Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0890-L/07
Anlassfallwirkung bei Aufhebung des Grundtatbestandes einer Steuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0890-L/07vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007, B 712/07-6 wurde der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. April 2007, RV/0234-L/07 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ernst &
Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsges.m.b.H., 1220 Wien,
Wagramer Straße 19, IZD-Tower,vom 18. Jänner 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir.
Renate Pfändtner,vom 11. Dezember 2006 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Begründung
Mit dem Übergabsvertrag vom 18. November 2000,
abgeschlossen zwischen Frau Josefine L. und Herrn Dr. Gerhard L. als
Übergeber einerseits und dem Berufungswerber (Bw.) als Übernehmer
andererseits, wurden Kommanditbeteiligungen an der L., S. GmbH & Co KG in E.
und die den Übergebern je zur Hälfte gehörende Liegenschaft EZ
730 in E. übertragen. Ausbedungen wurden Wohnungs- und
Benützungsrechte an sämtlichen Räumlichkeiten im ersten Stock des
Hauses in E., sowie eine außerbetriebliche monatliche Versorgungsrente
für Frau Josefine L. im Ausmaß von 15.000,00 S. Die Übergabe
erfolgte am 1. Dezember 2000.
Dem Finanzamt wurde mit dem Anbringen vom 2. März 2001
eine Berechnung des Einheitswertes der L., S. GmbH & Co KG zum 1. Dezember
2000, diverse Kontoauszüge, sowie der Jahresabschluss zum 30. Juni 2000 der
Kommanditgesellschaft vorgelegt.
Auf Grund dieses Übergabsvertrages vom 18. November
2000 mit Josefine L. setzte das Finanzamt Linz-Urfahr mit Bescheid vom 19.
März 2001 die Schenkungssteuer mit gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufig mit 310.125,00 S fest. Die Bemessungsgrundlage wurde wie
folgt ermittelt:
|
Erwerb vom 18. November 2000: Betriebsvermögen-Anteil
an Personengesellschaft
|
1.543.787,86 S
|
Erwerb vom 18. November 2000: sonstiges
Vermögen
|
819.000,00
S
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
1955
|
-30.000,00
S
|
steuerpflichtiger Gesamterwerb
|
2.332.787,86
S
Nach Durchführung einer Nachschau gemäß
§ 146 BAO setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid die
Schenkungssteuer mit 93.704,99 € fest. Begründet wurde die
Erhöhung der Bemessungsgrundlage im Wesentlichen damit, dass die
Begünstigung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955
für die im Vermögen der Gesellschaft befindlichen Sparbücher und
Girokonten nicht gewährt werden könne.
Mit dem Anbringen vom 21. Dezember 2006 wurde die
Verlängerung der Berufungsfrist bis 28. Februar 2007 beantragt. In der
gegenständlichen Berufung vom 18. Jänner 2007 wurde die Verminderung
der Bemessungsgrundlage auf 83.695,83 € beantragt. Beantragt wurde die
Anerkennung der Schenkungsteuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 19
ErbStG 1955, die Berücksichtigung der Differenz vom derzeit
berücksichtigten Wert der außerbetrieblichen Versorgungsrente zum
tatsächlichen Wert und die Berücksichtigung der Differenz vom
angesetzten Wert des Wohnrechtes zum tatsächlichen Wert des
Wohnrechtes.
Die Berufung wurde am 19. Februar 2007 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Telefax vom 11. April 2007 teilte der Bw. mit, dass er
unter Hinweis auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige
Gesetzesprüfungsverfahren seine Berufung auf die Bekämpfung der
Verfassungsmäßigkeit der Schenkungssteuer einschränkt.
Die Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 11. April 2007, RV/0234-L/07 als
unbegründet abgewiesen.
Im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
28. Juni 2007, B 712/07-6 wurde der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. April 2007, RV/0234-L/07 die
Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der
Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Schenkungssteuer im
fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.
Linz, am 31.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0890-L/07
- Stammnummer
- 29756
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF