Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0915-L/07
Anlassfallwirkung bei Aufhebung des Grundtatbestandes einer Steuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0915-L/07vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr.
Günther BARZAL, Wirtschaftstreuhänder, 4810 Gmunden,
Pfarrhofgasse 6,vom 20. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner,vom
3. November 2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt. Die
Nichtfestsetzung erfolgt endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 6. Oktober 2004 hat der
Berufungswerber mit seiner Ehegattin vereinbart, dass er seiner Gattin zur
Abgeltung bestehender Unterhaltsansprüche während aufrechter Ehe und
zur Abgeltung seines Beitrages zur gemeinsamen Haushaltsführung das
Fruchtgenussrecht an den Überschüssen, das ihm als 40 %-iger
Gesellschafter einer näher genannten Hausgemeinschaft zusteht
(Mieteinnahmen abzüglich AfA und Zinsen), für die Dauer von drei
Jahren einräumt. Im Übrigen wurde vereinbart, dass diese Vereinbarung
nach dem dreißigsten September 2007 um ein Jahr verlängert wird, wenn
nicht einer der Vertragsteile unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist vor
dem jeweiligen Auslaufen der Vereinbarung diese aufkündigt. Zur
Übernahme der Vertragserrichtungskosten hat sich der Berufungswerber
verpflichtet.
Im Vorhalt vom 15. Februar 2005 hat das Finanzamt um
Bekanntgabe der Überschusseinnahmen ersucht. Diese wurden in der
Stellungnahme vom 28. Februar 2005 mit 50.000,00 € bis
60.000,00 € jährlich beziffert. In den Folgejahren würden
sich diese Einkünfte auf ca. 40.000,00 € reduzieren. Es wurde darauf
hingewiesen, dass die Übertragung dieses Fruchtgenussrechtes
ausschließlich zum Zweck der Abgeltung der Unterhaltsansprüche
gegenüber der Gattin und den gemeinsamen Kindern erfolgt sei.
Im Vorhalt vom 30. März 2005 ersuchte das Finanzamt um
Darlegung des Nettoeinkommens des Berufungswerbers. Weiters wurde um Angabe der
Höhe des Unterhaltsanspruches und um Darstellung der Berechnung dieses
Betrages ersucht.
In der Stellungnahme vom 18. April 2005 wurde mitgeteilt,
dass der Unterhaltsanspruch der Gattin des Berufungswerbers 42.000,00 € pro
Jahr betrage. Die Berechnung des Unterhaltsanspruches wurde dargelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Schenkungssteuer
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 2.209,44 €
festgesetzt. Als Jahreswert des Fruchtgenussrechtes wurde ein Betrag von
40.000,00 € angesetzt. Der jährliche Unterhaltsanspruch wurde mit
18.000,00 € beziffert. Der unentgeltliche Erwerb betrage daher
22.000,00 €. Abgezinst auf die Dauer von drei Jahren ergäbe sich ein
Betrag von 62.612,00 €. Nach Abzug der Freibeträge gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955 und § 14 Abs. 3 ErbStG 1955
ergäbe sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 53.112,00 €. Im
Übrigen wurde ausgeführt, dass der Fruchtgenuss nur der Ehegattin des
Berufungswerbers allein zustehe. Der Unterhaltsanspruch der Kinder könne
daher nicht angerechnet werden.
In der gegenständlichen Berufung vom 22. November 2005
wurde eingewendet, dass die Übertragung des Fruchtgenussrechtes "zur
Abgeltung bestehender Unterhaltsansprüche während aufrechter Ehe und
zur Abgeltung seines Beitrages zur gemeinsamen Haushaltsführung" erfolgt
sei. Dies bedeute, dass zumindest die halbe Unterhaltsverpflichtung für die
Kinder auf die Gattin des Berufungswerbers übergegangen sei. Es wurde daher
die entsprechende Verringerung der Bemessungsgrundlage bzw. Herabsetzung der
Schenkungssteuer auf 567,37 € beantragt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 9.
Dezember 2005 abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, der
den angemessenen Unterhalt der Ehegattin übersteigende Wert des
Fruchtgenussrechtes stelle eine unentgeltliche Zuwendung dar. Im Verhältnis
zwischen den Ehegatten dar könne nur der Unterhaltsanspruch der Gattin
und nicht auch der Kinder in Anrechnung gebracht werden. Sollte aufgrund
der Zuwendung eine Verschiebung der Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber
eintreten, sei dies eine unmittelbare Konsequenz aus der Vereinbarung und
könne nicht beim Erwerb des Titels schenkungsmindernd
berücksichtigt werden.
Im Vorlageantrag vom 20. Dezember 2005 wurde vorgebracht,
dass die Ehegattin des Berufungswerbers durch die Vereinbarung den Anspruch auf
den ihr bisher gewährten Unterhalt verliere. Sie wäre trotz
grundsätzlicher Verpflichtung gemäß
§ 140 Abs. 1 ABGB zur
Leistung des Unterhaltes an die drei Kinder auf Grund ihrer bisherigen, geringen
Einkünfte dazu nicht in der Lage gewesen. Durch die Schenkung des
Fruchtgenusses sei sie dazu in der Lage, die Hälfte des Unterhaltes an die
Kinder zu leisten. Durch die Vereinbarung sei nicht die Unterhaltspflicht
verschoben, sondern für die Gattin die Möglichkeit geschaffen worden,
dieser Verpflichtung nachzukommen.
Die gegenständliche Berufung wurde am 5. Jänner
2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Telefax vom 29. März 2007 schränkte der
Berufungswerber sein Berufungsbegehren dahingehend ein, dass er die
Verfassungswidrigkeit hinsichtlich des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes
1955 einwendet und die Schenkungssteuer zu Unrecht vorgeschrieben worden
sei.
Im aufhebenden Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007, B 803/07-6 wurde der Beschwerde
gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
3. April 2007, RV/0022-L/06 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG
zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007,
G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs.
1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Schenkungssteuer im
fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.
Kein Grund wurde seitens des
Finanzamtes angeführt, warum die Festsetzung der Schenkungssteuer
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgt ist. Aus diesem
Grund wird die vorläufige Festsetzung durch eine endgültige
Nichtfestsetzung ersetzt.
Linz, am 31.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0915-L/07
- Stammnummer
- 29761
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF