Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0957-W/03
Abgeleiteter Bescheid, Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0957-W/03vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da nicht nur Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften, sondern bereits entsprechende Prüfungsaufträge und Prüfungshandlungen auf die Geltendmachung von bestimmten Einkommensteueransprüchen gerichtet sind, bilden auch solche innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten entsprechenden Handlungen Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der Einkommensteuer. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Handlungen dem Bw. in seiner Eigenschaft als einkommensteuerpflichtiger Mitgesellschafter bekannt geworden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1991 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit 8.7.1992 wurde seitens des
Finanzamtes der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 an den Bw.
erlassen. Mit 27.1.1993 erfolgte eine bescheidmäßige Änderung
gemäß
§ 295 BAO. Mit 21.3.2003 wurde seitens des Finanzamt
neuerlich ein gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderter Bescheid
betreffend Einkommensteuer 1991 erlassen und an den Bw. zugestellt. In der
Begründung wird seitens der Finanzamtes darauf hingewiesen, dass die
Änderung gemäß
§ 295 BAO aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk zur Steuernummer X vom Februar 2003 erfolgte.
Mit Schreiben vom 7.4.2003
wurde seitens des Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den geänderten
Einkommensteuerbescheid 1991 unter Hinweis auf die 5 jährige
Verjährungsfrist erhoben. Der Bw. weist darauf hin, dass er seinerzeit
weder einen vorläufigen Bescheid für 1991 erhalten habe, noch je in
den letzten 12 Jahren, sowie insbesondere in der von der BAO vorgesehen Frist
bis 1996 keinerlei Mitteilung über eine Änderung bzw. Neufestsetzung
erhalten habe. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 30. April
2003 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 beantragte
die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207
Abs. 1 BAO unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Nach Abs. 2 der
gegenständlichen Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei
den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt
des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag,
Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Nach § 208 Abs. 1
BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im
Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Gemäß
§ 209
Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle ist die Verjährung gehemmt, solange die Geltendmachung des
Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen
höherer Gewalt nicht möglich ist. Das Recht auf Festsetzung einer
Abgabe verjährt nach Abs 3 der gegenständlichen Gesetzesbestimmung
spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches.
Gemäß
§ 188
Abs. 1 BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte (der
Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft, b) aus Gewerbebetrieb, c) aus
selbständiger Arbeit, d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Nach Abs. 3 ist Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 auch die
Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Die bis zur Unterbrechung
verstrichene Zeit bleibt in der Folge unberücksichtigt, die
Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen (ohne Einrechnung des bereits
verstrichenen Teiles der Bemessungsverjährungsfrist). Die
Verjährungsfrist unterbrechen z.B. Vorhalte, Anfragen, Aufforderung zur
Vorlage von Unterlagen, Erlassung von erstinstanzlichen Bescheiden,
Berufungsvorentscheidungen, vorläufige Bescheide, später aufgehobenen
Bescheide, Feststellungsbescheide sowie abgabenbehördliche
Prüfungen.
Der Bw. ist an der Y und
Mitgesellschafter beteiligt. Der vorläufige Bescheid vom Juli 1994
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
betreffend das Jahr 1991 der Y und Mitgesellschafter wurde unter Hinweis auf das
im Jahr 1995 und 1996 erfolgte Betriebsprüfungsverfahren
(Prüfungsauftrag 1995) bei der Y und Mitgesellschafter mit im April 1996
für endgültig erklärt. Die Y und Mitgesellschafter (und somit der
Bw.) hat sich weiters als unecht stille Gesellschafterin u.a. an der Z GmbH
beteiligt. Im Zuge eines dortigen Betriebsprüfungsverfahrens
(Prüfungsauftrag 1998) wurde der zugehörige Feststellungsbescheid
für das Jahr 1991 im Mai 1999 aufgehoben und die stille Beteiligung nicht
anerkannt, womit sich Änderungen beim steuerlichen Ergebnis der Y und
Mitgesellschafter ergaben. Die Y und Mitgesellschafter reichte eine mit
24.7.2002 datierte, berichtigte Steuererklärung betreffend der
Einkünfte aus Personengesellschaften für 1991 und nach Anfrage des
Finanzamtes vom Juli 2002 eine weitere Gesellschafterliste mit geänderten
Gewinnzuteilungen ein, worauf nach erfolgter Bescheiderlassung vom Februar 2003
nunmehr auch jener an den Bw. erlassene mit 21.3.2003 datierte, gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte Bescheid betreffend die Einkommensteuer
1991 beruht.
Das Verfahren zur Feststellung
nach § 188 BAO zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches
gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188
BAO liegt darin, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu
ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten
gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren der einzelnen
Finanzämter der Beteiligten über die nach § 188 BAO
festzustellenden Besteuerungsgrundlagen vermeidet. Durch die Regelungen des
§ 188 BAO wird somit ein Teil der
Verfahren, die im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer der Beteiligten
durchzuführen wären, in einem einheitlichen Sonderverfahren
zusammengezogen. Die im Bescheid nach § 188 BAO enthaltenen
Feststellungen sind gemäß
§ 192 BAO den
Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten zugrunde zu legen. Für
Gewinnfeststellungsbescheide hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgesprochen, dass sie hinsichtlich der Einkommensteuer der
Beteiligten Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO
darstellen. Da nicht nur Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften,
sondern bereits entsprechende Prüfungsaufträge und
Prüfungshandlungen auf die Geltendmachung von bestimmten
Einkommensteueransprüchen gerichtet sind, bilden auch solche innerhalb der
Verjährungsfrist gesetzten entsprechenden Handlungen
Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der Einkommensteuer. Hierbei ist es
unerheblich, ob diese Handlungen dem Bw., in seiner Eigenschaft als
einkommensteuerpflichtiger Mitgesellschafter bekannt geworden sind (vgl. u.a.
VwGH vom 28. Februar 1995, Zl. 95/14/0021, VwGH vom 24.2.1999, Zl. 98/13/0235).
Dies ist insofern auch konsequent, als dass Einkommensteuerpflichtige die z.B.
Einzelunternehmer sind, im Ergebnis gegenüber Steuerpflichtigen (die
lediglich "beteiligt" und vergleichsweise nicht "direkt" in vorgeschaltete
Grundlagenverfahren involviert sind) betreffend der Verjährungsfristen
sonst regelmäßig benachteiligt wären.
Nachdem durch Handlungen und
Bescheide der Finanzämter laufend Unterbrechungshandlungen für die
abgeleitete Einkommensteuer des Bw. ausgelöst wurden und die
Verjährungsfrist jeweils neu zu laufen begonnen hat, liegt keine
Verjährung vor. Die isolierte Betrachtungsweise der Verjährung durch
den Bw., reduziert lediglich auf "sein" Einkommensteuerverfahren, entspricht
nicht der Lehre und Rechtsprechung.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0957-W/03
- Stammnummer
- 7512
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF