…wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von…
…wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von…
…dass die Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt zwischen Kapfenberg und Graz - auch nach den Aufstellungen der Bf. - selbst in den Jahren 2008 und 2009 jedenfalls unter einer Stunde blieb. Nach einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage des Fahrplanes für 2009 (die Fahrpläne für 2008 sind…
…Die Einkommensteuer, § 34 EStG 1988, Anhang II-ABC, Tz. 7, Auswärtige Berufsausbildung). Da die Fahrzeit unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel im vorliegenden Fall nicht mehr als je eine Stunde beträgt, steht der Pauschbetrag nicht zu (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG14, § 34, Rz…
…aber bereits um 19.50 Uhr den Studienort verlasse, an diesen Tagen ein öffentliches Verkehrsmittel tatsächlich nicht verwendet werden könne und daher eine Fahrzeit unter einer Stunde "unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht gegeben sein könne. Der Ausbildungsort liege somit außerhalb des (mit öffentlichen…
…Bedacht genommen wird. Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (zB. Zug) regelmäßig unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrzeit, so ist die tägliche Hin- und Rückfahrt auch nach der ständigen Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls zumutbar (vgl. zB UFS vom…
…da die betrieblichen Notwendigkeiten einerseits und die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel andererseits dieser entgegenstanden. Der Ausbildungsort K lag daher nicht im Einzugsbereich des Wohnortes. Kann ein öffentliches Verkehrsmittel tatsächlich überhaupt nicht verwendet werden, kann eine Fahrzeit unter einer Stunde "unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels"…
…zu, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar [ist]. Da die Entfernung Weiden am See - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt, stehen…
…Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und wiederholte zunächst das Vorbringen in der Berufung betreffend die allgemeine Rechtslage und die erforderliche Fahrzeit. Unter Anschluss eines Ausdruckes der Internetfahrplanauskunft der ÖBB wurde als Gesamtfahrzeit cirka 1 Stunde 25 Minuten angegeben…
…zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort und zurück unter einer Stunde zurücklegen, die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 anzuwenden sind (siehe Verordnung BGBl II 449/2001), gelten daher als Punkte von denen die Berechnung der Fahrzeit zu erfolgen haben…
…Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar sei. Da die Entfernung Rohrbach-Wien weniger als 80 km betragen würde und die Fahrzeit unter einer Stunde liegen würde (Bahnhof-Rohrbach-Bahnhof Wien Meidling…
…für die auswärtige Berufsausbildung, weil Y und W im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen seien. Die Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels liege unter einer Stunde und andere Wegstrecken seien nicht einzubeziehen. In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass in T kein…
…Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. (4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit…
…Autobus ("Südburg") bzw. Schülerbus ("Ziegler") von Montag bis Freitag ohne größere Wartezeiten verwenden können; die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort wäre dann jeweils (teilweise deutlich) unter einer Stunde gelegen. Allerdings wurde ebenfalls festgestellt, dass der Schülerbus vom Sohn des Bw. mangels Kenntnis dieser Verbindung nicht…
…2015 ersuchte der Bf. um Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und 2012, da dem Bundesfinanzgericht falsche Fahrpläne für die Strecke übermittelt worden seien. Angesichts der Arbeitszeit seines Sohnes gebe es keine Verkehrsverbindung mit einer Fahrzeit unter einer Stunde. Der Bf. ersuche, ihm die außergewöhnliche…
…die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar ist. Da die Entfernung Sauerbrunn - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt (Bahnhof Sauerbrunn - Bahnhof Wien Meidling…
…die Tochter nicht nehmen, da es keine Verbindung zwischen Göpfritz und Allentsteig gibt. Der Vertreter des Finanzamtes verwies in der Berufungsverhandlung darauf, dass in jede Richtung ein Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit unter einer Stunde verkehre. Daher sei der Pauschbetrag nicht zu gewähren. Nach der Verordnung…
…Ausbildungsort zum Wohnort tatsächlich überhaupt nicht verwendet werden. In diesem Fall kann eine Fahrzeit unter einer Stunde "unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht gegeben sein und liegt der Ausbildungsort jedenfalls außerhalb des (mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossenen) Nahebereichs des Wohnortes (vgl. UFS 17.11.2003…
…zu suchen, um so die Fahrzeit unter eine Stunde zu drücken und danach eine halbe Stunde Gehzeit vom Bahnhof bis zum Schulzentrum in Kauf zu nehmen. Für die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltes des Jahres 2003 ist die gegenständliche Verordnung in der ab 1. Jänner 2002…
…Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. (4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit…