Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3307-W/02
Steuerpflicht eines Forschungsstipendiums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3307-W/02vom 03.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Forschungsstipendium ist steuerpflichtig, wenn die Forschungstätigkeit in Ergänzung zu einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird und demzufolge mit der Auszahlung des Stipendiums ein Einkommensersatz bezweckt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 7.11.2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe und die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob das von der
Bw. bezogene Forschungsstipendium der WU der Einkommensteuer
unterliegt.
Im Streitjahr war die Bw. im
Rahmen zweier ("freier") Dienstverträge an einem Forschungsinstitut einer
Wiener Universität als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt.
Die Wochenarbeitszeit betrug bis Juni 15 Stunden (Entgelt S 8.000,00 p.m.
brutto), ab Juli 10 Stunden (Entgelt S 4.000,00 p.m. brutto).
Zu den Aufgaben gehörten
neben Verwaltungsagenden Übersetzungen, Bibliotheksbetreuung auch die
Verfassung rechtswissenschaftlicher Publikationen und die Betreuung von
Gastprofessoren. Der Dienstgeber kann der freien Dienstnehmerin sämtliche
Tätigkeiten im Bereich der Bearbeitung von Rechtsfragen des slowakischen
Wirtschaftsrechts zuweisen.
Ab Juli arbeitete die Bw.
lediglich als Bibliotheksmitarbeiterin. Daneben studierte die Bw. (an einer
anderen Wiener Universität), um die Anerkennung ihres in der Slowakei
abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums in Österreich zu
erlangen.
Im Schreiben vom 28.6.2000
(Ansuchen um Zuteilung von Forschungsstipendien) des Institutsleiters wird die
bereits bestehende Beteiligung der Bw. an einem Forschungsprojekt des Institutes
festgehalten. "Das Forschungsstipendium würde der Bw. erlauben am Institut
zu bleiben und an Projekten zu arbeiten". Das Institut könne eine
Erweiterung der Beschäftigung der Bw. nicht finanzieren.
Der Vizerektor für
Forschung teilt am 11.7.2000 die Zuteilung des Forschungsstipendiums an die am
"Projekt" beteiligte Bw. mit.
Die Bw. führt für die
Steuerfreiheit des Stipendiums folgende Argumente ins Treffen:
Die Ausbildung sei wegen der
fehlenden Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses noch nicht
beendet.
Die Forschungsarbeit erfolgte
nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages.
Eine wirtschaftliche Verwertung
bzw. Veröffentlichung der Arbeit sei nicht erfolgt.
Die Höhe des Stipendiums
lege einen Ausbildungszuschuss nahe.
Über Aufforderung teilt
die Bw. mit, dass die meisten Forschungsergebnisse in Form von Arbeitspapieren
publiziert werden, für das gegenständliche Projekt träfe dieser
Umstand aber nicht zu.
Die zeitliche Mitarbeit habe
von Juli 2000 bis Juni 2001 - bei einem geschätzten Zeitaufwand von
15 Wochenstunden - gedauert. Da jedoch kein vertragliches Verhältnis
bestand, sei auch keine wirtschaftliche Gegenleistung vereinbart gewesen.
Vielmehr war das Stipendium zur Abgeltung von Forschungsaufwendungen gedacht.
Solche hat die Bw. trotz Aufforderung hiezu nicht geltend gemacht.
Der Zusammenhang mit dem
"Anrechnungsstudium" ergebe sich über die vorgeschriebene
Ergänzungsprüfung Zivilrecht. Der im Projekt anzustellende Vergleich
zwischen mittel- und osteuropäischem Insolvenzrecht falle in dieses
Rechtsgebiet.
Aus einer Internetabfrage geht
hervor, dass das in Rede stehende Projekt vom Forschungsinstitut wahrgenommen
wird, und grundsätzlich die wissenschaftlichen Erkenntnisse von
Forschungsarbeiten in Form von Publikationen, Seminaren zur Verfügung
gestellt werden. "Erklärtes Projektziel ist es die wesentlichen
Unterschiede der Insolvenzrechtssysteme zu erforschen, um westlichen
Interessenten ein rascheres Verstehen zu ermöglichen,.....". Als (aktuelle)
Mitarbeiterin des Institutes scheint die Bw. auf.
Zielgruppe für derartige
Forschungsstipendium sind Personen, die ihr Studium mit dem Doktorat
abgeschlossen haben und für eine Übergangszeit an die Universität
gebunden werden können, um laufende
Projektarbeiten abschließen zu können (vgl. die in den Akten
erliegenden Internetabfragen).
Im Schriftsatz vom 28.8.2002
erklärte die Bw. Zuflüsse an Dividenden (EACC) in Höhe von
S 3.856,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zufluss des Stipendiums im
Rahmen einer Hochschulausbildung
Ein positiver Synergieeffekt in
Bezug auf die im Zuge der Forschungstätigkeit erworbenen Kenntnisse des
Insolvenzrechtes (in Mittel- und Osteuropa) auf die im Rahmen der Anerkennung
des ausländischen rechtswissenschaftlichen Studium erforderliche
Ergänzungsprüfung mag vorgelegen haben.
Gleichermaßen mag
umgekehrt auch die Nostrifizierung des Abschlusses mit der nachfolgenden
Beschäftigung am Forschungsinstitut eine Rolle gespielt haben und ist die
Mitarbeit am Forschungsprojekt auch in diesem Lichte zu betrachten.
Gegen einen Zusammenhang des
Stipendiums mit dem Anrechnungsstudium spricht, dass Zielgruppe des
Forschungsstipendiums Personen mit abgeschlossener Ausbildung sind und der
Abschluss begonnener Forschungsarbeiten bezweckt wird, sohin das Stipendium
Projekte mit Ausbildungscharakter (z.B. Diplomarbeitsstipendium) nicht betrifft.
Insoweit steht die Mitarbeit am Forschungsprojekt in keinem engeren Zusammenhang
mit der angestrebten Anrechnung des ausländischen Studienabschlusses in
Österreich.
Zufluss des
Forschungsstipendiums außerhalb eines Dienst- bzw.
Werkvertrages
Einerseits ergibt sich aus dem
für das erste Halbjahr abgeschlossenen freien Dienstvertrag u.a.
zugewiesenen Aufgabenbereich "Bearbeitung wissenschaftlicher Rechtsfragen", der
Textierung im Förderungsansuchen vom Juni 2000, wonach die Bw. am Projekt
bereits arbeite im Zusammenhang mit dem Zweck derartiger Stipendien,
nämlich Forschungsarbeiten abzuschließen, eine Mitarbeit am Projekt
zumindest im Rahmen des für das erste Halbjahr abgeschlossenen freien
Dienstvertrages.
Andererseits ist ein
entsprechendes Auskunftsersuchen, die Tätigkeit der Bw. am Institut
betreffend, von diesem nicht beantwortet worden. Dies soll sich nicht zu Lasten
der Bw. auswirken. In Anbetracht des Umstandes, dass die Bw. der Sache
näher steht, kann angesichts der Sachlage der Auffassung der Bw. nicht
entgegengetreten werden, die in Bezug auf das Forschungsstipendium erfolgte
Mitarbeit am Forschungsprojekt wäre nicht im Rahmen eines Dienstvertrages
entfaltet worden.
Damit ist für die Bw. aber
nichts gewonnen, weil bereits das Ansuchen um Zuteilung des
Forschungsstipendiums zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Zweck des
Ansuchens in der Erweiterung des Beschäftigungsausmaßes am
Forschungsinstitut gelegen ist. Demzufolge ist das Stipendium zwar nicht im
Rahmen eines Dienst- bzw. Werkvertrages, aber in Ergänzung zu diesem,
zugeflossen.
Dafür spricht der von der
Bw. selbst geschätzte Zeitaufwand für die Mitarbeit von
durchschnittlich 15 Wochenstunden, wobei die Höhe des Stipendiums von S
8.000,00 p.m. dem Bruttobezug des freien Dienstvertrages für das erste
Halbjahr (für ebenfalls 15 Wochenstunden) entspricht.
Gegenleistung
Die Bw. vertritt die
Auffassung, mangels fehlender Verpflichtung aufgrund eines Dienst- bzw.
Werkvertrages könne keine Gegenleistung vorliegen.
Dem steht entgegen, dass
Forschungsprojekte gewissen Zielen und damit auch Arbeitszielen unterliegen,
insbesonders wenn am Projekt mehrere Personen beteiligt sind und sich hieraus
eine organisatorische Eingliederung in den Institutsbetrieb ergibt (vgl. hiezu
§ 3 der Richtlinien für die Mittelvergabe und das Verfahren für
die Begutachtung von Projekten, wonach der Erreichungsgrad der in den
Förderanträgen formulierten Forschungsziele einer Kontrolle unterzogen
wird).
Den behaupteten
ungewöhnlichen Sachverhalt, derartige Stipendien würden ohne
verbindliche Gegenleistung und ohne jegliche Verpflichtung (z.B.
Arbeitsberichte, konkrete inhaltliche Mitarbeit) vergeben, hat die Bw. trotz
Aufforderung hiezu nicht nachvollziehbar dargetan. Ein solcher Sachverhalt
widerspräche auch dem Zweck des Forschungsinstitutes selbst, nämlich
konkrete Arbeitsergebnisse zumindest den Vereinsmitgliedern in Form von
Publikationen und Seminaren usw. zur Verfügung zu stellen.
Der Vergleich der erhaltenen
Bezüge vom Forschungsinstitut mit der Höhe des Stipendiums (jeweils S
8.000,00) lassen zumindest eine Verpflichtung zur Mitarbeit am Forschungsprojekt
erkennen. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen der Bw., wonach kein
konkretes Forschungsergebnis vereinbart war. Spricht dies doch umsomehr für
eine zeitabhängige Abgeltung der Mitarbeit an einem Forschungsprojekt des
Institutes. Die Höhe des zugeflossenen Betrages (S 8.000,00 für 15
Wochenstunden) lässt den Charakter eines Einkommensersatzes in den
Vordergrund treten.
Die mangelnde Mitwirkung der
Bw. in Bezug auf die Offenlegung der mit der Zuteilung des Stipendiums
eingegangenen Verpflichtungen geht insbesonders im Fall eines behaupteten
ungewöhnlichen Sachverhaltes zu Lasten der Bw.
Aufwendungen in Zusammenhang
mit ihrer Mitarbeit am Forschungsprojekt hat die Bw. trotz Aufforderung hiezu
nicht dargetan. Eine unmittelbare Förderung von Wissenschaft und Forschung
(durch Abgeltung des Sachaufwandes) liegt insoweit nicht vor. Da derartige
Aufwendungen nicht angefallen sind, konnte mit dem Forschungsstipendium nur ein
Einkommensersatz abgegolten werden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, § 3, Tz 34 Punkt 2, Seite 23 f).
Die ausländischen
Kapitalerträge werden gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
antragsgemäß bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mit S
3.856,00 angesetzt.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
am 3. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3307-W/02
- Stammnummer
- 5697
- Gültig
- 03.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF