…0117). Den Zeitpunkt des Entstehens des Einkommensteueranspruches regelt die Bundesabgabenordnung speziell wie folgt: Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch für die Einkommensteuervorauszahlungen - abgesehen vom gegenständlich nicht relevanten Fall der unterjährigen Begründung der Einkommensteuerpflicht - grundsätzlich mit Beginn des Kalendervierteljahres, für…
…bei der veranlagten Einkommensteuer nur insoweit mit Ablauf des Veranlagungsjahres entsteht, als er nicht im Wege von Einkommensteuervorauszahlungen schon früher entstanden ist. Im Umkehrschluss bestätigt also dieses Erkenntnis die entscheidungsgegenständlich vertretene Rechtsposition, dass Rückforderungsansprüche iZm. Einkommensteuerveranlagungsgutschriften nur dann erst mit Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres entstehen…
…12.2005. Die Erlassung des endgültigen Einkommensteuerbescheides erfolgte zudem vor Ablauf der mit der Entstehung des Abgabenanspruches zu laufen beginnenden gemäß § 209 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 57/2004 zehn Jahre betragenden absoluten Verjährungsfrist (Entstehung des Einkommensteueranspruchs 1996: 31.12.1996, Ablauf der…
…lit. d BAO). In seinem Erkenntnis vom 29.1.2015, 2012/15/0121 führte der Verwaltungsgerichtshof ua folgendes aus: "Das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin…
…lit. d BAO). In seinem Erkenntnis vom 29.1.2015, 2012/15/0121 führte der Verwaltungsgerichtshof ua folgendes aus: "Das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin…
…6 zu § 209a). Strittig ist die Festsetzung des Einkommensteuerbescheides vom 19.6.2008, da diese lt. Berufungseinwendung gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt sei. Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Die Verjährung…
…weil das zuständige Finanzamt Graz-Umgebung in Unkenntnis von der Entstehung des Einkommensteueranspruches aus seinen Grundstücksverkäufen geblieben war. Wollte er solcherart die Dienste eines Steuerberaters zur Berechnung der Steuer und Erstellung einer Abgabenerklärung gar nicht in Anspruch nehmen (weil er ja keine Steuererklärung einreichen wollte…
…98/13/0235; 22.11.2001, 98/15/0056). Nach dieser Judikatur zielt das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO unzweifelhaft primär auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin, die Grundlagen für die Besteuerung…
…gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Bescheid betreffend die Einkommensteuer 1991 beruht. Das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin, die Grundlagen für die Besteuerung in einer…
…Paragraphen 200 bzw 208 BAO begründen kein "Durchschlagen der Vorläufigkeit" und auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist des Einkommenssteueranspruchs. Ebenso hält das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg in seiner Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) an das BFG Folgendes fest: Im gegenständlichen Fall lag zwar eine…
…mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, 2012/15/0121 im Sinne des Finanzamtes geklärt worden. Auszugsweise hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt: "Das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO…
…der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass sie hinsichtlich der Einkommensteuer der Beteiligten Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO darstellen. Da nicht nur Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften, sondern bereits entsprechende Prüfungsaufträge auf die Geltendmachung von bestimmten Einkommensteueransprüchen gerichtet sind, bilden auch solche…
…282.366,32 wohl ernsthaft für möglich gehalten haben musste und sich damit offenkundig abgefunden hat. In diesem Sinne ist somit von der für hinterzogene Abgaben maßgebenden Verjährungsfrist von sieben Jahren auszugehen, die hinsichtlich des Einkommensteueranspruches für das Jahr 2000 am 31. Dezember 2007 endet…
…und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin, die Grundlagen für die Einkommensbesteuerung in…
…zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Zu den Jahren 2014 und 2015: Verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches, ist betreffend die am 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 entstandenen Einkommensteueransprüche 2014 und 2015 am 31…
…Verjährung noch weiter hinauszuschieben. (Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch S. 581). Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 209 Abs 3 BAO). Vor BGBl I 2004/57 (SteuerreformG 2005) hat diese Frist fünfzehn Jahre betragen. Die Verkürzung auf…
…Person die Festsetzung zu niedriger Einkommensteuerbescheide bzw. hinsichtlich seiner Ehegattin LF - infolge der Unkenntnis der österreichischen Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches - die Nichtfestsetzung der Einkommensteuern innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Rechtslage bis zum 13. Jänner 1999, siehe BGBl I 1999…
…Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Die Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist durch das SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57 ist mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten (vgl. Ritz, a.a.O., § 209 Tz 36). Die abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechtes…
…mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)." § 205 Abs. 2 BAO: "Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr…
…wenn eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt wurde, dass die Abgabenbehörde infolge ihrer Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die Abgabe nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festsetzen hätte können. Ist hingegen dieser angestrebte deliktische Erfolg nicht eingetreten, sondern hat der Finanzstraftäter seinen Tatentschluss lediglich durch…