Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0102-Z3K/06
Normaler oder gewöhnlicher Wohnsitz einer Reisenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0102-Z3K/06vom 12.04.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Verletzung der gesetzlich anerkannten Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist die Verwertung der Beweismittel im Abgabenverfahren aufgrund der Bestimmung des § 166 BAO nicht ausgeschlossen.
Führt eine Person mit ihrem im Zollgebiet wohnhaften Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt und haben ihre Aufenthalte in der Gemeinschaft nur Besuchscharakter, liegt ihr gewöhnlicher oder normaler Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, wenn nicht andere gewichtige Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen oder normalen Wohnsitz im Zollgebiet vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred
Klaming über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Greiter Pegger
Kofler & Partner, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck,
Maria-Theresien-Str. 24, vom 20. Februar 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 13. Jänner 2006,
Zl. 800/123456, betreffend Eingangsabgaben nach der am 27. März
2007 in 6020 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird
wie folgt abgeändert:
Der Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 6. Dezember
2004, Zl. 800/12345, wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 19. Feber 2004 reiste die Beschwerdeführerin
(Bf.) von A. über L. kommend beim Zollamt Innsbruck, Zweigstelle Flughafen,
in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein. Nach dem Passieren des
Grünkanals verneinte sie die Frage des Zollorgans nach mitgeführten
Waren. Eine daraufhin durchgeführte Kontrolle des Reisegepäcks ergab,
dass die Bf. zahlreiche wertvolle Schmuckstücke, darunter eine Armbanduhr
mit Satinband, Nr. xy, 18 Karat, diamantenbesetzt, und eine Brosche
Form "Panther", Nr. xyz, diamantenbesetzt, mit sich führte.
Die Armbanduhr wurde am 7. März 2002 zum Preis
von sFr. 40.000,00 (€ 27.005,13) und die Brosche am
27. Jänner 2003 zum Preis von sFr. 127.000,00
(€ 86.612,56) bei der Firma X. in Y. (Schweiz) erworben und in der
Folge mit dem Auto oder dem Zug in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft verbracht.
Die Bf. ist russische Staatsangehörige und seit
14. April 2000 mit dem österreichischen Staatsbürger N.N. in
aufrechter Ehe verheiratet. Sie verfügt über Wohnsitze in A.
(Russland), B. (Deutschland) und C. (Österreich).
In C, ist die Bf. Miteigentümerin von zwei
Eigentumswohnungen und dort ebenso wie ihr Ehegatte, der in den Wintermonaten in
C. als Schilehrer arbeitet, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von 6. Dezember
2000 bis 31. Mai 2002 war auf die Bf. ein Personenkraftwagen der Marke y
mit dem behördlichen Kennzeichen 123, von 31. Mai 2002 bis
22. Oktober 2003 mit dem Kennzeichen 1234 zugelassen.
In A. ist die Bf. seit 3. September 1998 ebenfalls mit
Hauptwohnsitz an der Adresse K. Straße 37 gemeldet. In A. übt
die Bf. seit 1990 auch ihre Geschäftstätigkeit aus. Sie ist in
Russland pensionsversichert, hält sich länger als 185 Tage im
Kalenderjahr in Russland auf, und ist im Besitze der Holdinggesellschaft AB in
A., die wiederum an den Aktiengesellschaften BC und CD sowie den
Publikumsgesellschaften DE und EF, die allesamt über großen
Immobilienbesitz in Russland verfügen, beteiligt ist. Die übrigen
Anteile an diesen fünf Gesellschaften hält die Bf. selbst, zudem
kooperiert sie als Architektin mit den Baugesellschaften O. und P. bei
großen Bauprojekten.
Die Bf. und ihr Ehegatte sind weiters je zur Hälfte
Eigentümer eines Hauses in B. Beide sind an dieser Adresse mit
Hauptwohnsitz gemeldet, N.N., der im Sommer in B. den Beruf eines
landwirtschaftlichen Facharbeiters ausübt, seit 4. September 2001, die
Bf. seit 10. September 2003. Auf N.N. sind in Deutschland zwei
Kraftfahrzeuge, auf die Bf. ein Kraftfahrzeug zugelassen.
Die Bf. verfügt seit 26. September 2000 über
einen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) im Rahmen des
Schengen-Durchführungs-Übereinkommens wegen ihrer Familiengemeinschaft
mit einem Österreicher; eine Veranlagung bei einem österreichischen
Finanzamt erfolgte bislang nicht.
Anlässlich ihrer Betretung am Flughafen Innsbruck am
19. Feber 2004 wurde die Bf., die nur russisch und englisch spricht,
niederschriftlich einvernommen. Als Dolmetscher in die englische Sprache war ihr
Ehegatte zugegen. Die Bf. erklärte dabei, mit einem ihrer Hauptwohnsitze
bei ihrem Ehegatten in C. zu leben und immer wieder für ca. 10 Tage
nach A. zu fahren, wo sie sich insgesamt ca. 6 Monate pro Jahr aufhalte.
Die festgestellten Schmuckgegenstände habe sie bei ihren Einreisen nach
Russland deklariert und dort verzollt, wobei es ihr möglich sei
Verzollungsquittungen beizubringen. Über die Rot- und Grünkanäle
auf Flughäfen habe sie sich niemals Gedanken gemacht, sie sei bei ihren
Einreisen immer den Leuten nachgegangen.
Im Reisepass der Bf. sind zwischen 4. Feber 2000 und
19. Feber 2004 19 dokumentierte Reisebewegungen kürzerer und
längerer Dauer mit verschiedenen Verkehrsmitteln von und nach Russland
ersichtlich. 3 Reisen im Jahre 2000, je 4 im Jahre 2001 und 2002, 5 im
Jahre 2003, darunter am 17. Dezember 2003 die Ausreise und am
28. Dezember 2003 die Einreise nach Russland, und 3 Reisen im Jahre
2004, davon eine Ausreise am 2. Jänner 2004, eine Einreise am
3. Feber 2003, eine Ausreise am 11. Feber 2004, eine Einreise am
14. Feber 2004 sowie die Ausreise aus Russland am 19. Feber
2004.
Zwischen dem Jahre 2000 und 19. Feber 2004 wurden auf
den Namen der Bf. und ihrer Adresse in C. in X.-Boutiquen in Österreich und
Deutschland an 75 Tagen X.-Produkte eingekauft. Im Jahre 2000 an
11 Tagen, im Jahre 2001 an 21 Tagen, im Jahre 2002 an 26 Tagen,
im Jahre 2003 an 14 Tagen und im Jahre 2004 an 3 Tagen. Zudem wurde
auf den Namen der Bf. in derselben Zeit an 4 Tagen Schmuck bei der
Z.-Boutique in München erworben. Die Bf. hat in keinem Fall die
Refundierung der Umsatzsteuer beantragt.
Betreffend einen nicht vom gegenständlichen Bescheid
umfassten Diamantring einer Bekannten der Bf., der von der Bf. anlässlich
ihrer Betretung am 19. Feber 2004 mitgeführt wurde, übermittelte
die Eigentümerin des Ringes, Frau K.M., dem Zollamt Innsbruck einen
russischen Verzollungsbeleg, der sich in der Folge als gefälscht
herausstellte. Dieser hier nicht verfahrensgegenständliche Ring wurde von
K.M. in der Schweiz käuflich erworben, nach A. ausgeführt und von der
Bf. zwecks Reparaturarbeiten (Ausweitung) bei der Firma X. in München in
die Gemeinschaft verbracht.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2004, Zl. 800/1234567,
wurde gegen die Bf. das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass sie im Zeitraum 2001 bis 2004 vorsätzlich verschiedene
Schmuckwaren, auf welche Eingangsabgaben in bisher nicht bekannter Höhe
entfallen, aus der Schweiz und aus Russland unter Verletzung der Bestimmungen
des Art. 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht,
somit der zollamtlichen Überwachung entzogen und hiermit das Finanzvergehen
des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
hat.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 brachte die Bf. vor,
dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im EU-Raum bzw. in
Österreich habe und somit als Reisende im Sinne des Art. 236
Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung,
ZK-DVO) zu qualifizieren sei. Die missverständlichen Angaben in der
Niederschrift vom 19. Feber 2004 betreffend ihre Hauptwohnsitze seien
infolge Fehlens eines Dolmetschers auf Verständigungsschwierigkeiten
zurückzuführen.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2004 brachte die Bf.
ergänzend vor, dass sowohl ihr Bruder D.N. als auch ihre beiden Neffen D.G.
und D.H. in Russland wohnhaft seien und sie zu diesen engen Kontakt pflege. Im
Übrigen treffe sie sich regelmäßig mit dem Witwer S.B. und habe
dessen drei Kinder in Pflege genommen. Insbesondere schenke sie dessen Tochter
S. (geb. 1988) viel Zeit und Aufmerksamkeit und verbringe
regelmäßig die Wochenenden und die Urlaubszeit mit ihr. Es
würden somit nicht nur ihre beruflichen Bindungen eindeutig in Russland
liegen, sondern auch ihr Lebensinteresse und ihre überwiegenden
persönlichen Bindungen.
Am 13. Oktober 2004 wurde die Bf. neuerlich
niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers und ihres rechtsfreundlichen
Vertreters vernommen. Die Bf. erklärte dabei, ihren Hauptwohnsitz in A. zu
haben, wo sie sich im Sommer 2003 eine neue 230 m² große Wohnung
gekauft habe. In C. sei lediglich der Hauptwohnsitz ihres Ehegatten, den sie an
dieser Anschrift besuche. Entgegen ihren Angaben in der Niederschrift vom
19. Feber 2004 sei es so, dass sie 6 bis 8 Monate im Jahr in A. lebe
und nicht nur ihre Geschäftsbeziehungen, sondern auch ihre
persönlichen Bindungen dort liegen würden, zumal sie dort für
zwei minderjährige Kinder - dem Sohn ihres Bruders und die Stieftochter aus
einer früheren Partnerschaft - sowie zwei volljährige Personen
sorgepflichtig sei. Es sei zudem beabsichtigt, dass S. zu ihr in die neu
erworbene Wohnung umziehe. Die Schmuckstücke habe sie nur zu Privatzwecken
erworben und bewahre sie überwiegend an jenem Ort auf, an dem sie sich
gerade befinde. Sie führe immer sehr viel Schmuck mit sich um diesen auf
Reisen zu tragen und zum Teil auch reinigen und ausbessern zu lassen. In den
Ankaufsrechnungen der Schmuckstücke sei ihre Anschrift mit C. angegeben,
weil sie beim ersten Einkauf mit ihrer Mastercard bezahlt habe und diese Adresse
in der Folge verwendet worden sei. Meistens habe sie aber ohnedies russische
Kreditkarten verwendet.
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 6. Dezember
2004, Zl. 800/12345, wurden der Bf. die bislang unerhobenen Eingangsabgaben
für die verfahrensgegenständliche Armbanduhr und einen Armreif mit der
Nummer xyz gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK i.V.m. § 2
Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 25.377,75 (Zoll:
€ 2.166,11; EUSt: € 23.211,64) zuzüglich einer
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in
Höhe von € 2.256,08 zur Entrichtung vorgeschrieben. Der
Zollschuldentstehungszeitpunkt wurde irrtümlich mit Jänner 2002
bezeichnet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf.
regelmäßig an ihren in Österreich gelegenen Wohnsitz
zurückkehre, wenn auch ihre beruflichen Bindungen ausschließlich und
untergeordnete persönliche Bindungen in A. bestehen würden.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG gilt als
"normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" einer Person, deren
berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen
Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen
Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie
regelmäßig dorthin zurückkehrt. Laut der vorliegenden
Meldebestätigung bewohne sie ihre Wohnung in A. alleine, zudem habe sie in
ihrer ersten im Beisein ihres Ehegatten aufgenommenen Niederschrift
erklärt, ihren Hauptwohnsitz in C. zu haben. Überdies lebe sie in
aufrechter Ehe mit Herrn N.N. und habe sie anlässlich ihres
Eigentumserwerbes an den Wohnungsanteilen in C. durch Schenkung von ihrem
Ehegatten erklärt, dass durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz
geschaffen werde, weshalb von einem "normalen Wohnsitz" in Österreich
auszugehen sei.
Mit Eingabe vom 12. Jänner 2005 hat die Bf. gegen
diesen Bescheid binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde auf die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die
unrichtige rechtliche Beurteilung der Zollbehörde verwiesen. So seien zwei
bereits in der Niederschrift vom 13. Oktober 2004 erwähnte in
Deutschland und Österreich angestellte Reinigungsfrauen der Bf. und deren
Ehegatte nicht vernommen worden, obwohl diese bestätigen hätten
können, dass die Bf. nur zu Besuchszwecken in die Gemeinschaft einreise.
Die Bf. wäre somit als Reisende zu qualifizieren gewesen, zumal ihr
beruflicher und persönlicher Lebensmittelpunkt in Russland liege. Selbst
wenn gewisse persönliche Anknüpfungspunkte in der Gemeinschaft
bestehen würden, wären diese gegenüber jenen in Russland
jedenfalls zweitrangig. Die Rückkehr in die Gemeinschaft erfolge lediglich
zu Besuchszwecken, eine Regelmäßigkeit in diesen Besuchen könne
nicht erblickt werden. Zu den vom Hauptzollamt Innsbruck angeführten
Gründen, die für einen Hauptwohnsitz in der Gemeinschaft sprechen
würden, sei auszuführen, dass die Bf. in ihrer Erstaussage ohne
Dolmetscher vernommen wurde und diese daher nicht verwertet werden dürfe.
Die Ehe mit Herrn N.N. sei aufrecht, doch würden die Ehegatten nicht
ständig zusammen wohnen. Sie würden sich nur gelegentlich sehen und
hauptsächlich Urlaube miteinander verbringen. Aus den Meldungen von
Hauptwohnsitzen wiederum lasse sich ebenfalls nicht auf einen tatsächlichen
Hauptwohnsitz schließen, zumal sich das Zollamt Innsbruck mit dem
Hauptwohnsitz in A. überhaupt nicht auseinandergesetzt habe und eine
unrichtige Meldung allenfalls ein Vergehen nach dem Meldegesetz darstellen
würde. Auch mit dem Liegenschaftsvermögen in C. lasse sich ein
Hauptwohnsitz nicht begründen, zumal die Bf. über einen weit
größeren Immobilienbesitz in A. verfüge. Zur
grundverkehrsbehördlichen Erklärung der Bf. wurde bemerkt, dass die
Wohnung in C. als Hauptwohnsitz ihres Gatten diene und somit kein
Freizeitwohnsitz sei. Die Bf. verwies weiters darauf, dass ihr beruflicher
Lebensmittelpunkt unbestrittenermaßen in Russland liege. Hinsichtlich der
Bestimmung ihres persönlichen Lebensmittelpunktes verwies die Bf. auf die
Rechtsprechung des VwGH, nach welcher im Regelfall die stärksten
persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen würden, an dem man
regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt, dass also
der Lebensmittelpunkt einer verheirateten Person regelmäßig am Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein werde. Diese Annahme setze
allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als
weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu
einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen,
voraus (VwGH 30.5.1985, 83/16/0177; 27.10.1988, 88/16/0068). Die Bf. als
russische Staatbürgerin halte sich jedenfalls länger als 185 Tage
im Kalenderjahr in Russland auf und führe einen von ihrem Ehegatten
getrennten Haushalt. Abgesehen von ihrem Ehemann seien ihr engster Familienkreis
wie auch ihr enger Freund S.B. und dessen Kinder in Russland aufhältig,
sodass auch ihr persönlicher Lebensmittelpunkt nur in Russland liegen
könne. Zur Berechnung der Abgabenerhöhung wurde ausgeführt, dass
das Datum des Kaufes der Schmuckstücke nicht das Einfuhrdatum sei. Die Bf.
habe sich an das genaue Datum der Verbringung der Schmuckstücke nicht mehr
erinnern können, weshalb im Zweifel der 19. Feber 2004 als Datum der
Einfuhr heranzuziehen sei. Im Übrigen sei die Ware schweizer Ursprungs und
es sei somit kein Einfuhrzoll zu entrichten.
Am 11. Feber 2005 wurde Frau S.W., die Reinigungsfrau
in der Wohnung der Bf. in C., als Zeugin einvernommen. S.W. erklärte dabei,
dass sie seit dem Jahre 2001 auf die Wohnung schaue, wenn diese unbewohnt sei.
Sie nehme dabei auch einfache Reinigungsarbeiten vor. Die Bf. komme im Winter
3- bis 4-mal für jeweils 3 bis 10 Tage, in den Sommermonaten
überhaupt nicht nach C..
Am 31. Jänner 2005 wurde Frau E.L., die
Reinigungsfrau im Haus B.., im Wege der deutschen Zollverwaltung als Zeugin
einvernommen. E.L. erklärte dabei, dass sie als Haushälterin seit
1. Oktober 2001 angestellt sei. Die Bf. halte sich im Haus pro Jahr nur ca.
14 Tage auf, ihr Ehegatte bewohne das Haus von März bis Dezember und
arbeite auf Gut M. in der Landwirtschaft.
Erhebungen bei der V- Bergbahnen AG ergaben, dass die Bf.
in der Wintersaison 2003/04 eine "Einheimischen-Erwachsenen-Saisonkarte" in
Anspruch genommen hat, welche am 26. Dezember 2003, 18. Jänner
2004, 22./23./24. Jänner 2004, 26. Feber 2004 und am
29./30. März 2004 benutzt wurde.
Am 28. April 2005 wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen
gemäß
§ 99 Abs. 1 FinStrG an die U. AG gerichtet.
Darin wurde ersucht die Teilnehmer der Nummern 12345678 und 123456789 bekannt zu
geben und die Einsichtnahme in die Gebührenabrechnungen von
Dezember 2001 bis Feber 2004 zu gewähren. Laut Mitteilung der U.
vom 4. Mai 2005 lauten beide Anschlüsse auf Herrn N.N.. Aus den
übermittelten Gebührenabrechnungen geht hervor, dass im betreffenden
Zeitraum für die Rufnummer 12345678 während der Dauer von fünf
Monaten nur das Grundentgelt (€ 21,00) zu entrichten war, während
der anderen Monate um einen Betrag von € 0,32 bis € 414,84
monatlich sowohl im Inland, als auch in Auslandzonen und in den Telefonnetzen
der Schweiz, Russlands oder/und Deutschlands telefoniert wurde. Mit dem
Mobiltelefon mit der Rufnummer 123456789 wurde um den Betrag von monatlich
€ 30,35 bis € 167,68 (inkl. Grundgebühr) im Inland und
in Auslandszonen sowie den Telefonnetzen Deutschlands, Italiens oder/und der
Schweiz telefoniert.
Mit Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß
§ 99 Abs. 1 FinStrG vom 16. Juni 2005 wurde vom Zollamt
Innsbruck um Einsichtnahme in die Kontobewegungen allfälliger Konten der
Bf. bei der X-Bank, und der Y-Bank für den Zeitraum 1. Jänner
2001 bis 31. Dezember 2004 ersucht. Die x-Bank übermittelte daraufhin
die Daten für ein Kreditkonto mit der Nr. 11111 über
€ 300.000 für den Kauf einer Eigentumswohnung mit
180 m² in W., weiters die Daten der Konten Nr. 22222
(Währung USD) und Nr. 33333 mit Kreditkartenfunktion
(Mastercard). Die y-Bank übermittelte die Bewegungen der Wertpapierdepots
mit den Nummern 44444, 55555 und 66666 sowie von Konten mit der
Nummer 77777 (Währung USD), Nr. 88888, Nr. 99999 und
Nr. 10101010 (Währung USD).
Mit Schriftsätzen vom 2. August 2005, vom
25. August 2005 und vom 3. Oktober 2005 teilte die Bf. mit, dass
gemäß
§ 99 Abs. 3 FinStrG die Finanzstrafbehörde
lediglich berechtigt sei, von den Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und
Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen. Diese Daten
würden zu den so genannten "Stammdaten" zählen und nicht dem
Kommunikationsgeheimnis unterliegen. Bei Daten, die zur Fakturierung verarbeitet
werden, handle es sich um Verkehrsdaten, die gemäß
§ 93
Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) dem Kommunikationsgeheimnis
unterliegen würden. Auch die allgemeine Auskunftspflicht des § 99
Abs. 1 FinStrG ermächtige die Zollbehörden nicht in das
Kommunikationsgeheimnis einzugreifen, vielmehr sei dies gemäß
Art. 10a Staatsgrundgesetz nur über richterlichen Befehls
möglich. Ein Bescheid, der sich auf grundrechtswidrig erlangtes
Beweismaterial stütze oder verwerte, sei nichtig und verstoße zudem
gegen das Recht auf Datenschutz. Zudem würden beide
Mobiltelefonanschlüsse auf Herrn N.N. lauten und gäben keinen
Aufschluss darüber, ob die Bf. das Telefon benützt habe. Zu den
Ermittlungen bei den Bankinstituten führte die Bf. aus, dass das
Kreditkonto bei der x-Bank auf sie und ihren Ehegatten laute und ihr Ehegatte
auch bei allen Konten und Depots der y-Bank zeichnungsberechtigt sei. Die
Durchbrechung des Bankgeheimnisses müsse für die Aufklärung des
Finanzvergehens erforderlich sein und es müsse ein konkreter sachlicher
Zusammenhang einer bestimmten Bankverbindung mit dem Tatverdacht gegen einen
Beschuldigten bestehen. Für die Einsicht in die Konten und Depots habe das
Zollamt Innsbruck keine Begründung gegenüber den Banken erstattet.
Erst in einem Ergänzungsschreiben an die y-Bank habe die Zollbehörde
eine pauschale Begründung nachgeliefert, wonach der Gesamtumfang der
begangenen Finanzvergehen unter Umständen erst durch Auswertung
verschiedenster Kontobewegungen festgestellt bzw. erhärtet werden
könne. Im vorliegenden Fall seien die Schmuckstücke bereits vor
Erlassung des Abgabenbescheides beschlagnahmt worden und die Preise und
Rechnungen bekannt gewesen. Bei der Begehung der vermuteten Straftat hätten
die Konten und Depots daher überhaupt keine Rolle gespielt. Die Einsicht in
die Bankunterlagen hätten lediglich dazu gedient, Aufenthaltszeiten der Bf.
im Gemeinschaftsgebiet nachweisen zu können. Gerade zu diesem Zweck
dürfe das Bankgeheimnis jedoch nicht durchbrochen werden, zumal die
Kontobewegungen aufgrund der Zeichnungsrechte des Ehegatten, von
Daueraufträgen, Einziehungsermächtigungen oder telefonischen und
schriftlichen Anweisungen keinen tauglichen Rückschluss auf einen
Aufenthalt der Bf. in Österreich zulassen würden. Die Erhebungen bei
der V- Bergbahnen AG hätten zudem erbracht, dass die Bf. in der
Wintersaison 2003/04 insgesamt nur viermal in C. aufhältig gewesen sei, was
sich wiederum mit der Aussage der Zeugin S.W. decke.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom
13. Jänner 2006, Zl. 800/123456, wurde der Berufung teilweise
Folge gegeben und von der Vorschreibung der Abgabenerhöhung Abstand
genommen. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass auch die
Zollbehörde davon ausgeht, dass die beruflichen Bindungen der Bf.
vorwiegend in Russland liegen. Hinsichtlich der persönlichen Bindungen
führte die Zollbehörde folgende Gründe an, die für das
Vorliegen persönlicher Bindungen in der Gemeinschaft sprechen würden:
Die Bf. lebe in aufrechter Ehe mit ihrem Ehemann, sei in C. seit dem Jahre 2000
mit Hauptwohnsitz gemeldet und Miteigentümerin am dortigen Eigenheim. In
der grundverkehrsbehördlichen Erklärung habe sie angegeben keinen
Freizeitwohnsitz errichten zu wollen. Zwischen 6. Dezember 2000 und
22. Oktober 2003 sei in Österreich ein Personenkraftwagen auf die Bf.
zugelassen gewesen. Weiters sei die Bf. Hälfteeigentümerin des Hauses
in B. (Deutschland), sei dort seit 10. September 2003 behördlich
gemeldet, habe anlässlich der Anmeldung erklärt aus C. zugezogen zu
sein und es seien im maßgeblichen Zeitraum auf die Bf. in Deutschland ein
und auf ihren Ehegatten zwei Kraftfahrzeuge registriert. Am 17. März
2003 sei weiters ein Ankauf einer Eigentumswohnung in W. auf den Namen der Bf.
abgewickelt worden, wobei die Wohnung in C. als Sicherstellung für einen
Kredit gedient habe. Die Ermittlungen hätten weiters ergeben, dass die Bf.
zwischen 18. Juli 2000 und 14. Feber 2004 an verschiedenen Tagen
insgesamt 89 Schmuckeinkäufe in Deutschland und der Schweiz
getätigt habe, wobei in den jeweiligen Verkaufsrechnungen stets ihre
Adresse in C. aufscheinen. Die Bf. habe in keinem Fall die Refundierung der
Umsatzsteuer beantragt, die Waren aber eigenen Angaben zufolge in Russland
versteuert. Die angekündigte Vorlage russischer Verzollungsunterlagen sei
aber mit Ausnahme einer Fälschung unterblieben. Auch sämtliche der
Behörde bekannte Konten und Wertpapierdepots bei der x-Bank und der y-Bank
würden auf die Adresse in C. lauten. Die Bf. habe im relevanten Zeitraum
zudem über einen von Österreich im Rahmen des
Schengen-Durchführungs-Übereinkommens erteilten Aufenthaltstitel,
gültig von 26. September 2000 bis 10. Oktober 2004, verfügt,
während für punktuelle Aufenthalte ein Touristenvisum durchaus
ausreichend gewesen wäre. Zudem würde eine Person, die sich nur
punktuell in der Europäischen Union aufhält, wohl kaum einen
Personenkraftwagen erwerben, anmelden und die Erhaltungskosten tragen. Aus den
Aufzeichnungen der V- Bergbahnen AG ergebe sich auch, dass sich die Bf. in den
Monaten Dezember 2003 bis März 2004 nachweislich zumindest einmal im Monat
in C. aufgehalten habe. Aus den Sichtvermerken im Reisepass sei in diesem
Zusammenhang am 17. Dezember 2003 eine Ausreise aus Russland und eine
Rückkehr am 28. Dezember 2003, eine neuerliche Ausreise am
2. Jänner 2004 und eine Rückkehr am 3. Feber 2004, am
11. Feber 2004 wiederum die Ausreise und am 14. Feber 2004 die
Rückkehr sowie die Ausreise am 19. Feber 2004 ersichtlich. Unter dem
Begriff der Regelmäßigkeit im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG sei nicht in gleichen
Zeitabständen wiederkehrend gemeint, sondern vielmehr eine wiederholte,
entsprechend häufige Rückkehr. In diesem Sinne kehre die Bf. durchaus
regelmäßig an ihren Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft
zurück. Demgegenüber stünden seitens der Bf. nur unbewiesene
Behauptungen betreffend ihren Familienkreis und ihre engen Bekannten in
Russland. Ihre Glaubwürdigkeit sei auch durch die Vorlage des
gefälschten russischen Verzollungsbeleges in Zweifel zu ziehen. Auch habe
sie, nachdem sie sich eines Rechtsbeistandes bedient habe, widersprüchliche
Angaben zu ihrer Ersteinvernahme getätigt. Die in der Berufungsschrift
zitierten VwGH-Erkenntnisse würden sich zudem allesamt auf das
Zollgesetz 1955 bzw. 1988 beziehen und demnach auf den Wohnsitzbegriff des
§ 26 BAO. Die Legaldefinition des
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 ZollR-DG weiche aber erheblich
vom Wohnsitzbegriff des § 26 BAO ab, weshalb eine Auseinandersetzung
mit dieser Judikatur nicht zielführend erscheine. Hinsichtlich der
Abgabenerhöhung wurde ausgeführt, dass der genaue Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung nicht bestimmt werden könne, weshalb von einer
Einhebung Abstand zu nehmen sei. Abschließend wurde darauf hingewiesen,
dass die Präferenzzollbehandlung an die Vorlage eines
Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder
Ursprungserklärung auf der Rechnung) gebunden sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 20. Feber 2006 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben und beantragte gleichzeitig die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Begründend wurde auf die Mangelhaftigkeit des
Verfahrens verwiesen, da die Behörde amtswegig den maßgeblichen
Sachverhalt festzustellen gehabt hätte, aber willkürlich nur
Ermittlungen jener Beweise verfolgt habe, die gegen die Bf. sprechen
würden. Die Zollbehörde hätte somit bei Zweifel an der
Richtigkeit der Angaben der Bf. Nachforschungen anzustellen gehabt. Das Zollamt
Innsbruck habe bei seinen Ermittlungen zudem gegen das verfassungsgesetzlich
gewährleistete Kommunikationsgeheimnis verstoßen, weshalb der
Bescheid als nichtig aufzuheben sei. Ebenso verhält es sich bei der
Einsichtnahme in die Konten und Depots der Bf. bei der x-Bank und der y-Bank, da
die Bankkonten bei Begehung der vermuteten Straftat überhaupt keine Rolle
gespielt hätten und die Höhe des allenfalls vorzuschreibenden
Abgabenbetrages festgestanden sei. Die Einsichtnahme sei somit
unzulässigerweise erfolgt und es könnten die Ergebnisse im
gegenständlichen Verfahren nicht verwertet werden. Weiters wurde
eingewendet, dass im angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit den
Argumenten der Bf. und der angeführten Rechtssprechung des VwGH, die in
ihren Grundsätzen weiterhin anwendbar sei, stattfinde. Die im angefochtenen
Bescheid angeführten "Indizien" seien nicht geeignet, die persönlichen
Bindungen und den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zu bescheinigen.
So könne aus dem Vorliegen einer aufrechten Ehe nicht automatisch
geschlossen werden, dass die Eheleute zusammen wohnen würden. Dies sei auch
tatsächlich nicht der Fall. Die Bf. und N.N. würden sich nur
gelegentlich sehen und hauptsächlich die Urlaube gemeinsam verbringen. Die
von der Erstbehörde zitierte "Lebenserfahrung" des Zusammenlebens
verheirateter Paare sei für Paare mit qualifizierten Berufen und Abstammung
aus verschiedenen Kulturen eben nicht mehr anwendbar. Die Meldung als
Hauptwohnsitz habe ebenso überhaupt keine Aussagekraft, da ein solcher auch
in B. und A. bestehe. Zudem seien die Meldungen im Gemeinschaftsgebiet von ihrem
Ehegatten bzw. dessen Eltern durchgeführt worden. Ebenso wenig
aussagekräftig seien der Immobilienbesitz, der in A. weit umfangreicher
sei, während jener in der Gemeinschaft nur als Kapitalanlage diene, sowie
die Zulassung von Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge seien zwar von der Bf.
angeschafft worden, würden aber während ihrer Abwesenheit von ihrem
Ehegatten benutzt. Der PKW der Marke y sei zudem bereits am 3. Juli 2003
behördlich in A. angemeldet worden, was zeige, dass sich die Bf.
hauptsächlich in Russland aufhalte. Auch sage die Führung von Konten
und Depots an einem bestimmten Ort nichts über den tatsächlichen
Hauptwohnsitz aus. Da es sich um österreichische Banken handle, wäre
die Angabe der Wohn- oder Geschäftsadresse der Bf. in Russland wohl nicht
in Betracht gekommen, zumal auch der in C. wohnhafte N.N. über die Konten
zeichnungsberechtigt sei. Ebenso sei es für die persönlichen Bindungen
der Bf. völlig unbeachtlich, dass der Kauf der Wohnung in W. auf ihren
Namen abgewickelt worden sei und ob die Wohnung in C. als Sicherstellung diene.
Zu den erwähnten 89 Schmuckkäufen sei festzustellen, dass dabei
weder der Käufer noch ein Datum angeführt sei. Diese Feststellung sei
offensichtlich aufgrund von Informationen aus den Kontoauszügen
getätigt worden und daher durch gesetzwidrige Ermittlungen bei Banken
erfolgt. Zudem hätten die Schmuckankäufe zum Teil in der Schweiz und
somit im Zollausland stattgefunden. Sämtliche Schmuckstücke seien von
der Bf. in Russland bei der im Staatsregister der Russischen Föderation
eingetragenen Brokerfirma "S.T." verzollt worden. Die Bf. sei aber
offensichtlich ein Opfer krimineller Machenschaften der angeführten
Brokerfirma geworden, da sich die Zolldokumente als gefälscht
herausgestellt hätten. Für die Erlangung einer
"Einheimischen-Erwachsenen-Saisonkarte" der V- Bergbahnen AG sei wiederum
nur die behördliche Meldung mit Hauptwohnsitz in C. erforderlich, nicht
aber der Nachweis, ob tatsächlich ein Hauptwohnsitz besteht. Die aus der
Schikarte ersichtlichen Daten würden aber die Aussagen der Hausangestellten
S.W. bestätigen, dass die Bf. nur 3 bis 4-mal für 3 bis
10 Tage im Jahr in C. aufhältig sei. In den Monaten April bis November
komme die Bf. niemals nach C., weshalb von einer regelmäßigen
Rückkehr keine Rede sein könne. Bei den aufgrund von Sichtvermerken
festgestellten Reisen der Bf. außerhalb Russlands handle es sich zum Teil
um Geschäftsreisen, die keinen Hauptwohnsitz begründen. Der
längerfristig gültige Aufenthaltstitel der Bf. sei aufgrund ihrer Ehe
mit N.N. erfolgt und habe eine Erleichterung zum Touristenvisum dargestellt. Die
von der Erstbehörde aufgezeigten Widersprüche zwischen der
Ersteinvernahme und der zweiten Einvernahme bzw. der Berufung seien dadurch
verursacht, da bei der Ersteinvernahme kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und
der auch nicht voll des Englischen mächtige Ehegatte vom Deutschen ins
Englische und zurück übersetzen habe müssen. Im Übrigen habe
die Bf. bereits in der Ersteinvernahme darauf hingewiesen, dass sie auch einen
Hauptwohnsitz in A. habe. Zu den als Zeugen vernommenen Hausangestellten
führe die Behörde aus, dass sie in auffallender Weise gleichlautend
ausgesagt hätten und deren Glaubwürdigkeit deshalb in Zweifel gezogen
werden könnte. Üblicherweise sei aber vom Gegenteil auszugehen,
nämlich dass ein Sachverhalt richtig ist, wenn er von zwei
unabhängigen Zeugen bestätigt werde. Hinsichtlich des
Lebensmittelpunktes der Interessen der Bf. in Russland sei auf den Umstand zu
verweisen, dass sich durch die Ehe mit N.N. an den persönlichen Bindungen
zu Verwandten und Freunden in Russland nichts geändert habe. Insbesondere
halte sich die Bf. mehr als 185 Tage im Jahr in Russland auf, bewohne eine
80 m² große Wohnung in einem ihrer Firmengebäude, wo bis
zum Jahr 2004 auch ihr Ehemann gemeldet gewesen sei, pflege engen Kontakt zu
ihrem Bruder und ihre Neffen sowie zur Familie des Herrn S.B.. Zur eingewendeten
unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, den
Gesetzesmaterialien zum Zollrechts-Durchführungsgesetz sei zu entnehmen,
dass im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG der
Ort der stärksten persönlichen Bestimmung (Mittelpunkt der
Lebensinteressen), der in der Praxis schon bisher zugrunde gelegt wurde,
maßgeblich sein soll. In den Gesetzesmaterialien werde sohin
ausdrücklich auf die Rechtssprechung zur vormaligen Bestimmung hingewiesen.
Auch im Urteil des EuGH vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-262/99 sei
das Problem des Wohnsitzes einer Person, die über berufliche und
persönliche Bindungen in zwei Mitgliedstaaten verfügt, behandelt
worden. Demnach sei ihr gewöhnlicher Wohnsitz der im Rahmen einer
Gesamtwürdigung an Hand aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort, an dem
sich der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Nur wenn eine
Gesamtwürdigung eine solche Ortsbestimmung nicht zulässt, sei den
persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen (Rz. 60).
Abschließend wurde darauf verwiesen, dass der Sachverhalt gegebenenfalls
als vorschriftswidriges Verbringen im Sinne des Art. 202 Abs. 1
Buchstabe a ZK zu qualifizieren gewesen wäre.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 übermittelte die
Bf. die Meldebescheinigung der Innenverwaltung des zuständigen
Verwaltungsbezirkes von A., wonach die Bf. seit 1998 mit ständigem Wohnsitz
in A. gemeldet sei, sowie den Nachweis für den Kauf einer Wohnung am H., in
A., eine behördliche Schiffskarte für ein von ihr erworbenes Boot des
Typs R., Bj. 2004, und das russische Registerzeugnis für das Fahrzeug
der Marke y.
Mit Schreiben vom 28. Feber 2007 und schriftlicher
Zeugenaussage vom 9. März 2007 erklärte Frau S.W. neuerlich, dass
die Bf. in den letzten Jahren im Winter ca. 3 mal 10 Tage in C.
verbracht habe. In den Monaten von Anfang Mai bis Anfang Dezember mache die Bf.
lediglich 3 bis 4 Besuche zu jeweils zwei bis drei Tagen. Herr N.N. wohne
in den Wintermonaten ständig in C.. Bei den Wohnungen an der Anschrift
Straße 1 handle es sich um eine ständige und ganzjährig
bewohnte Wohnanlage. In den Wohnräumlichkeiten seien Winterschuhe,
Wäsche und Toilettartikel der Bf. vorhanden, nicht aber persönliche
Gegenstände wie Fotoalben oder Bilder. Während der Anwesenheit der Bf.
in C. werde der Haushalt von ihrem Ehegatten geführt.
Mit Eingabe vom 12. März 2007 wurde seitens der
Bf. ergänzend vorgebracht, dass sie ihre überwiegenden
persönlichen, sozialen und gesellschaftlichen Bindungen während ihrer
Ehe in Russland behalten und weiter gepflegt habe. So habe die Bf. im Zeitraum
Jänner 2003 bis Feber 2004 engen und ständigen Kontakt zu ihrem in A.
wohnenden Bruder und dessen Kinder gepflegt. Ebenso verbinde die Bf. eine
jahrelange enge Freundschaft mit Herrn S.B. und dessen Kindern. Zum Beweis ihrer
Angaben wurden eidesstattliche Erklärungen ihres Bruders, Herrn D.N., und
von Herrn S.B. vorgelegt. D.N. erklärte darin, dass er mit Herrn N.N.
persönlich bekannt sei und dieser ihn mehrmals in A. besucht habe. Die
Besuche der Bf. bei ihrem Ehegatten in Österreich seien nie von langer
Dauer gewesen und hätten nicht regelmäßig stattgefunden. Seine
Schwester habe im betreffenden Zeitraum den Großteil des Jahres in A.
verbracht und regelmäßigen und engen Kontakt zu ihm und seinen
Kindern gepflegt. Außerdem bestreite die Bf. von Russland aus seit vielen
Jahren den Unterhalt für seinen Sohn N. und miete im Sommer ein Landhaus zu
Urlaubszwecken für seine Kinder. S.B. gab in seiner eidesstattlichen
Erklärung an, dass er sehr engen Kontakt zur Bf. gepflegt habe und die
Besuche der Bf. in Österreich und Deutschland nie von langer Dauer und
nicht regelmäßig gewesen wären. Seit dem Tod seiner Ehefrau im
Sommer 1998 habe die Bf. seine drei Kinder T., V. und S. in Pflege genommen und
deren Erziehung und Ausbildung übernommen. Die Bf. habe die Kinder wie ihre
eigenen behandelt und besonders zu S. (geb. 1988) einen besonders innigen
Kontakt aufgebaut und regelmäßig die Wochenenden und die Urlaubszeit
mit ihr verbracht.
In der am
27. März 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
Herr N.N. als Zeuge zur Klärung der Frage des "gewöhnlichen" oder
"normalen" Wohnsitzes seiner Ehegattin im betreffenden Zeitraum einvernommen. Er
erklärte, dass seine Ehegattin viermal im Jahr in den Wintermonaten nach
C., wo er als Schilehrer arbeite, komme. In B. besuche sie ihn noch seltener und
bleibe höchstens für eine Woche. In den Monaten Mai und Juni, wenn er
als Arbeiter auf den Feldern nicht benötigt werde, besuche er seine
Ehegattin in A. und bleibe dort für zwei Wochen. In den Monaten Juli bis
Oktober sei seine Hauptarbeitszeit in der Landwirtschaft. Seine Gattin komme ihn
in diesen Monaten höchstens einmal bei einer längeren Regenperiode
besuchen. Den ganzen November würden er und seine Ehegattin auf Urlaub
außerhalb Europas verbringen. Die Eigentumswohnung in W. stehe weitgehend
leer und werde von seiner Gattin lediglich bei Arztbesuchen benutzt. Der Kauf
der Wohnung erfolgte, weil es seiner Gattin in B. zu ruhig sei. Er selbst sei in
Österreich und Deutschland steuerlich erfasst, in Deutschland werde ihm
nunmehr die in Österreich entrichtete Steuer angerechnet. Das auf seine
Ehegattin in Österreich angemeldet gewesene Fahrzeug der Marke y und die in
Deutschland angemeldeten Fahrzeuge seien von ihm benützt worden. Der Bruder
seiner Ehegattin, Herr D.N., sei ihm persönlich bekannt, S.B. und dessen
Kinder kenne er hingegen überhaupt nicht. Zum Wohnsitz seiner Ehegattin in
A. erklärte der Zeuge, dass sie in der K. Straße wohnhaft sei, sie
aber in dem Firmengebäude ein- oder zweimal die Wohnung gewechselt habe.
Der Vertreter des Zollamtes Innsbruck vertrat die Auffassung, dass die
Bankauskünfte über die Konten der Bf. zu Recht erfolgt seien, da ein
Teil des Schmuckes über diese Konten angekauft worden sei. Die erhaltenen
Telekommunikationsdaten hingegen seien in dieser Form überhaupt nicht
angefordert worden und dürften auch nicht verwertet werden, zumal man nicht
feststellen könne, wer welches Handy benützt habe. Diese Daten seien
daher auch in den Bescheiden des Zollamtes Innsbruck nicht verwertet worden. Der
Vertreter der Bf. führte ergänzend aus, dass das Zollamt einseitig nur
zu Lasten der Bf. ermittelt und die Entlastungsbeweise nicht entsprechend
gewürdigt habe und beantragte, den Abgabenbescheid ersatzlos
aufzuheben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO
können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für
persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von
Reisenden gemäß Artikel 563 eingeführt werden, durch eine
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des
Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder
mündlich angemeldet werden.
Gemäß Art. 236 Buchstabe A ZK-DVO gilt
als "Reisender" in Sinne der vorgenannten Bestimmung bei der Einfuhr
1. eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet
der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat,
sowie
2. eine Person, die nach einem vorübergehenden
Aufenthalt im Ausland in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehrt, wo
sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a
erster Gedankenstrich ZK-DVO kann im Sinne der Artikel 230 bis 232 die als
Zollanmeldung geltende Willensäußerung durch das Befördern der
Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen Ort nach Artikel 38
Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort
durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" abgegeben werden,
sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden
sind.
Gemäß Art. 563 ZK-DVO wird die
vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen
der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und zu
Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des
Artikels 236 Buchstabe A Nummer 1 eingeführt werden.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht
"normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz
(§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem
diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer
Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen,
gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im
Kalenderjahr wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person,
deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen
Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen
Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiet der Gemeinschaft aufzuhalten,
der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig
dorthin zurückkehrt.
Unbestritten ist, dass es sich bei den
verfahrensgegenständlichen Schmuckstücken um Nichtgemeinschaftswaren
handelt. Weiters ist der Zollwert der Waren und die Tatsache, dass die
beruflichen Bindungen der Bf. in Russland liegen, unbestritten. Festzustellen
ist jedoch, dass entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Armbanduhr
laut der Aufstellung der Firma X. in Y. vom 20. Feber 2004 bereits am
7. März 2002 erworben wurde und es sich bei dem Schmuckstück mit
der Nummer xyz um eine Brosche der Form "Panther" und nicht um einen
Armreifen handelt.
Gemäß
§ 166 BAO kommt als Beweismittel
im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist. Die BAO sieht im Unterschied zu § 98 Abs. 4
FinStrG kein Beweisverwertungsverbot vor.
Zu den offenbarten Kontodaten ist zu bemerken, dass das
Bankgeheimnis gemäß
§ 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG)
alle Organe von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank,
denen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die dem
Bankgeheimnis unterliegen, als Amtsgeheimnis zu wahren haben. § 38
Abs. 2 Z. 1 BWG sieht eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses im
Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher
Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, vor. Gegen die Bf. wurde
das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung des
vorsätzlichen Finanzvergehens des Schmuggels mit Bescheid vom 2. Juni
2004 eingeleitet. Es ist daher zu beurteilen, ob die Kenntnis der als
Bankgeheimnis zu wahrenden Tatsachen, Vorgänge oder Verhältnisse im
Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren stehen. Nach der Sachlage des
Beschwerdefalles stünden allfällige Überweisungen für jene
Schmuckstücke, die Gegenstand des Schmuggels sein könnten, im
Zusammenhang mit dem Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels, somit
allenfalls ein Konto mit Kreditkartenfunktion, keinesfalls aber Wertpapierdepots
oder Konten in ausländischer Währung. Ebenso stünde eine
Kontoöffnung bloß zum Zwecke der Feststellung des normalen Wohnsitzes
der Bf. sowie allfälliger Aufenthaltszeiten in der Gemeinschaft nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Finanzvergehen des Schmuggels und wäre
daher ebenfalls unzulässig, zumal die Anzahl, die Herkunft und der Zollwert
der Waren am 16. Juni 2005, somit rund 16 Monate nach Betretung der
Bf., unbestritten waren. Die Verwertung der Beweismittel ist aber auch bei einer
Verletzung der gesetzlich anerkannten Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses
aufgrund der Bestimmung des § 166 BAO im Abgabenverfahren nicht
ausgeschlossen (so ausdrücklich VwGH 6.6.1990, 89/13/0262, Stoll
BAO-Kommentar 1820).
Betreffend die übermittelten Gebührenabrechnungen
der U. AG ist zu bemerken, dass es sich dabei um Daten, die zum Zwecke der
Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der
Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden, somit um Verkehrsdaten im Sinne
des § 92 Abs. 3 Z. 4 TKG handelt. Der erst im
Jahre 2002 geschaffene § 99 Abs. 3 FinStrG sollte die in
§ 120 FinStrG normierte Beistandspflicht der Post- und
Telegraphenverwaltung auch hinsichtlich der Telekom Austria AG und diverser
anderer Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste erweitern und
bietet nur eine Rechtsgrundlage für Auskünfte über Stammdaten.
Verkehrsdaten unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis nach § 93
Abs. 1 TKG. Dem auf § 99 Abs. 1 FinStrG gestütztem
Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen des Zollamtes Innsbruck hätte unter
Berufung auf § 104 Abs. 1 lit. a FinStrG i.V.m.
§ 99 Abs. 1 FinStrG nicht entsprochen werden dürfen. Da das
Kommunikationsgeheimnis verbunden mit dem Schutz der Verkehrsdaten zudem
Ausfluss des in Art. 10a Staatsgrundgesetz (StGG) verankerten
Fernmeldegeheimnisses ist, ist zu hinterfragen, ob der Erforschung der
materiellen Wahrheit oder dem Schutz der Grundrechte der Vorzug einzuräumen
ist. Nach Harbich (AnwBl. 1983, 671) findet in der am Grundrechtsschutz
orientierten freien Gesellschaft die totale Verwirklichung der Gerechtigkeit an
der Bewahrung der verfassungsmäßig gesicherten Individualrechte ihre
Schranken, sei es in der Kriminalitätsbewältigung, sei es in der
Durchsetzung der Steuergerechtigkeit. Auch nach Stoll (BAO-Kommentar 1769)
dürfte sich der Gedanke durchsetzen, dass dann, wenn die Erlangung gegen
ein Grund- und Freiheitsrecht verstößt oder sonstige
verfassungsgesetzliche Bestimmungen verletzt werden, ein solchermaßen
beschafftes Beweismittel nicht verwertet werden darf und auch nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates problematisch erschiene. Die Klärung dieser
Frage kann aber im verfahrensgegenständlichen Fall dahingestellt bleiben,
da die beiden Telefonanschlüsse auf Herrn N.N. lauten und ein Zusammenhang
mit Telefonaten der Bf. daher nur auf Mutmaßungen beruhen würde,
weshalb die vorliegenden Verkehrsdaten der Ermittlung des normalen Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Wohnsitzes der Bf. nicht zweckdienlich sind und somit als
Beweismittel gemäß
§ 166 BAO ohnehin nicht in Betracht
kommen.
Der "normale" oder "gewöhnliche" Wohnsitz der Bf. ist
daher an Hand folgender Feststellungen zu beurteilen:
- Ausschließliche berufliche Tätigkeit in
A.,
- Meldung mit Hauptwohnsitz in C., B. und A.,
- Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) in
Österreich,
- Grundverkehrsbehördliche Erklärung keinen
Freizeitwohnsitz in C. zu errichten,
- Immobilienbesitz in C., B. und A.,
- Zulassung eines Personenkraftwagens auf die Bf. in
Deutschland und bis 22. Oktober 2003 in Österreich, wobei dieser PKW
seit 3. Juli 2003 in A. angemeldet ist,
- Erwerb eines Bootes in Russland,
- "Einheimischen-Saisonkarte" der V-
Bergbahnen AG,
- Schmuckeinkäufe im Zollgebiet der Gemeinschaft an
ca. 75 Tagen zwischen 2000 und 2004,
- Keine Refundierung der Umsatzsteuer für im
Gemeinschaftsgebiet gekauften Schmuck,
- Verzollungsunterlagen in Russland konnten nicht vorgelegt
werden,
- 19 dokumentierte Reisebewegungen von und nach Russland
zwischen 2000 und 2004,
- Aufrechte Ehe mit ihrem in C. (Winter) und B. (Sommer)
wohnhaften Ehemann,
- Familienangehörige und Freunde in A.,
- Aussagen der beiden Hausangestellten,
- Aussage des Ehegatten der Bf.,
- 10 Nummernkonten oder Wertpapierdepots bei
Geldinstituten in Österreich.
- Aufenthaltszeiten der Bf. in der Gemeinschaft bzw,
Besuche des Ehegatten in A..
Den Erläuterungen zu
§ 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG der Regierungsvorlage
zur 3. ZollR-DG-Novelle ist zu entnehmen, dass "sich der nunmehr
vorgesehene Text wörtlich an der Umschreibung des "gewöhnlichen
Wohnsitzes", wie sie im vorliegenden Vorschlag der Europäischen Kommission
für eine Neufassung der Zollbefreiungsverordnung (EWG) Nr. 918/83
enthalten ist, orientiert. Diese Begriffsbestimmung führt die im geltenden
ZollR-DG enthaltene Bezugnahme auf den Ort der stärksten persönlichen
Beziehungen (den Mittelpunkt der Lebensinteressen) näher aus und wird in
der Praxis schon bisher zugrunde gelegt." Eine Person kann zwar mehrere
Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Der VwGH hat
hiezu in ständiger Rechtssprechung dargetan, dass im Regelfall nach den
Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem
Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner
Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer
verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie
zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die
Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen
ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort voraus. Als
dabei erhebliche Tatsachen wurden vom EuGH insbesondere die körperliche
Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die
Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der
Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort an
dem die Vermögensinteressen liegen und der Ort, an dem die
verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den
gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen sowie dem Ort, an dem die Bindungen
bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen,
dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus
einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher
Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen [vgl. Urteil des
EuGH vom 12. Juli 2001 zur Richtlinie 83/182 (EWG) des Rates,
Rs. C-262/99].
Die körperliche Anwesenheit der Bf. in C. ist auf 3
bis 4 Aufenthalte zu jeweils 3 bis 10 Tagen in den Wintermonaten
beschränkt. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen N.N. und der Zeugin
S.W., deren Angaben aufgrund der gespeicherten Daten der
"Einheimischen-Saisonkarte" der V- Bergbahnen AG eindruckvoll
bestätigt wurden. An ihrem Wohnsitz in Deutschland hält sich die Bf.
laut den Angaben der Zeugin E.L. ca. 14 Tage pro Jahr auf. Diese Angaben
stimmen wiederum mit jenen des Zeugen N.N. überein, wonach sich die Bf. ca.
zwei- bis dreimal pro Jahr für höchstens eine Woche in B.
aufhält. N.N. selbst, mit dem die Bf. keine gemeinsamen Kinder hat, lebt
und arbeitet in den Wintermonaten (Dezember bis März) in C., in den
Sommermonaten (April bis Oktober) in B.. In den Monaten Mai und Juni besucht
N.N. seine Ehegattin in der Dauer von zwei Wochen in A.. Den ganzen November
über verbringen die Eheleute einen gemeinsamen Urlaub außerhalb
Europas. Familienangehörige und der Freundeskreis der Bf. befinden sich in
Russland. Bindungen der Bf. zu gesellschaftlichen Einrichtungen oder staatlichen
Stellen in der Europäischen Union sind mit Ausnahme der Ausstellung eines
Aufenthaltstitels und der Registrierung von Kraftfahrzeugen nicht aktenkundig.
Die Bf. ist der deutschen Sprache nicht mächtig, beständige soziale
Beziehungen in der Gemeinschaft sind daher nicht zu erwarten. Persönliche
Bindungen der Bf. bestehen daher sowohl in der Gemeinschaft, wenn auch
ausschließlich zu ihrem Ehegatten, als auch in Russland zu ihrer Familie
und ihrem Freundeskreis. Der Ort der stärksten persönlichen
Beziehungen liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Falle der
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 236 Buchstabe A ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0102-Z3K/06
- Stammnummer
- 27835
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF