Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Treuhand- Salzburg GmbH, 5020 Salzburg, Kleßheimer Allee 47, vom 27. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner,vom 21. Juni 2006 betreffend Schenkungssteuer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Treuhand- Salzburg GmbH, 5020 Salzburg, Kleßheimer Allee 47,vom 27. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner,vom 21. Juni 2006 betreffend Schenkungssteuer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Achleitner + Partner Steuerberatung GmbH, 4840 Vöcklabruck, Hatschekstraße 19-23, vom 19. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir Pfändtner,vom 12. März 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr. Günther BARZAL, Wirtschaftstreuhänder, 4810 Gmunden, Pfarrhofgasse 6,vom 20. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner,vom 3. November 2005 betreffend Schenkungssteuer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsges.m.b.H., 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD-Tower,vom 18. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner…
…Veranlagung 2012 anwendbar geblieben sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei in seiner Judikatur zur Anlassfallregelung davon ausgegangen, dass die Besserstellung im Anlassfall im Sinn der "Ergreiferprämie" keine unbillige Ungleichbehandlung darstelle. Das Ergebnis der Anlassfallregelung im gegenständlichen Fall könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, da den Beschwerdeführer eine…
…c BAO: Es wird begehrt, nach ex-tunc-Aufhebung der bezeichneten Gesetzesstellen die Einkommensteuer 2019 für beide volljährigen Kinder unter Berücksichtigung des Familienbonus Plus je Kind je Monat mit EUR 125,00 zu bemessen (Ergreiferprämie bei Anlasswirkung). Daher sei die Bescheidbeschwerde unmittelbar dem BFG vorzulegen…
…welche die KU 1 wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bekämpfen. Die im Betreff genannte Gesellschaft beabsichtigt, in diesen Verfahren ebenfalls Anlassfall zu werden und die "Ergreiferprämie" zu lukrieren. Daher ist eine Erhebung eines Rechtsbehelfs iSd der EuGH-Judikatur erforderlich. Zur verfahrensrechtlichen Situation verweisen wir auf den Erlass des…
…Die Verfassungswidrigkeit dieser Steuer sei bereits durch den Verfassungsgerichtshof festgestellt worden. Selbst wenn die Bw. nicht mehr in den Genuss der Ergreiferprämie kommen sollte, sei die Situation so, dass eine bereits als verfassungswidrig festgestellte Steuer in der Übergangsfrist bis zum Außer-Kraft-Treten der Norm…
…Die Verfassungswidrigkeit dieser Steuer sei bereits durch den Verfassungsgerichtshof festgestellt worden. Selbst wenn der Bw. nicht mehr in den Genuss der Ergreiferprämie kommen sollte, sei die Situation so, dass eine bereits als verfassungswidrig festgestellte Steuer in der Übergangsfrist bis zum Außer-Kraft-Treten der Norm…
…Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, eine weitere Erkenntnisbeschwerde zu erheben und damit in den allfälligen Genuss der sogenannten "Ergreiferprämie" zu gelangen. Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung der Entscheidung in meinPostkorb bei oesterreich.gv.at betrifft ist ihm bekannt zu geben, dass die entsprechenden…
…dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Parteieninteressen zu geben. Die belangte Behörde versuche durch die Aussetzung eine "Bescheidbeschwerde" an den VfGH bzw die Ergreiferprämie im Falle des Obsiegens zu verhindern. In eventu stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einkommensteuerbescheide 2015…
…den Anlassfall, welcher per definitionem auch vor der Aufhebung des Gesetzes verwirklicht wurde, wird von dieser Rechtswirkung ausgenommen. Allen anderen vor der Aufhebung verwirklichten Fällen wird diese "Ergreiferprämie" nach der Grundentscheidung des Verfassungsgesetzgebers verwehrt, sie sind nach altem Recht zu behandeln (vgl. Holoubek / Lang, Das…
…den Anlassfall, welcher per definitionem auch vor der Aufhebung des Gesetzes verwirklicht wurde, wird von dieser Rechtswirkung ausgenommen. Allen anderen vor der Aufhebung verwirklichten Fällen wird diese „Ergreiferprämie“ nach der Grundentscheidung des Verfassungsgesetzgebers verwehrt, sie sind nach altem Recht zu behandeln (vgl. Holoubek/Lang, Das…
…den Anlassfall, welcher per definitionem auch vor der Aufhebung des Gesetzes verwirklicht wurde, wird von dieser Rechtswirkung ausgenommen. Allen anderen vor der Aufhebung verwirklichten Fällen wird diese "Ergreiferprämie" nach der Grundentscheidung des Verfassungsgesetzgebers verwehrt, sie sind nach altem Recht zu behandeln (vgl. Holoubek / Lang, Das…
… 236 BAO. Keine Unbilligkeit liegt daher auch in den Fällen vor, in denen jemand als Folge des Art. 140 Abs. 7 B-VG kein Anlassfall mit Anspruch auf die "Ergreiferprämie" ist (Ritz, BAO4, § 236 Tz 13 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Da der Bescheid vom 15.10…
…Zu erwähnen ist noch, dass die Berufungsverfahren vom Finanzamt über Ersuchen der Bw. ausgesetzt wurden, sodass auch die Bw das Risiko des Verlustes der Ergreiferprämie zu tragen hatte. Davon abgesehen, war es für das Veranlagungsjahr 2009 schon deshalb nicht mehr möglich, in den Genuss der…
…31. Juli 2008 in Kraft tritt. Auf Grund dieser vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten lösen (mit Ausnahme der sogenannten Anlassfälle, die in den Genuss der "Ergreiferprämie" kommen) Erbschaftsfälle, bei denen der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld vor dem 31. Juli 2008 liegt, weiterhin…
…31. Juli 2008 in Kraft tritt. Auf Grund dieser vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten lösen (mit Ausnahme der sogenannten Anlassfälle, die in den Genuss der "Ergreiferprämie" kommen) Erbschaftsfälle, bei denen der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld vor dem 31. Juli 2008 liegt, weiterhin…
…31. Juli 2008 in Kraft tritt. Auf Grund dieser vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten lösen (mit Ausnahme der sogenannten Anlassfälle, die in den Genuss der "Ergreiferprämie" kommen) Erbschaftsfälle, bei denen der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld vor dem 31. Juli 2008 liegt, weiterhin…