…(1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei…
…c (EStG 1988) ausgeschlossen, da hier eine unmittelbare Förderung von Wissenschaft und Forschung Tatbestandsmerkmal sei. Eine Subsumtion unter § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. d (EStG 1988) führe zu der Konsequenz, dass die Tätigkeit von der Einkommensteuer nur dann befreit sei, wenn sie ausschließlich im…
…die Streitjahre geltenden Fassung sind von der Einkommensteuer befreit, Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient. Wie bereits…
…die früheren Regelungen etwa hinsichtlich des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes, der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe sowie der Förderung von Kunst und Kultur. 5.5.4a.3 Begünstigte Empfänger 5.5.4a.3.1 Allgemeines Rz 1313: Abzugsfähig sind nur Spenden, die an eine Einrichtung geleistet werden…
…(1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei…
…(1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei…
…unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben). Die Stellungnahme des bundesweiten Fachbereiches wurde der Bw zur Kenntnis gebracht. In den Berufungen bringt die Bw im Wesentlichen vor: "Die Abgabenbehörde stützt Ihre Berechnungen und damit die Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie…
…oder aus Mitteln der im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 genannten Institutionen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) von der Einkommensteuer befreit. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe auch VwGH 22.1.1992, 91/13/0066) hat…
…in Zusammenhang mit ihrer Mitarbeit am Forschungsprojekt hat die Bw. trotz Aufforderung hiezu nicht dargetan. Eine unmittelbare Förderung von Wissenschaft und Forschung (durch Abgeltung des Sachaufwandes) liegt insoweit nicht vor. Da derartige Aufwendungen nicht angefallen sind, konnte mit dem Forschungsstipendium nur ein Einkommensersatz abgegolten werden…
…Zuzugsbegünstigung auf Personen, deren Zuzug der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient (§ 103 Abs. 4 EStG und § 10 Abs. 4 VStG), sollen für diesen Personenkreis zuzugsbedingte steuerliche Mehrbelastungen im Rahmen des freien Ermessens beseitigt werden können. Hierbei sind ausländische und österreichische Staatsbürger, sonach auch Doppelstaatsbürger…
…zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) handelt, weshalb diese selber auch von der Einkommensteuer befreit ist (§ 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG). Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass es sich bei der Forschungsprämie um eine…
…innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Bw. ist eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Zwecke die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Verbesserung der Aufklärung der allgemeinen Öffentlichkeit und…
…zur Förderung von Wissenschaft und Forschung ist somit auch nach den vom BMF erlassenen Richtlinien nicht vorgesehen. Das Gegenteil ist der Fall. Nach den LStR 2002, Rz 34, werden Stipendien die nach Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung ausbezahlt werden, ebenso wie in dem von der…
…1, 1a und 3 EStG 1988 idF BGBL 2015/118 lautet: „(1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer…
…1, 1a und 3 EStG 1988 idF BGBL 2015/118 lautet: „(1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer…
…Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Kunst (§ 3 Z 3 lit b EStG 1988) -aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer in § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 genannten Institutionen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (…
…dass es einer finalen Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung zur Begründung der Steuerpflicht nicht bedarf. Die Bestimmung normiert - allerdings eingeschränkt auf bestimmte, nämlich im Wesentlichen öffentliche Mittel - die Steuerfreiheit von zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zugewendeten Beträgen. Würde die Steuerpflicht nur im Falle einer…
…(1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei…
…ist, so ist dieses Stipendium nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 auch in Österreich steuerfrei. Denn nach der zitierten österreichischen Vorschrift sind Bezüge und Beihilfen aus "öffentlichen Mitteln", die zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung gewährt werden, in…
…(1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei…