…Sanktionsvorschreibung vom 12. Mai 2003 erlangte die Bf. nachweislich Kenntnis über die Fälschung des vorgelegten russischen Verzollungsbeleges. Das Berufungsverfahren erstreckte sich dann über einen Zeitraum von 31 Monaten, weil die Rechtsmittelbehörde erster Instanz der D-GmbH die Möglichkeit zur Beibringung von Sekundärnachweisen einräumte, wie die…
…Schritte das gemäß Absatz 1 lit a) oder b) gewählte Dokument, also einen Primärnachweis, nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen. Beim Verzollungsbeleg Nr. 22600/31099/001230 handelt es sich zweifelsfrei um eine Fälschung. Die D-GmbH hat diese…
…21. Mai 2002 und zog daraus den Schluss, dass es sich beim vorgelegten Verzollungsbeleg um eine Fälschung handle. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) ergibt sich dieser Schluss aufgrund der Aktenlage nicht zwingend. Zum einen wird im Schreiben der russischen Zollverwaltung vom 21. Mai 2002…
…sogar eine gegenteilige Rechtsansicht hinsichtlich der Auslegung der vorgenannten Bestimmung führt im streitgegenständlichen Fall nicht zum Erfolg. Mit der Rückforderung und Sanktionsvorschreibung vom 12. Mai 2003 erlangte die Bf. nachweislich Kenntnis über die Fälschung des vorgelegten russischen Verzollungsbeleges. Das Berufungsverfahren erstreckte sich dann über einen…
…1999 eine Sanktion iHv € 3.353,81. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit der Feststellung, dass es sich bei dem damals als Nachweis für die erfolgte Einfuhr der Erstattungsware in Russland von der Bf vorgelegten Verzollungsbeleg um eine Fälschung handle, weil zum einen…
…Bf. nur unbewiesene Behauptungen betreffend ihren Familienkreis und ihre engen Bekannten in Russland. Ihre Glaubwürdigkeit sei auch durch die Vorlage des gefälschten russischen Verzollungsbeleges in Zweifel zu ziehen. Auch habe sie, nachdem sie sich eines Rechtsbeistandes bedient habe, widersprüchliche Angaben zu ihrer Ersteinvernahme getätigt. Die…
…Bf. nur unbewiesene Behauptungen betreffend ihren Familienkreis und ihre engen Bekannten in Russland. Ihre Glaubwürdigkeit sei auch durch die Vorlage des gefälschten russischen Verzollungsbeleges in Zweifel zu ziehen. Auch habe sie, nachdem sie sich eines Rechtsbeistandes bedient habe, widersprüchliche Angaben zu ihrer Ersteinvernahme getätigt. Die…
…Bf. nur unbewiesene Behauptungen betreffend ihren Familienkreis und ihre engen Bekannten in Russland. Ihre Glaubwürdigkeit sei auch durch die Vorlage des gefälschten russischen Verzollungsbeleges in Zweifel zu ziehen. Auch habe sie, nachdem sie sich eines Rechtsbeistandes bedient habe, widersprüchliche Angaben zu ihrer Ersteinvernahme getätigt. Die…
…Bf. nur unbewiesene Behauptungen betreffend ihren Familienkreis und ihre engen Bekannten in Russland. Ihre Glaubwürdigkeit sei auch durch die Vorlage des gefälschten russischen Verzollungsbeleges in Zweifel zu ziehen. Auch habe sie, nachdem sie sich eines Rechtsbeistandes bedient habe, widersprüchliche Angaben zu ihrer Ersteinvernahme getätigt. Die…
…Bf. nur unbewiesene Behauptungen betreffend ihren Familienkreis und ihre engen Bekannten in Russland. Ihre Glaubwürdigkeit sei auch durch die Vorlage des gefälschten russischen Verzollungsbeleges in Zweifel zu ziehen. Auch habe sie, nachdem sie sich eines Rechtsbeistandes bedient habe, widersprüchliche Angaben zu ihrer Ersteinvernahme getätigt. Die…
…Bf. nur unbewiesene Behauptungen betreffend ihren Familienkreis und ihre engen Bekannten in Russland. Ihre Glaubwürdigkeit sei auch durch die Vorlage des gefälschten russischen Verzollungsbeleges in Zweifel zu ziehen. Auch habe sie, nachdem sie sich eines Rechtsbeistandes bedient habe, widersprüchliche Angaben zu ihrer Ersteinvernahme getätigt. Die…
…der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei erwiesen, dass es sich bei dem vorgelegten Verzollungsdokument um eine Fälschung handelt. Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland sei daher nicht erbracht worden. Der differenzierte Teil der…
…der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei erwiesen, dass es sich bei dem vorgelegten Verzollungsdokument um eine Fälschung handelt. Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland sei daher nicht erbracht worden. Der differenzierte Teil der…
…der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei erwiesen, dass es sich bei dem vorgelegten Verzollungsdokument um eine Fälschung handelt. Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland sei daher nicht erbracht worden. Der differenzierte Teil der…
…Die Bf. führte aus, sie sei gutgläubig gewesen und die nationalen Behörden hätten die Fälschung nicht erkannt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei anzuwenden. Eine Rückforderung sei auch unzulässig, wenn der Vertragspartner im Drittland ohne Wissen und Willen des Exporteurs Malversationen zum Nachteil des Drittlandes vornehme. Abschließend…
…sogar eine gegenteilige Rechtsansicht hinsichtlich der Auslegung der vorgenannten Bestimmung führt im streitgegenständlichen Fall nicht zum Erfolg. Mit der Rückforderung und Sanktionsvorschreibung vom 13. November 2002 erlangte die Bf. nachweislich Kenntnis über die Fälschung des vorgelegten russischen Verzollungsbelegs. Das Berufungsverfahren erstreckte sich dann über einen…
…Salzburg/Erstattungen eine Erstattung in Höhe von ATS 378.324,00 (entspricht EUR 27.493,88) zuerkannt. Für 1.407,00 kg des Produktcodes 0203 2955 9110 zahlte die belangte Behörde lediglich die so genannte Grunderstattung, weil die genannte Menge vom vorgelegten russischen Verzollungsbeleg nicht…
…Salzburg/Erstattungen eine Erstattung in Höhe von ATS 384.987,00 (entspricht EUR 27.978,10) zuerkannt. Für 349,00 kg des Produktcodes 0203 2955 9110 zahlte die belangte Behörde lediglich die so genannte Grunderstattung, weil die genannte Menge vom vorgelegten russischen Verzollungsbeleg nicht umfasst…
…Juli 2001). Freimütig legte er dabei auch die Motive für die Fälschungen offen, nämlich die schleppende bzw verweigerte Zusendung der Verzollungsbelege durch die russischen Geschäftspartner einerseits und auf der anderen Seite der dadurch entstandene Druck seitens der österreichischen Lieferanten, die diese Belege für die Beantragung…
…Juli 2001). Freimütig legte er dabei auch die Motive für die Fälschungen offen, nämlich die schleppende bzw verweigerte Zusendung der Verzollungsbelege durch die russischen Geschäftspartner einerseits und auf der anderen Seite der dadurch entstandene Druck seitens der österreichischen Lieferanten, die diese Belege für die Beantragung…