterlegungsfrist nicht behoben), wird um Bekanntgabe der weiteren Vorgangsweise gebeten. Auskunftsersuchen vom 16.8.2023 Am 16.8.2023 richtete das Finanzamt an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters folgendes schriftliche Auskunftsersuchen: Schriftliches Auskunftsersuchen Familienbeihilfe - Ermittlungsauftrag des Bundesfinanzgerichts Gemäß § 143 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Sie werden aufgefordert, folgende Fragen bis 14.09.2023 zu beantworten: 1. Laut Abfrage im Zentralen Melderegister befand sich der Hauptwohnsitz Ihres Sohnes ***11*** ***9*** ***10*** von 5.1.2016 bis inkl. 23.6.2020 an der Adresse ***7***, ***4*** ***5***/***6***. Gleichzeitig bestand bei ihm ein Nebenwohnsitz an der Adresse ***15***, ***13*** ***14***. Wie lange hat eine tatsächliche Haushaltszugehörigkeit von ***9*** zu Ihrem Haushalt bestanden? Seit wann wohnt ***9*** tatsächlich an der Adresse ***15***, ***13*** ***14***? 2. Eine Aufstellung der gesamten Unterhaltskosten von ***9*** im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 (monatlich aufgeschlüsselt) ist vorzulegen. 3. Die Finanzierung der Unterhaltskosten von ***9*** im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 ist (monatlich aufgeschlüsselt) bekanntzugeben. Sämtliche Zahlungen ihrerseits an ***9*** sind nachzuweisen. 4. Laut den dem Finanzamt Österreich vorliegenden Unterlagen hat ***9*** im Wintersemester 2019 an der Fachhochschule *** im Bachelorstudiengang *** studiert. Während dieser Zeit ist er zu insgesamt 5 Prüfungen angetreten und hat davon 1 Prüfung bestanden. Sechs weitere Prüfungstermine hat ***9*** unentschuldigt nicht wahrgenommen. Am 3.3.2020 hat er sich vom Studium abgemeldet. Während dieser Zeit war ***9*** zusätzlich vom 20.11.2019 bis 31.1.2020 bei der ***23*** Personaldienstleistungs GmbH & Co KG und vom 1.2.2020 bis 31.3.2020 bei der Firma ***24*** KG beschäftigt. Mit wie vielen Stunden war ***9*** bei den beiden Firmen jeweils beschäftigt? Haben sich diese Beschäftigungen auf die Erreichung seines Studienerfolgs ausgewirkt? Wie haben sich die Beschäftigungen auf den Studienerfolg von ***9*** ausgewirkt? 5. Wann hat ***9*** sein Studium an der Fachhochschule *** tatsächlich beendet (letzte Anwesenheit bei Vorlesung vor Ort bzw. Teilnahme an einem Online Training)? Aus welchen Gründen ist ***9*** zu den Prüfungen im Februar 2020 nicht angetreten? 6. Ist ***9*** nach Abbruch seines Studiums bis Ende Juni 2021 einer anderen Berufsausbildung bzw. einem anderen Studium nachgegangen? Bejahendenfalls legen Sie bitte Nachweise für diese weitere Ausbildung von ***9*** vor (Art der Berufsausbildung, Lehrvertrag, Beginn, Ende, Erfolgsnachweis, Abschluss etc.). Beweisantrag vom 19.12.2023 Mit Schreiben vom 19.12.2023 stellte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Einvernahme des Sohnes. Dieser Antrag wurde dem Bundesfinanzgericht mit Telefax vom 29.12.2023 übermittelt (siehe oben). Zustellung und Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage Mit Datum 16.8.2023 richtete das Finanzamt an den Sohn der Bf eine Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage: Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage gemäß § 169 iVm 173 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Im Familienbeihilfenverfahren der ***1*** ***2*** ***3*** werden Sie aufgefordert, über die nachfolgend angeführten Fragen bis 14.09.2023 schriftlich Auskunft zu geben. Sie sind verpflichtet Ihre Aussagen wahrheitsgemäß abzugeben und dabei nichts zu verschweigen. Eine falsche Zeugenaussage ist gemäß § 289 Strafgesetzbuch (StGB) gerichtlich strafbar. Bitte zu beachten: Die Aussage darf von Ihnen nur verweigert werden (§ 171 BAO): a) wenn Sie ein Angehöriger (§ 25) der Abgabepflichtigen sind; b) über Fragen, deren Beantwortung Ihnen oder Ihren Angehörigen, Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter Ihrer gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde; c) über Fragen, die Sie nicht beantworten könnten, ohne eine Ihnen obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der Sie nicht gültig entbunden wurden, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren. Die Gründe einer Weigerung sind glaubhaft zu machen (§ 171 Abs. 3 BAO). Bei Weigerung ohne zutreffende Berufung auf einen gesetzlichen Grund, kann die Abgabenbehörde abgesehen von Zwangsstrafen in Höhe von bis zu 5.000 Euro den Ersatz aller durch Ihre Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden (§ 173 Abs. 2 BAO). Soweit Sie als Zeuge zur Aussage verpflichtet sind, haben Sie auf Verlangen der Abgabenbehörde auch Schriftstücke, Urkunden und die einschlägigen Seiten Ihrer Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen (§ 172 BAO). Fragen: 1. Vor- und Zunamen: 2. Geburtsdatum: 3. Geburtsort: 4. Familienstand: 5. Beschäftigung: 6. Wohnort: 7. Verhältnis zur/zum Beschuldigten/Nebenbeteiligten (z.B. Verwandtschaft, Schwägerschaft, sonstige Beziehungen): zur Sache: 8. Laut Abfrage im Zentralen Melderegister befand sich Ihr Hauptwohnsitz von 5.1.2016 bis inkl. 23.6.2020 an der Adresse ***7***, ***4*** ***5***/***6***. Gleichzeitig bestand ein Nebenwohnsitz an der Adresse ***15***, ***13*** ***14***. Wie lange hat eine tatsächliche Haushaltszugehörigkeit ihrerseits zum Haushalt von Frau ***3*** ***1*** ***2*** bestanden? Seit wann wohnen Sie tatsächlich an der Adresse ***15***, ***13*** ***14***? 9. Eine Aufstellung Ihrer gesamten Unterhaltskosten im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 (monatlich aufgeschlüsselt) ist vorzulegen. 10. Die Finanzierung Ihrer Unterhaltskosten im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 ist (monatlich aufgeschlüsselt) bekanntzugeben. 11. Laut den dem Finanzamt Österreich vorliegenden Unterlagen haben Sie im Wintersemester 2019 an der Fachhochschule *** im Bachelorstudiengang *** studiert. Während dieser Zeit sind Sie zu insgesamt 5 Prüfungen angetreten und haben davon 1 Prüfung bestanden. Sechs weitere Prüfungstermine haben Sie unentschuldigt nicht wahrgenommen. Am 3.3.2020 haben Sie sich vom Studium abgemeldet. Während dieser Zeit waren Sie zusätzlich vom 20.11.2019 bis 31.1.2020 bei der ***23*** Personaldienstleistungs GmbH & Co KG und vom 1.2.2020 bis 31.3.2020 bei der Firma ***24*** KG beschäftigt. Mit wie vielen Stunden waren Sie bei den beiden Firmen jeweils beschäftigt? Haben sich diese Beschäftigungen auf die Erreichung Ihres Studienerfolgs ausgewirkt? Wie haben sich die Beschäftigungen auf Ihren Studienerfolg ausgewirkt? 12. Wann haben Sie Ihr Studium an der Fachhochschule *** tatsächlich beendet (letzte Anwesenheit bei Vorlesung vor Ort bzw. Teilnahme an einem Online Training)? Aus welchen Gründen sind Sie zu den Prüfungen im Februar 2020 nicht angetreten? 13. Sind Sie nach Abbruch Ihres Studiums bis Ende Juni 2021 einer anderen Berufsausbildung bzw. einem anderen Studium nachgegangen? Bejahendenfalls legen Sie bitte Nachweise für diese weitere Ausbildung vor (Art der Berufsausbildung, Lehrvertrag, Beginn, Ende, Erfolgsnachweis, Abschluss etc.). Vom Finanzamt wurde die Rücksendung der Ladung an den Sohn (Beginn der Abholfrist 24.9.2023) als nicht behoben vorgelegt. Mündliche Verhandlung In der Ladung vom 11.1.2024 zur mündlichen Verhandlung wurde unter anderem ausgeführt: Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen, ihren Sohn ***9*** ***10*** ***11*** zur mündlichen Verhandlung als Zeugen, wie im Vorlageantrag angeboten, stellig zu machen. Bemerkt wird, dass ***9*** ***10*** ***11*** ein an ihn gerichtetes Auskunftsersuchen der belangten Behörde ignoriert hat, weswegen der Beschwerdeführerin die Stelligmachung aufzutragen ist, falls sie weiterhin die Einvernahme ihres Sohnes ***9*** ***10*** ***11*** beantragt. Weiters wird bemerkt, dass die im Beschluss vom 7.8.2023 erteilten Aufträge an die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Fristverlängerung nach wie vor unerledigt sind. Insbesondere fehlt eine Erklärung, aus welchem Grund für ***9*** ***10*** ***11*** für die Zeit von 1.4.2020 bis 29.9.2020 (Bundesheer) und Oktober 2020 bis Juni 2021 (keine Berufsausbildung aktenkundig, an der Fachhochschule wurde am 3.3.2020 exmatrikuliert) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehen sollte (Spruchpunkt III des Beschlusses). Die zuletzt erteilte Fristverlängerung endete mit 2.1.2024, mit einer weiteren Fristverlängerung ist nicht zu rechnen. Auch das Auskunftsersuchen der belangten Behörde vom 16.8.2023 (beantragte Parteienvernehmung) wurde bislang nach Kenntnisstand des Gerichts nicht beantwortet. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen ist daher die Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung geboten. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2024: Der rechtsfreundliche Vertreter gibt an, dass im Streitzeitraum März 2020 bis Juni 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***9*** ***10*** ***11*** nicht zustehe. Der rechtsfreundliche Vertreter bringt vor, dass sich die Bf. in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Die Richterin verweist darauf, dass streitgegenständlich in diesem Verfahren einzig und allein der rechtmäßige Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Zeitraum 03/20 bis 06/21 ist. Allfällige Nachsichtsansuchen wären direkt an das FA Österreich zu stellen und sind in diesem Verfahren nicht zu behandeln. Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird nicht erstattet. Die Richterin weist darauf hin, dass gemäß § 23 BFGG die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts - unter Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit diesbezüglich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Parteien besteht - grundsätzlich der Öffentlichkeit im Internet (https://findok.bmf.gv.at/) zugänglich zu machen sind, außer es stehen im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegen. Der rechtsfreundliche Vertreter bringt vor, dass wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, von seiner Seite aus nicht vorliegen. Die Vertreterin des Finanzamts beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der rechtsfreundliche Vertreter beantragt der Beschwerde stattzugeben. Die Richterin verkündet den Beschluss dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der im Mai 1998 geborene ***9*** ***10*** ***11*** ist Sohn der Bf ***1*** ***2*** ***3***. Am 10.9.2019 beantragte die Bf Familienbeihilfe für ihren Sohn wegen "Beginn Studium FA *** WS 2019". Dieser wohne in ***13*** ***14***, ***15***, es werde die Direktauszahlung auf das Konto des Kindes IBAN ***16*** beantragt. Die Ausbildung ende voraussichtlich im Juni 2022. In weiterer Folge wurde der Bf von September 2019 bis Juni 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in dem im Spruch genannten Umfang auf das von ihr bekanntgegebene Bankkonto ihres Sohnes ausbezahlt. Die Bf erhält darüber hinaus Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre im Juni 2012 geborene Tochter ***8*** ***3***. ***9*** ***11*** inskribierte an der Fachhochschule *** den FH-Bachelorstudienganges *** ab dem Wintersemester 2019/2020. Er exmatrikulierte am 3.3.2020. In diesem Studiengang wurde am 17.12.2019 ein Workshop mit 2,0 ECTS-Punkten erfolgreich abgeschlossen. Weiters wurden Lehrveranstaltungen im Umfang von 7,0 ECTS-Punkten als nachgewiesen anerkannt. Außerdem trat ***9*** ***11*** am 22.1.2020, 28.1.2020 und 29.1.2020 zu Prüfungen an, die er aber nicht bestand. Prüfungen am 10.12.2019, 16.12.2019, 10.1.2020, 30.1.2020, 18.2.2020 und 19.2.2020 blieb er unentschuldigt fern. Der Studienplan sieht 30 geleistete ECTS-Punkte als Soll je Semester vor. Von 20.11.2019 bis 31.1.2020 sowie von 1.2.2020 bis 31.3.2020 war ***9*** ***11*** mehr als geringfügig nichtselbständig beschäftigt. Von 1.4.2020 bis 29.9.2020 leistete ***9*** ***11*** seinen Präsenzdienst ab. Im Anschluss an den Präsenzdienst war ***9*** ***11*** von 1.10.2020 bis 15.12.2020 wiederum mehr als geringfügig nichtselbständig beschäftigt, anschließend bezog er bis 31.1.2021 Arbeitslosengeld. Von 1.2.2021 bis 31.5.2021 war ***9*** ***11*** mehr als geringfügig nichtselbständig beschäftigt, im Anschluss daran war er arbeitssuchend und bezog von 8.6.2021 bis 19.9.2021 Arbeitslosengeld. Das Finanzamt forderte von der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 zurück. Die Bf war der Ansicht, ihr Sohn ***9*** ***10*** ***11*** habe im Rückforderungszeitraum studiert und gehe keiner wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit nach. Die Bf hat stets für den Unterhalt ihrer beiden Kinder gesorgt und wurde diesbezüglich auch die Familienbeihilfe stets bestimmungsgemäß verwendet und tatsächlich auch verbraucht. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Sohn der Bf ***9*** ***11*** im Rückforderungszeitraum März 2020 bis Juni 2021 in Berufsausbildung befunden hat. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und beruhen teilweise auf eigenen Angaben der Bf. Sie wurden von der Bf nicht bestritten. Die Bf hat das an sie ergangene Auskunftsersuchen vom 16.8.2023 nicht beantwortet. Auch wenn für einen Teil der Fragen möglicherweise eine Rückfrage beim Sohn erforderlich wäre, hätte die Bf zumindest den Teil der Fragen, die ihr bekannt waren (beispielsweise ob und wie lange der Sohn ihrem Haushalt angehört hat oder welche Zahlungen sie an ihren Sohn geleistet hat) beantworten können. Der Sohn ist einer Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage vom 16.8.2023 nicht nachgekommen. Im Hinblick darauf, dass der Sohn Angehöriger der Bf ist (§ 25 BAO) und er daher gemäß § 171 BAO die Aussage verweigern darf, ist die Erzwingung der Aussage bzw. der Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht mit Zwangsmitteln (§ 111 BAO) untunlich. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde nicht dargelegt, warum im Rückforderungszeitraum März 2020 bis Juni 2021 die Bf einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihren Sohn ***9*** ***11*** gehabt haben soll. Im Hinblick auf den Nichtantritt zu Prüfungen Ende Jänner und im Februar 2020, die Exmatrikulation am 3.3.2020 und die damalige Erwerbstätigkeit kann nicht gesagt werden, dass ***9*** ***11*** im März 2020 noch ernsthaft und zielstrebig einem Studium nachgegangen ist. Während des Präsenzdienstes gibt es keinen Familienbeihilfeanspruch- Für die Zeit in Anschluss an den Präsenzdienst gibt es keinerlei Hinweise auf eine weitere Berufsausbildung. Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 5 FLAG 1967 lautet: § 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. (2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. (4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. § 6 FLAG 1967 lautet: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). (6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. (7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 7 FLAG 1967 lautet: § 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11 FLAG 1967 lautet: § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12 FLAG 1967 lautet: § 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 14 FLAG 1967 lautet: § 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8. § 15 FLAG 1967 lautet: § 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird. (2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen. § 25 FLAG 1967 lautet: § 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen. § 26 FLAG 1967 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. § 29 FLAG 1967 lautet: § 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft: a) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt, b) wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden. (2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre. § 33 EStG 1988 lautet: (3)

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101996/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101996.2022
Stammnummer
144432
Gültig
04.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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