Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1232-W/07
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1232-W/07vom 15.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
19. Dezember 2006, Erfassungsnummer zzz, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Einantwortungsbeschlusses des
Bezirksgerichtes NN. vom ttmmjj wurde die Verlassenschaft nach dem am TTMMJJ
verstorbenen NNN. dem Berufungswerber (Bw), Herrn Bw., zu 2/3 des Nachlasses
eingeantwortet.
Laut vorliegender Anzeige gemäß
§ 26 ErbStG
gelangte darüber hinaus nach dem Ableben des Erblassers und auf der
Grundlage der Versicherungspolizze der NNVersicherung Polizze Nr. ZZZ ein Betrag
in der Höhe von € 40.059,09 zur Auszahlung an Bw.
Mit dem o.a. Bescheid vom 19. Dezember 2006 setzte das
Finanzamt für Verkehrsteuern in Wien für diese Vorgänge
Erbschaftssteuer in der Höhe von € 1.034,29 fest.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet
sich der Bw. ausschließlich gegen die Einbeziehung der Lebensversicherung
in die Bemessung der Erbschaftssteuer und erblickt darin eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu ähnlich gelagerten
Sachverhalten wie etwa bestimme Kapitalvermögen wie z.B. Sparguthaben.
Angesichts des Prüfungsbeschlusses des VfGH B 3391/05
vom 12. Dezember 2006 regt der Bw. an, die ungleiche Behandlung
unterschiedlicher Kapitalvermögen wie sie im vorliegenden Fall eintrete,
ebenfalls einer genauen Überprüfung zu unterziehen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2007 als unbegründet ab.
Der Bw. stellte daraufhin fristgerecht den Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den Streitfall wichtigsten Bestimmungen in der
im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung
lauten:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar geltend gemacht wird.
Die zitierte Gesetzesstelle umschreibt den Begriff "Erwerb
von Todes wegen" (des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) und nimmt über die in
§ 2 Abs. 1 Z 1 genannten bürgerlich-rechtlichen Fälle eines
Erwerbes von Todes wegen hinaus wesentliche Erweiterungen vor, so insbesondere
durch die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von
Verträgen zu Gunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon zu
Lebzeiten geschlossen hat (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III Erbschafts- und Schenkungssteuer, RZ 1 und 49 zu § 2
ErbStG).
Unter die im § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG genannten
Verträge fallen auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf
Ableben (VwGH vom 22. Oktober 1992, Zl. 91/16/0103).
Aufgrund des § 166 Abs. 2 VersVG erwirbt ein als
bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, das Recht auf die Leistung des
Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Daraus ergibt sich,
dass der Versicherungsfall und damit eine Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3
ErbStG dann eintritt, wenn der Versicherungsnehmer stirbt.
Dass es im vorliegenden Fall im Rahmen einer
Versicherungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag infolge des
Todesfalles des versicherten Erblassers zur Auszahlung eines Betrages in der
Höhe von € 40.059,09 an den Bw. als den in der Polizze Nr. ZZZ
namentlich genannten Bezugsberechtigten gekommen ist, steht außer Streit.
Unbestritten ist ferner, dass dadurch der Tatbestand des
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG verwirklicht worden ist und dass dadurch die
Steuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG mit dem Tode des
Erblassers entstanden ist.
Weder dem vorliegenden Verwaltungsakt noch dem Vorbringen
des Bw. sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Finanzamt die oben
erwähnten gesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewandt haben
könnte.
Die Berufung und der darin erhobene Vorwurf der
Rechtswidrigkeit richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die vom Bw.
behauptete sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die er unter
anderem in den von ihm formulierten nachstehend angeführten Umständen
erblickt, die seiner Meinung nach vergleichbare Sachverhalte betreffen:
Bestimmte Kapitalvermögen
wie z.B. Sparguthaben bleiben steuerfrei bzw. wird bloß der Ertrag einer
Besteuerung unterworfen.
Andere Kapitalvermögen
werden unbeschadet ihrer vormaligen Versteuerung nach dem Gesamtkapital
erbschaftssteuerrechtlich behandelt.
Lebensversicherungen werden
überhaupt nach der Versicherungssumme beurteilt; es wäre sogar
denkmöglich, dass nach einem Todesfall nach Errichtung und Einzahlung
weniger Raten dennoch nach der Versicherungssumme und nicht den einbezahlten
Prämien bemessen wird.
Immobilien werden nach den - von
verschiedenen Seiten als fragwürdig angesehenen - Einheitswerten
veranlagt.
Die Ungleichbehandlung zeigt sich nach Ansicht des Bw. auch
an Hand eines Vergleichs einer unmittelbar vor dem Ableben zur Auszahlung
gelangten Er- und Ablebensversicherung mit der Auszahlung nach dem Todesfall: Im
erstgenannten Fall bleibe der Kapitalertrag (unter bestimmten Umständen)
steuerfrei. Wenn dieses Kapital nach einer entsprechenden Veranlagung als
endbesteuertes Vermögen vererbt werde, bleibe es erbschaftssteuerfrei. Im
zweiten Fall komme die Lebensversicherung an die Erben des Versicherungsnehmers
zur Auszahlung und es bestehe Erbschaftssteuerpflicht.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass es dem Gesetzgeber
freisteht, für unterschiedliche Sachverhalte unterschiedliche
abgabenrechtliche Konsequenzen zu bestimmen und demnach auch bei den vom Bw.
angesprochenen Vermögensübergängen zwischen endbesteuertem und
anderem Vermögen zu differenzieren.
Wenn § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG - in verfassungskonformer
Umsetzung des Endbesteuerungsgesetzes (vgl. auch VfSlg. 15.299/1998) - vorsieht,
dass Erwerbe von Todes wegen ua von Kapitalvermögen, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis
dritter Satz EStG 1988 unterliegen, steuerfrei bleiben sollen, so liegt dem
offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass mit der laufenden Entrichtung der
Kapitalertragsteuer (somit einer Erhebungsform der Einkommensteuer) nicht nur
die Einkommensteuer, sondern auch die letztlich beim Übergang von Todes
wegen zu entrichtende Erbschaftssteuer abgegolten sein soll (VfGH vom 22. Juni
2005, B 1349/04). Dass für das streitgegenständliche Vermögen
Kapitalertragsteuer entrichtet worden sei behauptet nicht einmal der Bw.
Zu den geäußerten verfassungsrechtlichen
Bedenken ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörde stets die im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültige Rechtslage zu beachten
hat. Im Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung (Tod des Erblassers) stand das
"Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und
Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955)", BGBl. 141, in
Geltung. Dass das Finanzamt dieses Gesetz unrichtig angewandt habe, behauptet
nicht einmal der Bw. Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Berufung
entschieden, zumal es dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz verwehrt ist, einen Bescheid alleine deshalb aufzuheben, weil
die zutreffende Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu
einer behaupteten ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. März 2007, B 1983/06 bereits
ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1 Abs.1 Z 2 ErbStG
eingeleitet hat. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem unabhängigen Finanzsenat zu,
sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines
"Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten. Über eine etwaige
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entscheidet der Verfassungsgerichtshof
dadurch, dass er eine als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Bestimmung ab
einem bestimmten Zeitpunkt aufhebt.
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4
ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß
Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch
des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das
Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni
2007, G 23/07 ua die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 des ErbStG 1955 und
damit den Erbschaftssteuergrundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben und
darin gleichzeitig ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli
2008 in Kraft tritt. Auf Grund dieser vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist
für das Außerkrafttreten lösen (mit Ausnahme der sogenannten
Anlassfälle, die in den Genuss der "Ergreiferprämie" kommen)
Erbschaftsfälle, bei denen der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
vor dem 31. Juli 2008 liegt, weiterhin Erbschaftssteuer aus (siehe SWK 2007,
Heft 20/21, S 589, Seite 821). Für Nichtanlassfälle ist die Rechtslage
bis zu diesem Zeitpunkt gleichsam "immunisiert".
Der Berufung, die sich ausschließlich auf die
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken stützt ohne die
Verwirklichung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG in Zweifel zu
ziehen, war daher der Erfolg zu versagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1232-W/07
- Stammnummer
- 36802
- Gültig
- 15.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF