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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101957/2017

Abgeleitete Bescheide müssen - im Rahmen des verjährungsmäßig Zulässigen - den zugrundeliegenden Feststellungsbescheiden entsprechen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101957/2017vom 17.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Schreiben vom 4. Jänner 2012 (BFG-Akt Bl. 99 f.) erhob der Bf. u.a. Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.12.2011 und den zugehörigen Anspruchszinsenbescheid mit dem Begehren nach Aufhebung der Bescheide. Gegen den Grundlagenbescheid würden erfolgversprechende Berufungen eingebracht. Die Berufung gelte auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde die Nichtigkeit des Grundlagenbescheides erkennen sollte. Als weitere Begründung hinsichtlich 2007 wird vorgebracht: "Zur neuerlichen Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2007 wird zunächst auf die in der Berufung vom 20.1.2010 ausgeführte Begründung verwiesen. In der Steuererklärung für das Jahr 2007 sind weder Verluste aus der Beteiligung an der X Y GmbH noch Verluste aus der Beteiligung an der X Y IT F&E GmbH geltend gemacht worden. Geltend gemacht wurden Verluste aus der Beteiligung an der dritteBeteilgGes Biotechnology in der Höhe von € 13.000. Tatsächlich ergaben sich anteilige Einkünfte von € - 21.000 und wurde auf der Grundlage eines Feststellungsbescheides des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu Strn. ***8*** vom 29.10. 2008 (dritteBeteilgGes) von Amtswegen eine Änderung vorgenommen (Bescheid vom 30.10. 2008). In diesem Bescheid ist ein Betrag von € -34.000 ausgewiesen. Mit Bescheid vom 21.12.2009 wurde eine weitere Änderung (zwischenzeitlich aufgehoben) erlassen mit der Begründung, dass die Änderung auf Grund der Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Strn. ***7*** (X &IT!) vom 14. 12. 2009 erfolge. Der nunmehr zugestellte Einkommenssteuerbescheid 2007 vom 22.12. 2011 weist wiederum einen Betrag von € -21.000 aus und führt in der Begründung aus, dass sich die Änderungen aus den Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Strn. ***5*** vom 7.12. 2011 (X Y GmbH!) ergeben würden. Abgesehen davon, dass mir der zuletzt genannte Grundlagenbescheid nicht bekannt ist, besteht insofern Verwirrung, dass in allen drei Änderungsbescheiden drei unterschiedliche Grundlagenbescheide als Rechtfertigung für die Änderungen angeführt werden. Festgehalten wird, dass die neuerliche Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 weder auf den am 13.12.2011 ausgestellten Grundlagenbescheid für das Jahr [2007] betreffend X noch auf einen Grundlagenbescheid betreffend X & IT (liegen mir keine vor) gestützt werden kann, da für das Jahre 2007 Verluste betreffend dieser Unternehmen weder geltend gemacht worden sind noch von Amtswegen zugesprochen werden konnten." Laut elektronischer Aktenlage wurden jedoch in der Steuererklärung für 2007 gewerbliche Einkünfte nur aus der Beteiligung an der St.Nr. 04-***4*** (damalige St.Nr. der X Y GmbH und atypisch Stille) erklärt, und zwar in einer Höhe von -13.000,00 € (BFG-Akt Bl. 224). In dieser Höhe wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 16. Juni 2008 angesetzt (BFG-Akt Bl. 225 f). In dem Bescheid zur Feststellung der Einkünfte der BeteiligungsGesellschaft3 gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007 des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 29. Oktober 2008 zur Steuernummer ***8*** wurde dem Bf. ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von -21.000,00 Euro zugewiesen. Daraufhin erließ das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf gemäß § 295 Abs. 1 BAO an den Bf. einen neuen, mit 30. Oktober 2008 datierten Einkommensteuerbescheid 2007, in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -34.000,00 € (=-13.000-21.000) angesetzt waren. Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf. eine abweisende, mit 13.12.2013 datierte Berufungsvorentscheidung u.a. zum Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.11.2011 (gemeint wohl: 22.12.2011; BFG-Akt Bl. 103 f); eine abweisende, mit 13.12.2013 datierte Berufungsvorentscheidung u.a. zum Anspruchszinsenbescheid 2007 vom 22.11.2011 (gemeint wohl: 22.12.2011; BFG-Akt Bl. 106). Der Bf. stellte u.a. dagegen mit Eingabe vom 2. Jänner 2014 den Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 4. Jänner 2012 durch das Bundesfinanzgericht; BFG-Akt, Bl. 148). Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf legte die Beschwerde vom 4. Jänner 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 und den Anspruchszinsenbescheid 2007, beide vom 22.12.2011, am 12. Februar 2019 dem Bundesfinanzgericht vor. 11) Der Bf. hat mit seiner Eingabe vom 2. Jänner 2014 u.a. einen Bescheid vom 17.12.2013 über die Festsetzung von Anspruchszinsen, welcher anlässlich der Berufungsvorentscheidungen zu Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2002, 2003, 2004 und 2007 ergangen sei, angefochten (BFG-Akt Bl. 148 f). Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ hierzu eine zurückweisende, mit 08.11.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung an den Bf. (BFG-Akt Bl. 105). Der Bf. stellte u.a. dagegen mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 den Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG-Akt, Bl. 150). Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf legte die Beschwerde vom 2. Jänner 2014 gegen einen Anspruchszinsenbescheid vom 17.12.2013 am 12. Februar 2019 dem Bundesfinanzgericht vor. Auf dem Steuerkonto des Bf. wurden am 17.12.2013 nur Zinsen für die Aussetzung der Einhebung verbucht, nicht aber Anspruchszinsen (BFG-Akt Bl. 205 ff) Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 12) § 192 BAO bestimmt: "In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist." § 252 Abs. 1 BAO bestimmt: "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind." § 295 Abs. 1 BAO bestimmt: "Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist." Diese Gesetzesstelle ist hinsichtlich des Charakters eines auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Bescheides uneinheitlich formuliert (neuer Bescheid oder Änderung des vorherigen Bescheides). Auch der Bf. bringt etwas damit Zusammenhängendes vor. Aus der ständigen Rechtsprechung (Ellinger et al., § 295 BAO, E 10 bis 14 mit Verweisen auf höchstgerichtliche Rechtsprechung) ist jedoch zu schließen, dass es sich um einen neuen Einkommensteuerbescheid handelt, welcher nicht nur einzelne Änderungen am vorhergehenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vornimmt, sondern den vorhergehenden Einkommensteuerbescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand verdrängt. Jeder der angefochtenen Einkommensteuerbescheide ist ein solcher, komplett neuer Bescheid. Jedem der angefochtenen Einkommensteuerbescheide ging ein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr voraus. Jeder der angefochtenen Einkommensteuerbescheide bezog sich auf § 295 Abs. 1 BAO und durfte nur dann ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 BAO vorlagen. Ritz/Koran, BAO7, § 295 Rz 9: "Aus dem zweiten Satz des § 295 Abs 1 (Argument "Änderung und Aufhebung") ergibt sich, dass ein auf § 295 Abs 1 (oder Abs 2) gestützter Bescheid nur zu erlassen ist, wenn hierdurch ein abgeleiteter Bescheid aufgehoben oder geändert wird. Würde die nachträgliche Erlassung eines Grundlagenbescheides zu keiner Änderung des abgeleiteten Bescheides führen, so ist kein auf § 295 Abs 1 bzw 2 gestützter unveränderter Bescheid zu erlassen …" (Vgl. auch VwGH 7.9.2021, Ra 2020/15/0081, Randnummer 19) Wenn die Eignung des Feststellungsbescheides zur Änderung des von ihm abgeleiteten Einkommensteuerbescheides zunächst gegeben war und eine Rechtsmittelentscheidung (Erkenntnis) den Feststellungsbescheid abändert, so muss auch die mit dem Erkenntnis vorgenommene Feststellung geeignet sein, den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid abzuändern. 13) Weiters durfte jeder der angefochtenen Einkommensteuerbescheide nur dann ergehen, wenn die Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer des betreffenden Jahres noch nicht eingetreten war (vgl. Ellinger et al., Anm. 10 zu § 295 BAO), außer es lägen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Abgabefestsetzung nach dem Eintritt der Verjährung vor. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der veranlagten Einkommensteuer, d.h. bei der mit einem Einkommensteuerbescheid festzusetzenden bzw. festgesetzten Einkommensteuer, mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. § 207 Abs. 2 BAO bestimmt über die Verjährung des Rechtes, eine Abgabe festzusetzen: "Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe." Im vorliegenden Fall geht es um Einkommensteuer, welche als ´übrige Abgabe´ eine Verjährungsfrist von fünf Jahren hat, wobei die Hinterzogenheit der Abgabe hier nicht relevant ist, und Anspruchszinsen, bei welchen gleichzeitig mit dem Recht zur Festsetzung der zugrundeliegenden Einkommensteuer das Recht zur Festsetzung verjährt. Die Verjährungsfrist des Rechtes, die Einkommensteuer und diesbezügliche Anspruchszinsen festzusetzen, beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die ersten beiden Sätze von § 209 Abs. 1 BAO bestimmen: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist." Nach außen erkennbare Amtshandlungen im Zuge eines Feststellungsverfahrens haben auch auf das abgeleitete Einkommensteuerverfahren verjährungsfristverlängernde Wirkung (vgl. Ellinger et al., Anm. 5 zu § 209 BAO). Eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches muss nicht unbedingt ein rechtswirksamer Bescheid sein. § 209 Abs. 3 Satz 1 BAO bestimmt: "Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4)." Dies ist die sogenannte absolute Verjährung. § 209a Abs. 1 bestimmt: "Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen." Folglich können die (insbesondere niedrigeren) Abgabenfestsetzungen, welche mit der vorliegenden Entscheidung (Erkenntnis) des Bundesfinanzgerichtes erfolgen, außerhalb der Verjährung (auch außerhalb der sogenannten absoluten Verjährung) erfolgen. 14) Erwägungen hinsichtlich Einkommensteuer 2002: 14/1) Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22. Dezember 2011 verdrängte den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 7. Mai 2004 aus dem Rechtsbestand. Nur ein nach dem letztgenannten Bescheid ergangener Feststellungsbescheid erfüllt die Voraussetzung der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO (vgl. Ellinger et al., Anm. 7 zu § 295 BAO). Der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zur St.Nr. ***5*** vom 13. Dezember 2011 zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend X Y GmbH & atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2002 erfüllt diese Voraussetzung der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO. Mit diesem Bescheid wurde der Anteil des Bf. an den Einkünften der seinerzeitigen X Y GmbH & atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2002 mit 0,00 € festgestellt. Dadurch war dieser Feststellungsbescheid geeignet, eine Änderung der Einkommensteuerveranlagung für 2002 herbeizuführen, weil im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 7. Mai 2004 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb betreffend X Y GmbH & atypisch Stille iHv -22.370,01 € berücksichtigt worden war. Die auch an den Bf. ergangenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 1. April 2016 und vom 12. Oktober 2020 stellten betreffend X Y GmbH & atypisch Stille übereinstimmend für den Bf. einen Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2002 in Höhe von -10.000,00 € fest (vgl. Abschnitt 3). Diese Feststellung ist - genauso wie der angefochten gewesene Einkünftefeststellungsbescheid für 2002 vom 13. Dezember 2011 - geeignet, eine Änderung der mit dem Bescheid vom 7. Mai 2004 vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 herbeizuführen. Durch die beiden zuvor genannten Erkenntnisse vom 1. April 2016 und vom 12. Oktober 2020 wurde auch das rechtlich wirksame Ergehen des Einkünftefeststellungsbescheides für 2002 vom 13. Dezember 2011 anerkannt. 14/2) Zur Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer 2002: Die Verjährung der Einkommensteuer 2002 des Bf. begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Einkommensteueranspruch entstanden ist, d.h. gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2002. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO zunächst fünf Jahre, was zunächst einen Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2007 bedeutet. Die Verjährungsfrist verlängert sich zunächst gemäß § 209 Abs. 1 um ein Jahr durch u.a. folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich Einkommensteuer 2002: Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 9. Juli 2003, Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 7. Mai 2004. Damit beträgt die Verjährungsfrist zunächst sechs Jahre (Ablauf Ende 2008). Eine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr erfordert eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (sogenannte Verlängerungshandlung) innerhalb des Jahres 2008. Die vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Verlängerungshandlung im Jahr 2002 vorgebrachte Betriebsprüfung bei der X Y GmbH & atypisch Stille dauerte von 2006 bis 2009; es ist allerdings zumindest eine konkrete Verlängerungshandlung im Jahr 2008 nötig. Durch die in Abschnitt 2/1 dargestellten, im Jahr 2008 vorgenommenen Amtshandlungen im Einkünftefeststellungsverfahren betreffend X Y GmbH & atypisch Stille wurde die Verjährung um ein weiteres Jahr auf sieben Jahre bis zunächst Ende 2009 verlängert. Die Schlussbesprechung im Zuge der bei X Y GmbH & atypisch Stille durchgeführten Betriebsprüfung im Jahr 2009 und der (rechtlich gescheiterte) Versuch, einen Einkünftefeststellungsbescheid für 2002 zu erlassen, waren im letzten Jahr der zunächst Ende 2009 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist zunächst auf acht Jahre (Ablauf Ende 2010). Die in Abschnitt 2/2 dargestellten Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 7. April 2010 zur Zurückweisung der Berufung des Bf. hinsichtlich X Y GmbH & atypisch Stille sowie zur Abweisung der diesbezüglichen Anträge gemäß §§ 299 und 308 BAO stellten eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich Einkommensteuer 2002 dar. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist zunächst auf neun Jahre (Ablauf Ende 2011). Der angefochtene, am 27.12.2011 zugestellte Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22.12.2011 ist somit innerhalb der bis Ende 2011 reichenden Verjährungsfrist ergangen und stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich Einkommensteuer 2002 dar, sodass die Verjährungsfrist auf zehn Jahre (Ablauf Ende 2012) verlängert wurde. 14/3) Somit ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22.12.2011 zu Recht ergangen. Gemäß § 192 BAO ist der Anteil des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der X Y GmbH in Höhe von -10.000,00 € in der mit der vorliegenden Entscheidung (Erkenntnis) durchgeführten Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2002 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, was betragsmäßig eine teilweise Stattgabe darstellt. 15) Erwägungen hinsichtlich Einkommensteuer 2003: 15/1) Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. Dezember 2011 verdrängte den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26. Jänner 2005 aus dem Rechtsbestand. Nur ein nach dem letztgenannten Bescheid ergangener Feststellungsbescheid erfüllt die Voraussetzung der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO (vgl. Ellinger et al., Anm. 7 zu § 295 BAO). Der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zur St.Nr. ***5*** vom 13. Dezember 2011 zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend X Y GmbH & atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2003 erfüllt diese Voraussetzung der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO. Mit diesem Bescheid wurde der Anteil des Bf. an den Einkünften der seinerzeitigen X Y GmbH & atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2003 mit 0,00 € festgestellt. Dadurch war dieser Feststellungsbescheid geeignet, eine Änderung der Einkommensteuerveranlagung für 2003 herbeizuführen, weil im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26. Jänner 2005 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb betreffend X Y GmbH & atypisch Stille iHv -35.169,61 € berücksichtigt worden war. Die auch an den Bf. ergangenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 1. April 2016 und vom 12. Oktober 2020 stellten betreffend X Y GmbH & atypisch Stille übereinstimmend für den Bf. einen Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2003 in Höhe von -10.434,32 € fest (vgl. Abschnitt 3). Diese Feststellung ist - genauso wie der angefochten gewesene Einkünftefeststellungsbescheid für 2003 vom 13. Dezember 2011 -geeignet, eine Änderung der mit dem Bescheid vom 27. Jänner 2005 vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 herbeizuführen. Durch die beiden zuvor genannten Erkenntnisse vom 1. April 2016 und vom 12. Oktober 2020 wurde auch das rechtlich wirksame Ergehen des Einkünftefeststellungsbescheides für 2003 vom 13. Dezember 2011 anerkannt. 15/2) Zur Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer 2003: Die Verjährung der Einkommensteuer 2003 des Bf. begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Einkommensteueranspruch entstanden ist, d.h. gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2003. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO zunächst fünf Jahre, was zunächst einen Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 bedeutet. Die Verjährungsfrist verlängert sich zunächst gemäß § 209 Abs. 1 um ein Jahr durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich Einkommensteuer 2003: Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 26. Mai 2004, Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 26. Jänner 2005. Damit beträgt die Verjährungsfrist zunächst sechs Jahre (Ablauf Ende 2009). Die Schlussbesprechung im Zuge der bei X Y GmbH & atypisch Stille durchgeführten Betriebsprüfung im Jahr 2009 und der (rechtlich gescheiterte) Versuch, einen Einkünftefeststellungsbescheid für 2003 zu erlassen, waren im letzten Jahr der zunächst Ende 2009 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist zunächst auf sieben Jahre (Ablauf Ende 2010). Die in Abschnitt 2/2 dargestellten Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 7. April 2010 zur Zurückweisung der Berufung des Bf. hinsichtlich X Y GmbH & atypisch Stille sowie zur Abweisung der diesbezüglichen Anträge gemäß §§ 299 und 308 BAO stellten eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich Einkommensteuer 2003 dar. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist zunächst auf acht Jahre (Ablauf Ende 2011). Der angefochtene, am 27.12.2011 zugestellte Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22.12.2011 ist somit innerhalb der bis Ende 2011 reichenden Verjährungsfrist ergangen und stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich Einkommensteuer 2003 dar, sodass die Verjährungsfrist auf neun Jahre (Ablauf Ende 2012) verlängert wurde. 15/3) Somit ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22.12.2011 zu Recht ergangen. Gemäß § 192 BAO ist der Anteil des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der X Y GmbH in Höhe von -10.434,32 € in der mit der vorliegenden Entscheidung (Erkenntnis) durchgeführten Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2003 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, was betragsmäßig eine teilweise Stattgabe darstellt. 16) Erwägungen hinsichtlich Einkommensteuer 2004: 16/1) Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 vom 22. Dezember 2011 verdrängte den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 17. Jänner 2006 aus dem Rechtsbestand. Nur ein nach dem letztgenannten Bescheid ergangener Feststellungsbescheid erfüllt die Voraussetzung der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO (vgl. Ellinger et al., Anm. 7 zu § 295 BAO). Der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zur St.Nr. ***5*** vom 13. Dezember 2011 zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend X Y GmbH & atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 erfüllt diese Voraussetzung der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO. Mit diesem Bescheid wurde der Anteil des Bf. an den Einkünften der seinerzeitigen X Y GmbH & atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 mit 0,00 € festgestellt. Dadurch war dieser Feststellungsbescheid geeignet, eine Änderung der Einkommensteuerveranlagung für 2004 herbeizuführen, weil im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 17. Jänner 2006 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb betreffend X Y GmbH & atypisch Stille iHv -15.729,46 € berücksichtigt worden war. Die auch an den Bf. ergangenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 1. April 2016 und vom 12. Oktober 2020 stellten betreffend X Y GmbH & atypisch Stille übereinstimmend für den Bf. einen Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2004 in Höhe von -908,96 € fest (vgl. Abschnitt 3). Diese Feststellung ist - genauso wie der angefochten gewesene Einkünftefeststellungsbescheid für 2004 vom 13. Dezember 2011 -geeignet, eine Änderung der mit dem Bescheid vom 17. Jänner 2006 vorgenommenen Einkommensteuer-veranlagung für das Jahr 2004 herbeizuführen. Durch die beiden zuvor genannten Erkenntnisse vom 1. April 2016 und vom 12. Oktober 2020 wurde auch das rechtlich wirksame Ergehen des Einkünftefeststellungsbescheides für 2003 vom 13. Dezember 2011 anerkannt. 16/2) Zur Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer 2004: Die Verjährung der Einkommensteuer 2004 des Bf. begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Einkommensteueranspruch entstanden ist, d.h. gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2004. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO zunächst fünf Jahre, was zunächst einen Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 bedeutet. Die Verjährungsfrist verlängert sich zunächst gemäß § 209 Abs. 1 um ein Jahr durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich Einkommensteuer 2004: • Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 13. Mai 2005, • Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 17. Jänner 2006. Damit beträgt die Verjährungsfrist zunächst sechs Jahre (Ablauf Ende 2010). Die in Abschnitt 2/2 dargestellten Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 7. April 2010 zur Zurückweisung der Berufung des Bf. hinsichtlich X Y GmbH & atypisch Stille sowie zur Abweisung der diesbezüglichen Anträge gemäß §§ 299 und 308 BAO stellten eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich Einkommensteuer 2004 dar. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist zunächst auf sieben Jahre (Ablauf Ende 2011). Der angefochtene, am 27.12.2011 zugestellte Einkommensteuerbescheid 2004 vom 22.12.2011 ist somit innerhalb der zunächst bis Ende 2011 reichenden Verjährungsfrist ergangen und stellte eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich Einkommensteuer 2004 dar, sodass die Verjährungsfrist auf acht Jahre (Ablauf Ende 2012) verlängert wurde. 16/3) Somit ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 vom 22.12.2011 zu Recht ergangen. Gemäß § 192 BAO ist der Anteil des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der X Y GmbH in Höhe von -908,96 € in der mit der vorliegenden Entscheidung (Erkenntnis) durchgeführten Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2004 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, was betragsmäßig eine teilweise Stattgabe darstellt. 17) Erwägungen hinsichtlich Einkommensteuer 2006: 17/1) Zur elektronischen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 17. Jänner 2017 betreffend Einkommensteuer 2006: Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 17. Jänner 2017 um 22:23 Uhr in die FinanzOnline-Databox des Bf. eingebracht. Dieser Vorgang beruhte auf § 5b FinanzOnline-Verordnung in der am 17.1.2017 anzuwendenden Fassung ohne Einschränkung auf Arbeitnehmerveranlagung ab 2008. Dieser Verordnungs-Paragraph beruhte auf einer Ermächtigung (Kann-Bestimmung) in § 97 Abs. 3 BAO in der am 17.1.2017 anzuwendenden Fassung, welcher ebenfalls keine Einschränkung auf Arbeitnehmerveranlagung ab 2008 hat. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer ist daher gemäß § 98 Abs. 2 BAO am 17. Jänner 2017 wirksam erfolgt. § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung in der am 17.1.2017 geltenden Fassung sah vor, dass die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, vorzunehmen haben. Die Zustellungen per Post aufgrund der technischen Gegebenheiten waren daher nicht unwirksam. Zustellungen mit RSb konnten auch gemäß § 102 BAO geboten sein. Die vom Bf. angesprochene Einschränkung auf Arbeitnehmerveranlagung ab 2008 gemäß § 5a Z 1 FinanzOnline-Verordnung (mittlerweile aufgehoben) betraf die Zulassung von elektronischen Zustellungen gemäß § 99 BAO nach dem dritten Abschnitt des Zustellgesetzes und nicht - wie im vorliegenden Fall - solche gemäß § 97 Abs. 3 BAO iVm FinanzOnline-Verordnung. 17/2) Zum Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2006 durch das Bundesfinanzgericht): Der Bf. stellte in seinen Eingaben vom 18. Februar 2017 (Postaufgabe 20. Februar 2017) und vom 22. Juni 2017 (=Postaufgabe) einen Vorlageantrag hinsichtlich Einkommensteuer 2006 (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 27.12.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6.12.2016 durch das Bundesfinanzgericht). 17/3) Zur Fristversäumnis und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Das Finanzamt erließ einen abweisenden Bescheid über den Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Bf. hat dagegen Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde. Der Bf. hat dagegen einen Vorlageantrag eingebracht. Der abweisende Bescheid über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung im Sinne des § 244 BAO. Gegen einen solchen Bescheid ist gemäß § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine solche verfahrensleitende Verfügung kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Die Situation, dass keine das Verfahren abschließende Entscheidung ergeht, liegt hier nicht vor. Die Berücksichtigung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat folglich - ohne gesonderten Abspruch - hier im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Einkommensteuer 2006 stattzufinden, was folgendermaßen geschieht: Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages gegen die am Dienstag, 17.1.2017 zugestellte Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2006 endete mit Ablauf des Freitag, 17.2.2017. Die am 20. Februar 2017 und am 22. Juni 2017 eingebrachten, diesbezüglichen Vorlageanträge waren daher verspätet. Durch diese Fristversäumnis würde der Bf. einen Rechtsnachteil erleiden. Diese Fristversäumnis ist für den Bf. unvorhergesehen gekommen, weil die anderen Zustellungen hinsichtlich Einkommensteuer 2006 postalisch erfolgten. In diesem Sinne ist das Unterlassen des Bf., regelmäßig in seiner FinanzOnline-Databox nachzuschauen bzw. eine E-Mail-Adresse anzugeben, unter welcher er vom Einlangen eines Dokumentes in der Datatbox verständigt würde, nur ein minderer Grad des Versehens. Dem Antrag des Bf. vom 22. Juni 2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wird daher entsprochen. Deshalb ist über die Beschwerde des Bf. vom 27.12.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6.12.2016 inhaltlich zu entscheiden. 17/4) Inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde des Bf. vom 27.12.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6.12.2016: Es ist davon auszugehen, dass die für 2006 vom Bf. erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2006 in Höhe von -9.000,00 € sowie die im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 3. Mai 2007 berücksichtigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -9.000,00 € aus einem Anteil des Bf. an den Einkünften der X Y-IT F&E GmbH und atypisch stille Gesellschafter stammen (vgl. Abschnitt A/2.6 des Beschlusses/Vorhaltes des BFG vom 23. Mai 2017). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6. Dezember 2016 verdrängte den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 3. Mai 2007 aus dem Rechtsbestand. Nur ein nach dem letztgenannten Bescheid ergangener Feststellungsbescheid erfüllt die Voraussetzung der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO (vgl. Ellinger et al., Anm. 7 zu § 295 BAO). Der (vermeintliche) Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. September 2012 zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige X Y-IT F&E GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2006 unterbleibt, wäre - im Falle seiner Wirksamkeit - ein Anlass gewesen, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6. Dezember 2016 zu erlassen. Mit Spruchpunkt III./a der u.a. an den Bf. ergangenen Entscheidung des BFG vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014, ist u.a. die Beschwerde des Bf. - soweit gegen den vorgenannten Bescheid für das Jahr 2006 vom 21. September 2012 gerichtet - als unzulässig zurückgewiesen worden. Dies wurde mit der Nichtigkeit des vorgenannten Bescheides für das Jahr 2006 vom 21. September 2012 begründet (vgl. Abschnitt G/14 der Begründung der Entscheidung des BFG vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014). Somit ist auch im Einkommensteuerverfahren des Bf. für 2006 davon auszugehen, dass der Bescheid vom 21. September 2012 zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige X Y-IT F&E GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2006 unterbleibt, nichtig ist. Dieser vermeintliche Bescheid war und ist deshalb kein tauglicher Anlass (Grundlagenbescheid), um das auf § 295 Abs. 1 BAO gestützte Ergehen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2006 vom 6. Dezember 2016 zu rechtfertigen. Letztgenannter Bescheid ist daher stattgebend gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben. Dasselbe Ergebnis resultiert daraus, dass das Recht zur Festsetzung der Einkommensteuer für 2006 mit Ablauf des Jahres 2013 eingetreten ist, was in Abschnitt 19/3 dargestellt wird. 18) Erwägungen hinsichtlich Einkommensteuer 2007: Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22. Dezember 2011 verdrängte den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30. Oktober 2008 aus dem Rechtsbestand. Nur ein nach dem letztgenannten Bescheid ergangener Feststellungsbescheid erfüllt die Voraussetzung der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO (vgl. Ellinger et al., Anm. 7 zu § 295 BAO). Der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zur St.Nr. ***5*** vom 13. Dezember 2011 zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend X Y GmbH & atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2007 erfüllt diese Voraussetzung der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO. Mit diesem Bescheid wurde der Anteil des Bf. an den Einkünften der seinerzeitigen X Y GmbH & atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2007 mit 0,00 € festgestellt. Dadurch war dieser Feststellungsbescheid geeignet, eine Änderung der Einkommensteuerveranlagung für 2007 herbeizuführen, weil im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30. Oktober 2008 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb betreffend X Y GmbH & atypisch Stille iHv -13.000,00 € berücksichtigt worden war. Das auch an den Bf. ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1. April 2016 stellte fest, dass eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend X Y GmbH & Mitgesellschafter für das Jahr 2007 unterbleibt. Diese Feststellung ist - genauso wie der angefochten gewesene Einkünftefeststellungsbescheid für 2007 vom 13. Dezember 2011 -geeignet, eine Änderung der mit dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30. Oktober 2008 vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2007 herbeizuführen. Durch das Erkenntnis des BFG vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014, ist bestätigt worden, dass eine Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige X Y-IT F&E GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2007 unterbleibt. Somit sind bei der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für 2007 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb genau in derjenigen Höhe (-21.000,00 €) anzusetzen, wie sie dem Anteil des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der BeteiligungsGesellschaft3 laut dem diesbezüglichen Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 29. Oktober 2008 zur Steuernummer ***8*** entspricht. Hinsichtlich 2007 wird keine Verjährung eingewendet. Es ist auch unmittelbar erkennbar, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22. Dezember 2011 vor Eintritt der Verjährung ergangen ist. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22. Dezember 2011, welcher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der richtigen Höhe von -21.000,00 € berücksichtigt hat, ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher abzuweisen. 19) Erwägungen hinsichtlich der angefochtenen Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2006 und 2007: 19/1) § 205 Abs. 1 Satz 1 BAO: "Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)." § 205 Abs. 2 BAO: "Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen." Während die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ganz im Einklang mit Gesetzesmaterialien, Literatur und Verwaltungspraxis stand, ist seit VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0005 klar, dass das System der Anspruchsverzinsung folgendermaßen abläuft: Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO werden aufgrund der Differenz zwischen der aktuell festgesetzten Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr und der zuletzt festgesetzten Einkommensteuer für dieses Jahr festgesetzt. Wenn die Differenz positiv ist, d.h. bei einer aktuell höheren Einkommensteuerfestsetzung als bei der vorhergehenden Festsetzung, sind die Anspruchszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen (Nachforderungszinsen). Wenn die Differenz negativ ist, d.h. bei einer aktuell niedrigeren Einkommensteuerfestsetzung als bei der vorhergehenden Festsetzung, sind die Anspruchszinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen (Gutschriftszinsen). Bei jeder (geänderten) Einkommensteuerfestsetzung für ein bestimmtes Jahr ist gegebenenfalls (bei Erreichen des Mindestbetrages von 50 Euro für Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 2 BAO) ein Bescheid zur Festsetzung von Anspruchszinsen zu erlassen. Es kann daher mehrere Anspruchszinsenbescheide für ein Jahr geben, deren "Sache" sich jeweils in der Steuerdifferenz und ggfs. in der Zinsperiode unterscheidet. Vgl. auch Erläuterungen der Regierungsvorlage (311 BlgNR XXI.GP betr. Budgetbegleitgesetz 2001), die der Normierung der Anspruchszinsen zugrundelag: "… Erweist sich (zB im Berufungsverfahren) nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert der Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen. … Die Anspruchszinsen sind je ihre Festsetzung auslösenden Bescheid jeweils eine Abgabe. Ihre Höhe wird durch einen weiteren Zinsenbescheid (zB als Folge einer Änderung des Einkommensteuerveranlagungsbescheides) nicht berührt." Die durch das vorliegende Erkenntnis geänderten Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 führen jeweils zu einer niedrigeren Einkommensteuer als laut angefochtenem Bescheid. Dadurch ist die Differenz zwischen aktuell festgesetzter Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr und der zuletzt festgesetzten Einkommensteuer (laut angefochtenen Bescheiden) jeweils negativ. Nach dem zuvor dargestellten System der Anspruchszinsen würde dies zu Anspruchszinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen (Gutschriftszinsen) führen. Diese wären nach dem dargestellten System der Anspruchszinsen durch neue, erstinstanzliche Anspruchszinsenbescheide für 2002, 2003 und 2004 festzusetzen, wenn diese ungeachtet der Verjährung gemäß § 209a BAO festzusetzen wären oder sind. [Für eine Festsetzbarkeit gemäß § 209a BAO sprechen sich Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, S. 585 und Ellinger et al., Anm. 28 zu § 207 BAO aus. Darüber kann aber mit der vorliegenden Entscheidung des BFG nicht entschieden werden.] Die begehrte Aufhebung oder eine Anpassung der angefochtenen Anspruchszinsenbescheide durch das BFG entspricht jedenfalls nicht dem dargestellten System der Anspruchszinsen. Gemäß § 252 Abs. 1 und 2 BAO kann ein Bescheid über Anspruchszinsen nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid unrichtig ist. 19/2) Zur Verjährung des Rechtes, die Anspruchszinsen für 2002, 2003, 2004 und 2007 mit den angefochtenen Bescheiden festzusetzen: Das Recht, Anspruchszinsen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die Festsetzungen der Anspruchszinsen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 erfolgten daher vor Eintritt der Verjährung, weil - wie bereits dargestellt wurde (vgl. Abschnitt 14/2, 15/2 und 16/2) - die jeweils zugrundeliegende Einkommensteuerfestsetzung noch nicht verjährt war. Hinsichtlich 2007 ist unmittelbar erkennbar, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22. Dezember 2011 vor Eintritt der Verjährung ergangen ist, sodass auch der Anspruchszinsenbescheid 2007 vom 22. Dezember 2011 vor Eintritt der Verjährung ergangen ist. Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide für 2002, 2003, 2004 und 2007 vom 22. Dezember 2011 sind daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen. 19/3) Zur Verjährung des Rechtes, die Anspruchszinsen für 2006 festzusetzen: Hinsichtlich 2006 ist die Verjährung der Einkommensteuer noch nicht untersucht worden. Die Verjährung der Einkommensteuer 2006 des Bf. begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Einkommensteueranspruch entstanden ist, d.h. gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2006. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO zunächst fünf Jahre, was zunächst einen Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 bedeutet. Die Verjährungsfrist verlängert sich zunächst gemäß § 209 Abs. 1 um ein Jahr durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich Einkommensteuer 2006: • Einkommensteuerbescheid 2006 vom 3. Mai 2007. Damit beträgt die Verjährungsfrist zunächst sechs Jahre (Ablauf Ende 2012). Der in Abschnitt 4 dargestellte (vermeintliche) Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21.09.2012, wonach eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO hinsichtlich X Y-IT F&E GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2006 unterbleibe, stellte eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich Einkommensteuer 2006 gegenüber dem Bf. dar. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist auf sieben Jahre (Ablauf Ende 2013). Eine bis ins Jahr 2016 reichende Kette von Verlängerungshandlungen betr. Einkommensteuer 2006 ist nicht ersichtlich. Vielmehr trat das Recht zur Festsetzung der Einkommensteuer 2006 mit Ablauf des Jahres 2013 ein. Ebenso ist das Recht zur Festsetzung der diesbezüglichen Anspruchszinsen mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt. Daher ist der Bescheid vom 6. Dezember 2016 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 nach Eintritt der Verjährung ergangen. Dieser angefochtene Bescheid ist somit stattgebend aufzuheben. 20) Zum Vorbringen des Bf., wonach er zum Ausdruck gebracht habe, keine BVE zu wünschen, jedoch trotzdem Berufungsvorentscheidungen erlassen worden wären, obwohl vor dem 1. Jänner 2014 keine Verpflichtung zur Erlassung einer BVE bestanden habe: Vor dem 1. Jänner 2014 stand es im Ermessen des Finanzamtes, ob es eine Berufungsvorentscheidung (BVE) erlässt. 21) Zum Vorbringen des Bf., die Entscheidung hinsichtlich 2006 gemäß § 271 BAO auszusetzen: Da mit der vorliegenden Entscheidung (Abschnitt 17/3) über den Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand positiv mitentschieden wurde, besteht kein Anlass zu einer diesbezüglichen Aussetzung der Entscheidung mehr. 22) Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Für die vorliegende Entscheidung waren keine Rechtsfragen zu lösen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung über die Einkommensteuer 2006 enthielt auch die Mitentscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu welcher aus folgendem Grund die Revision nicht zulässig ist: Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021). Sohin ist die Revision hinsichtlich aller hier getroffenen Entscheidungen nicht zulässig. Wien, am 17. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101957/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101957.2017
Stammnummer
140173
Gültig
17.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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