Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0692-L/07
Familienbeihilfenanspruch eines Fremden während laufendem Verlängerungsverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-L/07vom 21.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 23. Mai 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. September 2006 bis 30. November 2006 betreffend die Kinder
A, geb. x, G, geb. Y, und S, geb. z, entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für die Kinder A und G ist
die Familienbeihilfe im Zeitraum 1. September 2006 bis 30. November
2006 zu gewähren. Hinsichtlich des Kindes S wird die Berufung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist türkischer Staatsbürger
und hält sich seit mehreren Jahren in Österreich auf. Ab Jänner
2006 erhielt er für seine Kinder G , geboren am Y , A , geboren am x , und
S , geboren am z , auf Grund der geänderten Gesetzesregelung des
§ 3 FLAG 1967 nicht mehr die Familienbeihilfe. Ein Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe vom Mai 2006 wurde abgewiesen. Im
März 2007 stellte er neuerlich einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab November 2005. Über Aufforderung des Finanzamtes legte
er dem Antrag Unterlagen über "Niederlassungsbewilligungen -
beschränkt" für ihn und die beiden Kinder G und A für den
Zeitraum 18.12.2006 bis 17.12.2007 sowie Bescheide der Verwaltungspolizei der
Stadt W vor, mit denen rückwirkend die Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts für die Zeit vom 2.8.2003 bis 17.12.2006 festgestellt wurde.
In der Begründung des an den Berufungswerber
gerichteten Bescheides der Verwaltungspolizei wurde sinngemäß
festgestellt, dass dieser von 1.8.2002 bis 1.8.2003 eine
Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter
Drittstaat-Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" hatte und am 23.7.2003
rechtzeitig einen Verlängerungsantrag eingebracht hatte. Ein Bescheid vom
16.2.2005, mit dem zwischenzeitig ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde,
wurde im Rechtsmittelweg wieder behoben. Im dadurch weiter anhängigen
Verlängerungsverfahren wurde festgestellt, dass für den Antragsteller
auf Grund seiner Scheidung von seiner damaligen österreichischen Ehefrau
nach der alten Rechtslage nur der Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck
gem. § 13 Abs. 2 FrG" in Frage kam. Diese
Niederlassungsbewilligung gelte gemäß
§ 11 Abs. 1
lit.A der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ab
1.1.2006 als "Niederlassungsbewilligung-beschränkt".
In der Begründung der an die Kinder G und A
gerichteten Bescheide wurde festgestellt, dass diese von 14.1.2003 bis 14.1.2004
über eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaat-Ö,
§ 49 Abs. 1 FrG" verfügten und - ebenfalls rechtzeitig -
einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft ge. § 20
Abs. 1 FrG" eingebracht hatten.
Das Finanzamt erließ mit 23.5.2007 hinsichtlich der
Monate Jänner 2006 bis August 2006 einen Zurückweisungsbescheid und
hinsichtlich der übrigen Monate einen Abweisungsbescheid. In letzterem
wurde der Antrag betreffend die Monate November 2005 und Dezember 2005 deshalb
abgewiesen, da für diese Monate die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt
worden war. Der Antrag wurde weiters hinsichtlich der Kinder G und A für
den Zeitraum September 2006 bis November 2006 und für das Kind S ab
September 2006 bis laufend abgewiesen, da in diesen Monaten kein
Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes vorgelegen wäre.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
beantragte der Berufungswerber, die Familienbeihilfe für die
minderjährigen Kinder ab September 2006 bis November 2006 zu gewähren,
und begründete dies sinngemäß folgendermaßen: Er sowie
seine Kinder würden sich mit Ausnahme seiner Tochter S gemäß
§§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Er hätte die Bescheide sowie die NAG-Karten bereits dem
Finanzamt vorgelegt. Aus diesen sei ersichtlich, dass sie sich
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Da die Aufsichtsbehörde
zunächst seine Anträge auf Verlängerung abgewiesen habe und er im
Rechtsweg recht bekommen habe, sollte die Familienbeihilfe auch rückwirkend
ausbezahlt werden, denn wenn die Anträge von Anfang an positiv erledigt
worden wären, wäre die Familienbeihilfe ohnehin gewährt worden.
Im weiteren Verfahren konnte festgestellt werden, dass sich
die Tochter S als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhält. Das Asylverfahren
ist noch nicht abgeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der vorliegenden Bescheide der Stadt W konnte der
Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidung davon ausgehen, dass sowohl
der Berufungswerber als auch die beiden Kinder G und A vor Inkrafttreten des
Fremdenrechtspakets (BGBl. 100/2005) über eine Niederlassungsbewilligung
"begünstigter Drittstaat - Ö. § 49 Abs. 1 FrG"
verfügten und jeweils noch vor Ablauf der Bewilligungen Anträge auf
Verlängerung der Niederlassungsbewilligung einbrachten - die Kinder
für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft gem. § 20
Abs. 1 FrG". Bezüglich des Berufungswerbers wurde im Verfahren
festgestellt, dass auf Grund der Änderung seines Familienstandes lediglich
der Aufenthaltstitel "jeglicher Aufenthaltszweck gem. § 13 Abs. 2
FrG" gelten könne. Die Verlängerungsverfahren wurden erst im Dezember
2006 abgeschlossen und die Niederlassungsbewilligungen ab 18.12.2006
ausgestellt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
In den §§ 8 und 9 NAG sind somit alle
Aufenthaltstitel aufgezählt, die bei Erfüllung aller anderen
Voraussetzungen zu einem Bezug von Familienbeihilfe berechtigen. So nennt
§ 8 Abs. 1 NAG unter anderem: 1.
"Niederlassungsbewilligung" für eine nicht nur vorübergehend
befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2)
mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel
"Daueraufenthalt - EG" zu erlangen; 2. Aufenthaltstitel
"Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der
Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" zu erhalten; ..........................
Abs. 2 Z 4: "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine
entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
gilt, berechtigt; .....
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) trat mit
1. Jänner 2006 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sind in
§ 81 NAG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle sind Verfahren
auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
§ 81 Abs. 2 NAG besagt, dass vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres
Gültigkeitszweckes insoweit weiter gelten, als sie nach dem Zweck des
Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgestzes entsprechen. Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung
festzulegen, welche vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als
entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem
Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
In diesem Sinn wurde im 5. Abschnitt der
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung - NAG-DV,
BGBl. II 451/2005, die Weitergeltung von Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen geregelt. Danach gelten laut § 11 NAG-DV
unter anderem Niederlassungsbewilligungen begünstigter Drittstaat - Ö.
§ 49 Abs. 1 FrG als Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
und Niederlassungsbewilligungen nach § 13 Abs. 2 FrG und
Niederlassungsbewilligungen Familiengemeinschaft nach § 20 Abs. 1
FrG als "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach dem NAG.
§ 24 NAG regelt das Verfahren im Fall von
Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Derartige
Anträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei
der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach
Absatz 2 letzter Satz ist nach Stellung eines Verlängerungsantrages der
Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Absatz 4 sieht vor, dass
mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des
bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des
Aufenthaltstitels verbunden werden kann, wenn der beantragte andere
Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den
bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
In den Materialien zur Regierungsvorlage zum
Fremdenrechtspaket (BGBl. 100/2005) wird zum § 24 NAG ausgeführt,
dass mit dieser Bestimmung in einer Zusammenschau von Abs. 1 und 2 Vorsorge
für jene Fälle getroffen werden soll, wo das Ende des
Aufenthaltsrechtes nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
und die Erledigung des Verlängerungsantrages auch bei rechtzeitiger
Antragstellung zeitmäßig auseinanderfallen können, sodass eine
Lücke im Aufenthaltsrecht bestehen würde. Die Regierungsvorlage
schlägt daher vor, zu normieren, dass der Fremde weiterhin niedergelassen
bleibt, bis über den Antrag entschieden wird oder fremdenpolizeiliche
Maßnahmen gesetzt werden. Darüber hinaus ist der Regierungsvorlage
nichts zu entnehmen, wonach sich in der Zeitspanne zwischen Ablauf des
Aufenthaltstitels und der rechtskräftigen Entscheidung am Aufenthaltsstatus
etwas ändern sollte.
Diese Bestimmung ähnelt in ihrem Wortlaut und dem
damit zum Ausdruck gebrachten Inhalt ihrer Vorgängerbestimmung im
§ 31 Abs. 4 FrG. Zu dieser Bestimmung hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.4.2006, 2004/08/0276, ausgesprochen,
dass sich Fremde, die vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt
erteilten Aufenthaltstitels einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren
Aufenthaltstitels eingebracht haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und sie
ihren Status vorläufig beibehalten.
Im Sinn dieser Regelungen bewirkten somit die rechtzeitig
gestellten Anträge des Berufungswerbers und der Kinder G und A , dass die
früheren Aufenthaltstitel während des laufenden
Verlängerungsverfahrens ihre Gültigkeit behielten. Der Umstand, dass
die Kinder gleichzeitig einen anderen Aufenthaltstitels beantragten, ändert
zufolge der in § 24 Abs. 4 NAG vorgesehenen Regelung nichts an
der Tatsache, dass ein reguläres Verlängerungsverfahren vorgelegen
ist. Nach der oben zitierten NAG-DV, BGBl. II 451/2005, gelten die
Aufenthaltstitel, über die die Antragsteller zuvor verfügten, als
Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" im Sinn des NAG bzw.
"Niederlassungsbewilligung - beschränkt", sodass auch während der hier
strittigen Monate sowohl beim Berufungswerber als auch bei den Kindern G und A
die in § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 geforderten Voraussetzungen
gegeben waren.
Hinsichtlich des Kindes S lagen die in § 3 FLAG
1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung geforderten Voraussetzungen im
gesamten Berufungszeitraum nicht vor, da diese über keinerlei
Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt und ein anhängiges Asylverfahren
noch nicht abgeschlossen ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 21.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 NAG-DV, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-L/07
- Stammnummer
- 37861
- Gültig
- 21.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF