Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0102-Z3K/06
Normaler oder gewöhnlicher Wohnsitz einer Reisenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0102-Z3K/06vom 12.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bf. aber in A. und nicht an den jeweiligen Wohnorten (C. oder B.) ihres
Ehegatten. Zum Einen hält sich die Bf. primär zu Urlaubszwecken im
Gemeinschaftsgebiet auf, was nicht für die Führung eines gemeinsamen
Haushalts mit ihrem Ehegatten spricht, zum Anderen bestehen außer zu ihrem
Ehegatten und diversem Immobilienbesitz in der Gemeinschaft überhaupt keine
sozialen bzw. persönlichen Anknüpfungspunkte und es ist die Bf. an
einer weiteren persönlichen Integration in Deutschland oder Österreich
offenkundig auch nicht interessiert. An diesem Umstand vermögen auch ihre
Angaben vor der Grundverkehrsbehörde, der Erwerb einer
"Einheimischen-Saisonkarte" der V- Bergbahnen AG, die Angabe ihrer
Anschrift in C. bei diversen Schmuckankäufen in der Gemeinschaft oder die
Tatsache, dass keine Refundierung der Umsatzsteuer für die diversen
Schmuckstücke erfolgte bzw. die Verzollung in Russland nicht nachgewiesen
werden konnte, und die Tatsache, dass die Bf. einen Teil ihres Vermögens in
Österreich veranlagt und über österreichische Banken
Geldgeschäfte abwickelt, nichts zu ändern. Überdies ist nicht von
einer "regelmäßigen Rückkehr" an den Ort ihrer persönlichen
Bindungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG auszugehen,
wenn die Bf. lediglich drei bis viermal in den Wintermonaten ihren Ehemann in C.
besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und
unregelmäßiger.
Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass
der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im
maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne
der Bestimmung des Art. 236 Buchstabe A ZK-DVO galt, deren
persönliches Gepäck gemäß Art. 45 der Verordnung (EWG)
Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung,
ZollBefrVO) von den Eingangsabgaben befreit war. Die persönlichen
Gebrauchsgegenstände, darunter ist auch der von der Bf. mitgeführte
Schmuck zu subsummieren, konnten somit zu Recht durch die Benutzung des
Grünkanals zur vorübergehenden Verwendung nach Art. 232
Abs. 1 ZK-DVO angemeldet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 236 Buchstabe A ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0102-Z3K/06
- Stammnummer
- 27835
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF