Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0109-F/05
Bemessungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-F/05vom 06.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., F., S.-Gasse 47, vom
13. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
14. März 2005, mit dem die Einkommensteuer für das Jahr 1996
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt
wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war seit dem Jahr 1986 neben
seiner nichtselbständigen Tätigkeit auch als Zauberkünstler
tätig und bezog daraus überwiegend negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Die Jahre 1986 bis 1995 wurden erklärungsgemäß
veranlagt, die Einkommensteuer sowie die Umsatzsteuer (Verzichtserklärung
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 liegt vor) der Jahre
1996 bis 2002 wurden vorläufig festgesetzt.
Im Rahmen der Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagung 2003
wurde der Bw. mit Vorhalt des Finanzamtes Feldkirch vom
23. August 2004 um Übermittlung einer Prognoserechnung ersucht,
zwecks Feststellung, bis zu welchem Zeitpunkt mit einem Gesamtgewinn aus der
Tätigkeit als Zauberkünstler zu rechnen sei.
Nachdem der Bw. in seinem Antwortschreiben vom
17. Februar 2005 bekannt gab, dass auch in den nächsten Jahren
nicht mit Mehreinnahmen aus dieser Tätigkeit zu rechnen sei, wurde diese
Betätigung als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei qualifiziert und die
vorläufig ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996
bis 2002 durch endgültige Bescheide ersetzt.
Mit Schreiben vom 13. April 2005 erhob der Bw.
gegen den am 14. März 2005 ergangenen endgültigen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 sowie den mit selben Datum
ergangenen endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1996 Berufung. In der
Begründung wurde angeführt, für das Jahr 1996 sei bereits die
Verjährungsfrist abgelaufen. Es werde daher beantragt, die
diesbezüglichen am 11. November 1997 bzw.
28. Dezember 1999 erlassenen vorläufigen Bescheide ohne
Abweichungen für endgültig zu erklären (Einkommensteuer 1996:
-2.609,68 € statt -860,88 €; Umsatzsteuer 1996:
-2.009,77 € statt 0,00 €).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, es könne außer Streit gestellt werden,
dass die Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 1996 zunächst wegen
dem Gesamtbild der Verhältnisse mit Bescheiden vom
11. November 1997 bzw. 28. Dezember 1999 gemäß
§ 200 BAO vorläufig festgesetzt worden seien. Mit Bescheiden vom
14. März 2005 seien der vorläufige Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 endgültig veranlagt worden.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO beginne die
Verjährung in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden sei. Im gegenständlichen
Fall hätte der Bw. auf Grund des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes
am 17. Februar 2005 mitgeteilt, auch in den nächsten Jahren seien
keine Mehreinnahmen zu erwarten. Es sei daher erst im Jahr 2005 Gewissheit
eingetreten, dass gegenständlich ein Gesamtgewinn nicht erzielbar sei.
Daher beginne die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2005, d.h. mit Ablauf
des Jahres, in dem die Ungewissheit weggefallen sei. Dies betreffe die
Verjährung des Rechtes, eine endgültige Abgabenfestsetzung nach einer
vorläufigen vornehmen zu dürfen.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 beantragte der Bw.
lediglich die Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
1996 ist somit rechtskräftig. Ein ergänzendes Vorbringen wurde nicht
erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob dem am 14. März 2005
ergangenen Bescheid, mit dem die Einkommensteuer für das Jahr 1996
endgültig festgesetzt wurde, der Eintritt der Verjährung
entgegensteht.
Diesbezüglich ist im Vorfeld zu prüfen, ob
gegenständlich die Verjährungsbestimmungen in der Fassung BGBl. I Nr.
57/2004 bzw. BGBl. I Nr. 180/2004 (Neufassung durch das AbGÄG 2004 bzw. das
StReformG 2005) anzuwenden sind oder die davor geltende Rechtslage
maßgeblich ist.
Nach § 323 Abs. 16 erster Satz und
Abs. 18 erster sowie vorletzter Satz sind die neuen
Verjährungsbestimmungen grundsätzlich mit 1. Jänner 2005 in Kraft
getreten. Dazu wird bei Ritz, BAO-Kommentar³, § 209 Tz 42,
ausgeführt, dass abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen Normen des
Verfahrensrechtes sind, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von
dessen Durchsetzung gegebenen Verhältnisse ankommt. Deshalb ist das neue
Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich
vor seinem Inkrafttreten ereignet haben.
Der gegenständliche Abgabenanspruch ist
gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit
31.12.1996 entstanden. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Einkommensteuer
für das Jahr 1996 nach Ergehen eines vorläufigen Bescheides
endgültig festgesetzt wurde, wurde jedoch nach Inkrafttreten der
neugefassten Verjährungsbestimmungen am 15. März 2005
erlassen, weshalb diese im gegenständlichen Fall auch zur Anwendung
kommen.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr.
57/2004 beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf
Jahre.
Der gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
erfolgten vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer 1996 sind
finanzamtliche Ermittlungen bezüglich einer vermuteten
Liebhabereibetätigung zu Grunde gelegen (seit Beginn der Tätigkeit als
Zauberkünstler im Jahr 1986 bis einschließlich 1995 wurde insgesamt
ein Verlust in Höhe von 8.234,63 € erzielt). Mangels Kenntnis der
entscheidungsrelevanten zukünftigen Entwicklung der aus dieser
Tätigkeit erzielbaren Einnahmen erfolgte die vorläufige Veranlagung
der Einkommensteuer 1996 aus der Sicht des unabhängigen Finanzsenates zu
Recht. Verjährungsbeginn für das Recht zur endgültigen
Festsetzung dieser Abgabe war daher gemäß
§ 208 Abs. 1
lit. d der Ablauf des Jahres, in dem diese Ungewissheit beseitigt wurde. Da
Gewissheit, dass aus der Tätigkeit als Zauberkünstler kein
Gesamtgewinn erzielbar war, erst im Jahr 2005 erlangt wurde (siehe dazu die
zusätzlich ergangene Begründung des Bescheides vom 14. März
2005, mit dem die Einkommensteuer 1996 endgültig festgesetzt wurde), war
Verjährungsbeginn gegenständlich somit der 31.12.2005. Die Erlassung
des endgültigen Einkommensteuerbescheides erfolgte zudem vor Ablauf der mit
der Entstehung des Abgabenanspruches zu laufen beginnenden gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 57/2004 zehn Jahre
betragenden absoluten Verjährungsfrist (Entstehung des
Einkommensteueranspruchs 1996: 31.12.1996, Ablauf der absoluten
Verjährungsfrist: 31.12.2006). Die gegenständliche
Berufungsentscheidung ergeht zwar nach dem Eintritt der absoluten
Verjährung, die Zulässigkeit dazu ergibt sich aber aus
§ 209a Abs. 1 BAO.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 6. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-F/05
- Stammnummer
- 29352
- Gültig
- 06.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF