Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1244-W/06
1. Mehrkindstaffel 2. Verzicht zu Gunsten des anderen Ehegatten 3. Widerruf des Verzichts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1244-W/06vom 18.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat ein Ehegatte auf die Familienbeihilfe zu Gunsten des anderen Ehgeatten verzichtet, so kann der Widerruf des Verzichts nur für Zeiträume gewährt werden, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Wurde die Familienbeihilfe bereits bezogen, kann sich der Widerruf nur auf die Mehkindstaffel beziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 15. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 17. Februar 2006 betreffend Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Dezember 2003 bis 28. Februar 2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat mit ihrem Gatten AB vier
Kinder. Die Familienbeihilfe für die Kinder X, K und H hat die Bw beantragt
und ausbezahlt erhalten. Für den Sohn T C, geb. am GebDat wurde die
Familienbeihilfe vom Gatten beantragt und auch an diesen
ausbezahlt.
Am 10.2.2006 stellte die Bw einen Antrag an das Finanzamt,
die Familienbeihilfe für den Sohn T C an sie auszubezahlen. In der Eingabe
vom 10.2.2006 teilte die Bw dem Finanzamt mit, der Sohn T sei irrtümlich
dem Gatten als Einzelkind zugeordnet worden. Daraus resultiere eine geringere
Familienbeihilfe als von Gesetzes wegen zustehen würde, nämlich
monatlich € 130,90 (bei 3 und mehr Kindern) anstelle der erhaltenen €
105,40 (erstes Kind). Die Bw beantrage daher, den Differenzbetrag von €
25,50 monatlich für 27 Monate, d.s. € 688,50
nachzuüberweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den
Antrag ab und führte begründend aus:
"Gehört ein Kind zum gemeinsamen
Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteils, der den Haushalt
überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteils vor. Bis zum
Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Hauhalt
überwiegend führt. In diesen Fällen kann der Elternteil, der
einen vorrangigen Anspruch hat, zu Gunsten des anderen Elternteils verzichten.
Der Verzicht kann zwar auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur
für Zeiträume, für die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde.
Der Verzicht kann widerrufen werden.
Bei dem Antrag des Gatten
vom 20.1.2004 haben Sie zugunsten Ihres Gatten gem. § 2a Abs. 1 FLAG auf
die Familienbeihilfe verzichtet. Da für den obigen Zeitraum der Gatte die
Familienbeihilfe bezogen hat, wird Ihr Antrag auf Familienbeihilfe
abgewiesen."
In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet,
aus beiliegenden Schreiben sei ersichtlich, dass der Gatte auf die
Familiebeihilfe für den Sohn T verzichte und sich mit der
Rückforderung der bereits ausbezahlten Familiebeihilfe einverstanden
erkläre. Die Bw beantrage die Neuberechnung ab dem Zeitpunkt der Geburt
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er das vierte Kind
sei.
In der Eingabe vom 7.3.2006 führt der Gatte
aus: "Unser Sohn
T ist das jüngste von 4 Kindern.
Ich habe nach der Geburt die Amtswege erledigt und irrtümlich die
Familienbeihilfe für mich an Stelle im Namen meiner Frau beantragt. Daraus
resultiert, dass wir für T seit
seiner Geburt bis dato 27 x 105,40 (erstes Kind) anstelle von 27 x 130,90 (bei 3
oder mehr Kindern) an Familienbeihilfe bezogen haben.
Nach persönlicher
Rücksprache bei der Referentin am 7.3.2006 beantrage ich daher, dass das
Finanzamt die gesamte mir für T
überwiesene Familiebeihilfe zurückfordert und die Familienbeihilfe
für diesen Zeitraum neu für meine Frau unter Berücksichtigung der
Kinderzahl berechnet."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wird vom Finanzamt
wie folgt begründet: "Gem.
§ 2 Abs. 2 FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein
Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das
Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gehört ein Kind zum
gemeinsamen Haushalt der Eltern, geht gem. § 2a Abs. 1 FLAG der Anspruch
des Elternteils, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des
anderen Elternteils vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die
Mutter den Hauhalt überwiegend führt.
Gem. § 2a Abs. 2
FLAG kann in den Fällen des Abs. 1 der Elternteil, der einen vorrangigen
Anspruch hat, zu Gunsten des anderen Elternteils verzichten. Der Verzicht kann
auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume,
für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann
widerrufen werden.
Ihr Gatte hat am
20.1.2004 einen Antrag auf Familienbeihilfe für
T abgegeben, auf dem Sie die
Verzichtserklärung unterschrieben haben.
Am 6.2.2006 haben Sie mit
Abgabe eines Antrages ihrerseits den früheren Verzicht außer Kraft
gesetzt. Da zu diesem Zeitpunkt bereits die Familiebeihilfe bis incl. Februar
2006 auf das Bankkonto des Gatten ausbezahlt worden war, konnte die
Gewährung der Familienbeihilfe bei Ihnen erst ab März gewährt
werden.
Da also die
Familienbeihilfe bis Februar 2006 schon (vom Gatten) bezogen war, konnte der
Widerruf des Verzichts nicht rückwirkend abgegeben werden und es war daher
spruchgemäß zu entscheiden."
Im Vorlageantrag führt die Bw
aus: "Wir sind EINE Familie mit
EINEM Einkommen und VIER Kindern.
Das gesamte
Familieneinkommen und sämtliche uns zustehenden Beihilfen werden und
wurden, wie Sie aus beiliegenden Kopien ersehen (und sicher auch ihren
Unterlagen nachvollziehen) können, auf Das Konto 716 428 545 bei 20151
BA-CA überwiesen.
Es ist für uns nicht
nachvollziehbar, warum T als Einzelkind
zur Familienbeihilfe gegolten hat; es ist ja auch aus dem derzeitigen Status der
Familienbeihilfe für unsere 4 Kinder keine Diskriminierung eines einzelnen
Kindes mehr abzuleiten.
Unabhängig vom
Zeitpunkt der Auszahlung der Familienbeihilfe (vor oder nach März 2006) ist
das Geld auf unser gemeinsames Konto und damit in unser gemeinsames
Familienbudget gelangt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2a FLAG lautet:
(1)
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch
des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des
anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass
die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den
Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat,
zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch
rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume,
für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann
widerrufen werden.
Während für den Verzicht ausdrücklich
geregelt ist, dass er auch rückwirkend - wenn auch nur für
Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde -
zulässig ist, fehlt eine derartige Regelung für den Widerruf. Der
letzt Satz des §2a Abs. 2 kann aber nur dahingehend interpretiert werden,
dass auch der Widerruf rückwirkend zulässig ist, allerdings auch nur
für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen
wurde.
Der Gatte hat am 20.1.2004 einen Antrag auf
Familienbeihilfe für T abgegeben, auf dem die Bw die
Verzichtserklärung unterschrieben hat. Am 6.2.2006 hat die Bw mit Abgabe
eines Antrages den früheren Verzicht widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt war
die Familiebeihilfe bis einschließlich Februar 2006 bereits vom Gatten
bezogen. Der Widerruf des Verzichts kann somit erst ab März 2006
Wirksamkeit erlangen.
In Abschnitt 08.02 der Durchführungsrichtlinien zum
FLAG ist in Punkt 3.
ausgeführt: "Beziehen beide
im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile aufgeteilt Familienbeihilfe
für ihre Kinder, kann der, der Gesamtkindzahl entsprechende Betrag der
Mehrkindstaffel grundsätzlich nur gewährt werden, wenn ein Elternteil
zu Gunsten des anderen anspruchsberechtigten Elternteils auf den Bezug der
Familienbeihilfe verzichtet und der andere Elternteil daher über Antrag
nunmehr für mindestens zwei Kinder die Familienbeihilfe bezieht. Für
zurückliegende Zeiträume, für die Familienbeihilfe bereits
bezogen wurde, kann sich der Verzicht eines Elternteils zu Gunsten des anderen
Elternteiles nur auf die Mehrkindstaffel beziehen. Die Nachzahlung des
zustehenden Betrages an Mehrkindstaffel kann daher nur außerhalb des
automationsunterstützten Beihilfenverfahrens
erfolgen."
Obwohl nicht ausdrücklich für den Widerruf des
Verzichts ausgeführt, wird man diese Regelung analog auch für den
Widerruf des Verzichts heranzuziehen haben. Für den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass der rückwirkende Widerruf des Verzichts sich wiederum
nur auf die Mehrkindstaffel beziehen kann, die außerhalb des
automationsunterstützten Beihilfenverfahrens zur Auszahlung zu bringen ist.
Eine Rückforderung beim Gatten und eine Neuberechnung bei der Bw kommen
somit nicht in Betracht.
Wenn auch die Durchführungsrichtlinien keine den
Unabhängigen Finanzsenat bindende Rechtsquelle darstellen, können
deren Ausführungen doch zu Auslegungsfragen herangezogen
werden.
Es ist im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung,
aus welchen Gründen die Bw zu Gunsten ihres Gatten auf die Familiebeihilfe
verzichtet hat. Warum die Bw diesen Weg trotz des finanziellen Nachteils
gewählt hat, ist nicht verständlich und nachvollziehbar.
Wesentlich ist, dass die Bw die Mehrkindstaffelung für
den Sohn T erhalten hätte, wenn sie nicht zu Gunsten des Gatten verzichtet
hätte.
Das ursprüngliche Berufungsbegehren lautete auf
Auszahlung des Differenzbetrages und war daher der Berufung Folge zu
geben.
Wien, am 18.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1244-W/06
- Stammnummer
- 25905
- Gültig
- 18.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF