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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101996/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101996/2022vom 04.03.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. 2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen. Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte. Berufsausbildung Während im FLAG 1967 keine nähere Definition enthalten ist, was allgemein unter Berufsausbildung zu verstehen ist, gibt § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) genau vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 34): § 2 Abs. 1 FLAG 1967: "Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, …" lit b 1. Satz: "… für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (ab 1.7.2011 das 24. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet … werden." 2. Satz: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 BGBl 305 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. 3. Satz: Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. 4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. 5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. 6. Satz: Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 BGBl I 1999/22 sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. 7. Satz: Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz BGBl 1986/291. 8. Satz: Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. 9. Satz: Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. 10. Satz: Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl 305 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. 11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. 12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. 13. Satz: Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. 14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG 1967 nicht zu entnehmen. Für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 68). Es wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. VwGH 15.10.2003, 98/12/0472 u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung, bezogen auf ein Universitätsstudium, nicht mit der bloßen Inskription erfüllt. Erforderlich ist, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0144 zu AlVG). Wird über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt keine Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht; der Besuch von Lehrveranstaltungen oder der Antritt zu Prüfungen ist essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 59; BFG 4.8.2014, RV/7100561/2012; BFG 15.10.2015, RV/7104777/2015; BFG 4.3.2023, RV/7103296/2021). Zum Betrieb eines Studiums gehört demnach auch der (regelmäßige) Besuch von Lehrveranstaltungen und die Anmeldung zu Prüfungen (z.B. BFG 15.10.2015, RV/7104777/2015; BFG 28.12.2018, RV/7104425/2016; BFG 25.09.2019, RV/6100164/2018). Die jedem Studenten eingeräumte und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, bedeutet zwar einerseits nicht, dass detaillierte Nachweise zu erbringen wären, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Andererseits kann diese akademische Freiheit aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG durch Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung auch dann vorliegt, wenn tatsächlich keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, die die Annahme einer Berufsausbildung iSd FLAG rechtfertigen (vgl. BFG 2.6.2020, RV/5100208/2020, unter Verweis auf BFG 12.2.2019, RV/5101745/2017; BFG 2.2.2023, RV/7103374/2022). Nach den getroffenen und von der Bf nicht substantiiert bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen inskribierte der Sohn ***9*** ***10*** ***11*** ab dem Wintersemester 2019/2020 den FH-Bachelorstudienganges *** und exmatrikulierte am 3.3.2020. In diesem Studiengang wurde eine einzige Prüfung am 17.12.2019 mit 2 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt. Danach erfolgten Prüfungsantritte am 22.1.2020, 28.1.2020 und 29.1.2020. Er meldete sich außerdem zu Prüfungen am 10.12.2019, 16.12.2019, 10.1.2020, 30.1.2020, 18.2.2020 und 19.2.2020, denen er unentschuldigt fernblieb. Die Exmatrikulation erfolgte mit 3.3.2020. Bei dieser Sachlage (letzter Prüfungsantritt 29.1.2020, versäumte Prüfungen im Februar 2020, Exmatrikulation 3.3.2020) kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, dass sich der Sohn ***9*** ***11*** ab März 2020 nicht mehr in Berufsausbildung befunden hat. Von 1.4.2020 bis 29.9.2020 leistete ***9*** ***11*** seinen Präsenzdienst ab. Für diese Zeit steht keine Familienbeihilfe zu. Danach ging der Sohn Erwerbstätigkeiten nach und bezog auch Arbeitslosengeld. Aus dem Akt ergibt sich nichts, dass auf ein Studium oder eine andere Ausbildung nach dem Bundesheer schließen lässt. Außer der allgemeinen Behauptung der Bf gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass sich ***9*** ***11*** nach dem 29.9.2020 in Berufsausbildung befunden hätte. Der Bf wurde durch mehrere Monate Gelegenheit geboten, Beweise für eine Berufsausbildung des Sohnes ***9*** ***11*** im Rückforderungszeitraum März 2020 bis Juni 2021 vorzulegen, sie ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der Bf stand daher im Rückforderungszeitraum März 2020 bis Juni 2021 für ihren volljährigen Sohn ***9*** ***11*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu. Unterhaltskostentragung § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 stellt hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruches primär auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Es konnte nicht ermittelt werden, ob der Sohn ***9*** ***11*** im Rückforderungszeitraum März 2020 bis Juni 2021 bei der Bf haushaltszugehörig war oder ob bei fehlender Haushaltszugehörigkeit die Bf die Unterhaltskosten überwiegend von der Bf getragen worden sind. Da mangels Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, kommt es darauf aber letztlich nicht mehr an. Bezug von Familienbeihilfe, Direktauszahlung Im Rückforderungszeitraum war Bezieherin der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags die Bf. Die Auszahlung erfolgte auf Grund des Antrags der Bf vom 10.9.2019. Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil (Elternteile i.w.S.) Familienbeihilfe beanspruchen (vgl. BFG 28. 7. 2021, RV/7101550/2021; BFG 14.2.2023, RV/7101553/2021). Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Bei Überweisung der Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG 1967 auf ein Konto des Kindes bleibt der bisherige Anspruchsberechtigte unverändert. Wurden vom bisherigen Anspruchsberechtigten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen, hat eine Rückforderung vom bisherigen Anspruchsberechtigten zu erfolgen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 14 m.w.N.; BFG 11.7.2017, RV/7103011/2015; 10.7.2017, RV/7103242/2017). Selbst wenn mangels Haushaltszugehörigkeit und mangels überwiegender Unterhaltskostentragung im Rückforderungszeitraum aus diesem Grund kein Anspruch der Bf bestanden hätte, hätte sie ebenfalls die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen und hätte deswegen die Rückforderung zu erfolgen. Gutgläubiger Verbrauch Wie ausgeführt, kommt es nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs an Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 10.12.1997, 97/13/0185; 31.10.2000, 2000/15/0035; 3.8.2004, 2001/13/0048; 23.9.2005, 2005/15/0080; 18.4.2007, 2006/13/0174; 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder 24.6.2009, 2007/15/0162). Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 8.7.2009, 2009/15/0089; 24.6.2009, 2007/15/0162; 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.10.2008, 2006/15/0113; 23.9.2005, 2005/15/0080; 31.10.2000, 96/15/0001; 13.3.1991, 90/13/0241; 16.2.1988, 85/14/0130; 25.2.1987, 86/13/0158; 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungs­anspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185, 0217; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; 26.2.2002, 98/13/0042; 29.9.2010, 2007/13/0120). Auch wenn die Bf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in gutem Glauben empfangen hat, weil sie der Ansicht war, ihr Sohn würde studieren, ändert dies daher ebenso wenig etwas an der Rückforderung wie der Verbrauch der Familienbeihilfe durch den Sohn. Wirtschaftliche Existenz Zu den Ausführungen in der Beschwerde, mit der Rückforderung "wäre eine nahezu vollständige Existenzvernichtung" ist festzuhalten, dass im Rückforderungsverfahren Billigkeitsfragen, abgesehen von der Anrechnung gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967, keine Rolle spielen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem zu § 31 Abs. 2 KBGG ergangenen Erkenntnis VfGH 28. 9. 2022, G 181/2022 ua ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof eine Rückforderungsvorschrift, die wie § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lediglich auf den objektiven Umstand des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abstellt, als in der österreichischen Rechtsordnung nicht ungewöhnlich angesehen hat. Anders als beim Kinderbetreuungsgeld ist mit dem Bezug von Familienbeihilfe durch einen Elternteil keine irreversible Disposition über dessen Berufstätigkeit verbunden. Wie oben ausgeführt, kann zwar nicht im Rückforderungsverfahren, sehr wohl aber im Einhebungsverfahren auf die wirtschaftliche Situation der Bf Bedacht genommen werden. So können etwa gemäß § 212 BAO Ratenzahlungen vom Finanzamt bewilligt werden oder es kann die Rückforderung vom Finanzamt ganz oder zum Teil gemäß § 236 BAO nachgesehen werden. Darüber ist aber nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Anrechnung gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 Nach der grundsätzlichen Anordnung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 sind die zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe durch Vorschreibung des Rückforderungsbetrags auf einmal an das Finanzamt zurückzuzahlen. Nach § 26 Abs. 2 FLAG 1967 können zurückzuzahlende Beträge auch auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. Die Behörde hat diese Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 60). Die vom Finanzamt gewählte Vorgangsweise nach § 26 Abs. 2 FLAG 1967 belastet die Bf weniger als eine sofortige Rückzahlung. Die Bf muss nach § 26 Abs. 2 FLAG 1967 nicht auf einmal einen Betrag an das Finanzamt zahlen, sondern der Rückzahlungsbetrag wird durch Verrechnung mit künftigen Zahlungen an Familienbeihilfe saldiert. Eine Anrechnung mit künftigen Familienbeihilfebeträgen kommt der von der Bf angesprochenen wirtschaftlichen Situation entgegen. Die künftigen Familienbeihilfebeträge stehen nicht der Tochter, sondern der Bf zu. Auch im Anrechnungsverfahren ist eine Nachsicht nach § 236 BAO, über entsprechenden gesonderten Antrag, grundsätzlich möglich, worüber das Finanzamt zu entscheiden hat. Die Bf hat sich zwar gegen eine Anrechnung ausgesprochen, begründet dies aber nicht näher. Das vom Finanzamt geübte Ermessen, im gegenständlichen Fall mit Anrechnung vorzugehen, begegnet keinen Bedenken. Anderenfalls wäre der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO dahingehend abzuändern gewesen, dass in dessen Spruch die Sätze: Um Ihnen die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu vereinfachen, erfolgt die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen). Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages wird die Anrechnung hinfällig. Eine ev. verfügte Direktauszahlung für ein Kind ist für die Dauer der Anrechnung nicht wirksam. zu entfallen haben. Dies hätte bedeutet, dass die Bf den gesamten Rückforderungsbetrag auf einmal (und nicht gleichsam im Weg einer Ratenzahlung durch Einbehalt) zu entrichten gehabt hätte. Nachsicht Ob der Rückforderungsbetrag ganz oder teilweise nach § 236 BAO nachzusehen ist, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Ein allfälliges Nachsichtsansuchen ist gesondert beim Finanzamt einzubringen. Keine Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids Da der Spruch des angefochtenen Bescheids nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da zu einem Studium sowie zur Rückforderung von Familienbeihilfe umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt (siehe bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 53 ff. und bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 ff.). Wien, am 4. März 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101996/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101996.2022
Stammnummer
144432
Gültig
04.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF