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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0102-Z3K/06

Normaler oder gewöhnlicher Wohnsitz einer Reisenden

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0102-Z3K/06vom 12.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bf. aber in A. und nicht an den jeweiligen Wohnorten (C. oder B.) ihres Ehegatten. Zum Einen hält sich die Bf. primär zu Urlaubszwecken im Gemeinschaftsgebiet auf, was nicht für die Führung eines gemeinsamen Haushalts mit ihrem Ehegatten spricht, zum Anderen bestehen außer zu ihrem Ehegatten und diversem Immobilienbesitz in der Gemeinschaft überhaupt keine sozialen bzw. persönlichen Anknüpfungspunkte und es ist die Bf. an einer weiteren persönlichen Integration in Deutschland oder Österreich offenkundig auch nicht interessiert. An diesem Umstand vermögen auch ihre Angaben vor der Grundverkehrsbehörde, der Erwerb einer "Einheimischen-Saisonkarte" der V- Bergbahnen AG, die Angabe ihrer Anschrift in C. bei diversen Schmuckankäufen in der Gemeinschaft oder die Tatsache, dass keine Refundierung der Umsatzsteuer für die diversen Schmuckstücke erfolgte bzw. die Verzollung in Russland nicht nachgewiesen werden konnte, und die Tatsache, dass die Bf. einen Teil ihres Vermögens in Österreich veranlagt und über österreichische Banken Geldgeschäfte abwickelt, nichts zu ändern. Überdies ist nicht von einer "regelmäßigen Rückkehr" an den Ort ihrer persönlichen Bindungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG auszugehen, wenn die Bf. lediglich drei bis viermal in den Wintermonaten ihren Ehemann in C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236 Buchstabe A ZK-DVO galt, deren persönliches Gepäck gemäß Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung, ZollBefrVO) von den Eingangsabgaben befreit war. Die persönlichen Gebrauchsgegenstände, darunter ist auch der von der Bf. mitgeführte Schmuck zu subsummieren, konnten somit zu Recht durch die Benutzung des Grünkanals zur vorübergehenden Verwendung nach Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO angemeldet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 12. April 2007

Normen und Schlagworte

Reisendegewöhnlicher Wohnsitznormaler WohnsitzHaushaltBankgeheimnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0102-Z3K/06
Stammnummer
27835
Gültig
12.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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