Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0919-L/07
Anlassfallwirkung bei Aufhebung des Grundtatbestands der Schenkungsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0919-L/07vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Achleitner +
Partner Steuerberatung GmbH, 4840 Vöcklabruck, Hatschekstraße
19-23, vom 19. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir Pfändtner,vom 12. März
2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Begründung
Mit Notariatsakt vom 20. November 2004, abgeschlossen
zwischen Rudolf P., geboren am 2. Jänner 1942, A., St., als
Geschenkgeber einerseits und Herrn Thomas P., geboren am 1. Oktober 1967,
F., H., als Geschenknehmer andererseits, wurde vom Geschäftsanteil an der
X. Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH, FN xxx, der einer eingezahlten
Stammeinlage von 19.080,00 € entspricht, ein Teil, der einer zur Gänze
einbezahlten Stammeinlage von 9.000,00 € entspricht, durch Schenkung unter
Lebenden von Rudolf P. an seinen Sohn Thomas P. übertragen.
Im Vorhalt vom 14. Februar 2005 ersuchte das Finanzamt um
die Bekanntgabe des gemeinen Wertes der Gesellschaftsanteile, abgeleitet aus
Verkäufen bzw. ermittelt im Wege der Schätzung nach dem Wiener
Verfahren 1996. Weiters wurde um Bekanntgabe des Einheitswertes der im
Betriebsvermögen der Gesellschaft befindlichen Liegenschaften ersucht. Das
Finanzamt ersuchte auch um die Bekanntgabe der im Betriebsvermögen der
übertragenen Gesellschaft befindlichen Gesellschaftsanteile. Um die
Übersendung der drei zuletzt erstellten Bilanzen wurde gebeten. In der
Stellungnahme vom 14. März 2005 wurde mitgeteilt, dass sich im
Betriebsvermögen keine Liegenschaften befinden. Bei den Anteilen an
verbundenen Unternehmen handle es sich um die Kommanditbeteiligung an der Rudolf
P. GmbH & Co. KG. Eine Ermittlung des gemeinen Wertes der
Gesellschaftsanteile, sowie die Bilanzen per 31. Jänner 2004,
31. Jänner 2003 und 31. Jänner 2002 wurden
übermittelt.
Mit Bescheid vom 16. März 2005 wurde die
Schenkungssteuer auf Grund des Abtretungsvertrages vom 20. November 2004
mit 252.389,54 € gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgesetzt. Bemessungsgrundlage waren das Betriebsvermögen (Anteil an der
Kapitalgesellschaft) auf Grund des Erwerbes vom 20. November 2004 in Höhe
von 2.034.000,00 € und der Wert der Grundstücke (Erwerb vom 29. Mai
1996) in Höhe von 908,41 €, abzüglich der Freibeträge nach
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955 (2.200,00 €) und § 15a ErbStG 1955
(91.250,00 €), somit 1.941.458,41 €. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei und daher die Vorschreibung
vorläufig erfolgt.
Mit e-mail vom 28. Februar 2007 wurde der Berufungswerber
ersucht, den gemeinen Wert der übertragenen Anteile an der X. Beteiligungs-
und Verwaltungs GmbH zum Abtretungsstichtag bzw. auf Basis Bilanz 31.
Jänner 2005 je 1,00 € Nennkapital bekannt zu geben. Der steuerliche
Vertreter des Bw. gab mit e-mail vom 6. März 2007 wurde die Berechnung des
gemeinen Wertes der übertragenen Anteile bekannt. Laut Aktenvermerk sei der
Ausdruck des e-mails nicht durchführbar. Der gemeine Wert betrage laut
e-mail 300,00 € je 1 € Nennkapital.
Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses setzte das
Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid die Schenkungssteuer mit 338.969,00
€ gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig fest.
Bemessungsgrundlage waren das Betriebsvermögen (Anteil an der
Kapitalgesellschaft) auf Grund des Erwerbes vom 20. November 2004 in Höhe
von 2.700.000,00 € und der Wert der Grundstücke (Erwerb vom 29. Mai
1996) in Höhe von 908,41 €, abzüglich der Freibeträge nach
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955 (2.200,00 €) und § 15a ErbStG 1955
(91.250,00 €), somit 2.607.458,41 €.
In der gegenständlichen, direkt beim Unabhängigen
Finanzsenat eingebrachten Berufung vom 19. März 2007 wurde vorgebracht,
dass der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährte Recht auf
Unversehrtheit des Eigentums durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
verletze. Weiters wurde eingewendet, dass die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen nach dem so genannten Wiener Verfahren verfassungswidrig
sei. Auch die Ausgestaltung des § 15a ErbStG in der derzeitigen Form sei
mit verfassungsrechtlichen Bedenken behaftet.
Die Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 10. April 2007, RV/0405-L/07 als
unbegründet abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni
2007, B 662/07-6 wurde der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 10. April 2007, RV/0405-L/07 die
Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der
Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig
aufgehoben wurde, war die Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren nicht
festzusetzen.
Linz, am 31.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0919-L/07
- Stammnummer
- 29764
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF