Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0921-L/07
Anlaßfallwirkung bei Aufhebung des Grundtatbestandes einer Steuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0921-L/07vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Treuhand-
Salzburg GmbH, 5020 Salzburg, Kleßheimer Allee 47, vom
27. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner,vom 21. Juni 2006
betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.: xxx entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 4. Februar 2004 hat Frau Herta X.,
geb. am 10. Oktober 1945, einen Teil ihrer Geschäftsanteile an der Fa. S.
X. GmbH, der einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage von 38.400,00 €
entsprach, aus dem Titel der Nachstiftung an die A. Privatstiftung unter
Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes auf Lebenszeit von 30 % der
vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile abgetreten. Die mit dem
abgetretenen Geschäftsanteil verbundenen Stimm- und Verwaltungsrechte
gingen an die A. Privatstiftung über.
Im Ermittlungsverfahren des Finanzamtes (Vorhalt vom 4.
März 2004) teilte die Berufungswerberin im Schreiben vom 1. Juni 2004 den
gemeinen Wert nach dem Wiener Verfahren in Höhe von 19.536,00 S je 100 S
Nennkapital und den Einheitswert der im Betriebsvermögen befindlichen
Liegenschaften in Höhe von insgesamt 714.877,07 € mit. Der
gemeine Wert des abgetretenen Geschäftsanteiles unter Berücksichtigung
des Fruchtgenussrechtes wurde mit 2,182.321,74 € beziffert.
Mit Bescheid vom 7. September 2004 wurde die
Schenkungsteuer auf Grund dieses Abtretungsvertrages vom 29. Jänner 2004
mit Frau X. Herta mit 109.116,05 € gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
|
Erwerb vom 29. Jänner 2004 - Anteil an der
Kapitalgesellschaft
|
2,182.321,74
€
|
Erwerb vom 22. Dezember 2003 - Geld
|
37.000,00
€
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-110,00
€
|
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
|
1.219.211,74
€
Die Steuer für den Erwerb vom 22. Dezember 2003 wurde
mit 1.844,50 € gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b
ErbStG angerechnet.
Das Finanzamt führte ein weiteres Ermittlungsverfahren
durch. Dabei wurde im Vorhalt vom 17. Mai 2006 um die Bekanntgabe des gemeinen
Wertes der Geschäftsanteile abgeleitet aus Verkäufen bzw. ermittelt
nach dem Wiener Verfahren 1996, des Einheitswertes der im Betriebsvermögen
befindlichen Liegenschaften und um Übersendung der Bilanz zum 30. Juni 2004
ersucht.
Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2006 wurden der gemeine Wert
nach dem Wiener Verfahren in Höhe von 24.589,00 S je 100 S Nennkapital, der
Einheitswert der im Betriebsvermögen befindlichen Liegenschaften in
Höhe von insgesamt 714.877,07 € und der Barwert des
Fruchtgenussrechtes mit 6,284.509,98 € bekannt gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer auf Grund des Abtretungsvertrages vom 29. Jänner 2004 mit
Frau X. Herta mit 157.883,30 € gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO endgültig fest. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
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Erwerb vom 29. Jänner 2004 - Anteil an der
Kapitalgesellschaft
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3.157.666,02
€
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Erwerb vom 22. Dezember 2003 - Geld
|
37.000,00
€
|
Erwerb vom 1. Jänner 2004 - sonstiges
Vermögen
|
173,00
€
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-110,00
€
|
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
|
3,194.729,02
€
Die Steuer für frühere Erwerbe wurde mit
1.853,15 € gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b ErbStG
angerechnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der gemeine Wert je
1 € Nominale 38.400,00 € betrage. Der Wert des abgetretenen
Geschäftsanteiles betrage somit 9,442.176,00 €. Davon sei das
Fruchtgenussrecht laut Erklärung in Höhe von 6,284.509,98 €
abzuziehen. Daraus ergäbe sich die "Bemessungsgrundlage" von 3.157.666,02
€.
In der gegenständlichen Berufung vom 27. September
2006 wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die Jahresergebnisse des
Veranlagungsjahres 2004 nicht zu berücksichtigen seien und daher ein Wert
von 195,36 € je 1 € Nominale der Berechnung des gemeinen Wertes der
Geschäftsanteile zu Grunde zu legen sei. Es wurden die Entscheidung durch
den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Die Berufung wurde am 13. Oktober 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Anbringen vom 19. April 2007
wurde die Berufung auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der
Schenkungssteuer eingeschränkt. Die Anträge auf Entscheidung durch den
gesamten Senat und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
wurden zurückgenommen
Mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 26. April 2007, RV/1023-L/06 wurde die
gegenständliche Berufung abgewiesen.
Im aufhebenden Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007, B 732/07-6 wurde der Beschwerde
gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
26. April 2007, RV/1023-L/06 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7
B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni
2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich §
1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die
Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.
Linz, am 31.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0921-L/07
- Stammnummer
- 29771
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF