Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101957/2017
Abgeleitete Bescheide müssen - im Rahmen des verjährungsmäßig Zulässigen - den zugrundeliegenden Feststellungsbescheiden entsprechen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101957/2017vom 17.03.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) über die Beschwerden des Bf.
A) vom 27. Dezember 2016 (Postaufgabe 29. Dezember 2016 ) gegen
A/a) den Einkommensteuerbescheid 2006 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 6. Dezember 2016 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** und
A/b) den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 6. Dezember 2016 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 zu Steuernummer ***BF1StNr1***; sowie
B) vom 4. Jänner 2012 gegen
B/a) den Einkommensteuerbescheid 2002 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Dezember 2011, und
B/b) den Einkommensteuerbescheid 2003 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Dezember 2011, und
B/c) den Einkommensteuerbescheid 2004 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Dezember 2011, und
B/d) den Einkommensteuerbescheid 2007 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Dezember 2011, und
B/e) den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Dezember 2011 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002, und
B/f) den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Dezember 2011 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003, und
B/g) den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Dezember 2011 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004, und
B/h) den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Dezember 2011 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007
C) vom 2. Jänner 2014 gegen einen Bescheid vom 17.12.2013 über die Festsetzung von Anspruchszinsen, welcher anlässlich der Berufungsvorentscheidungen zu Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2002, 2003, 2004 und 2007 ergangen wäre,
ad A und B zu Recht erkannt:
A/a) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6. Dezember 2016 wird stattgegeben. Dieser Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
A/b) Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2016 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 wird stattgegeben. Dieser Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
B/a) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22. Dezember 2011 wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird mit -4.774,54 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zur Einkommensteuer 2002 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
B/b) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. Dezember 2011 wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird mit -5.031,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zur Einkommensteuer 2003 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
B/c) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 22. Dezember 2011 wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird mit - 461,99 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zur Einkommensteuer 2004 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
B/d) Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22. Dezember 2011 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
B/e) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2011 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
B/f) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2011 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
B/g) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2011 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
B/h) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2011 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
ad C beschlossen:
Die Beschwerde vom 2. Jänner 2014 gegen einen Bescheid vom 17.12.2013 über die Festsetzung von Anspruchszinsen, welcher anlässlich der Berufungsvorentscheidungen zu Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2002, 2003, 2004 und 2007 ergangen wäre, wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
D) Gegen die Entscheidungen ad A, B und C ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1)
Aus dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. März 2013, GZ. Z1 geht hervor, dass der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.)
durch das Eingehen von atypisch stillen Beteiligungen an der X Y GmbH im Jahr 2002 mit 10.600,00 € (Faktum 1336) und im Jahr 2003 (Faktum 1337) mit 10.000,00 € geschädigt wurde; sowie
durch das Eingehen einer atypisch stillen Beteiligung an der X Y-IT F&E GmbH im Jahr 2005 mit 10.600,00 € (Faktum 1338) geschädigt wurde. (BFG-Akt, Bl. 41 ff.)
Neben dem Bf. haben sich weitere Personen atypisch still an der im Jahr 2001 gegründeten X Y GmbH (Firmenbuchnr. ***1***) und an der im Jahr 2004 gegründeten X Y-IT F&E GmbH (Firmenbuchnr. ***2***) beteiligt.
Das Finanzamt Wien 4/5/10 (FA-Nr. 04) erfasste die Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung) X Y GmbH und atypisch stille Gesellschafter unter Steuernummer ***4***. Ab 2009 wurde diese - im Jahre 2009 schon ehemalige - Mitunternehmerschaft beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt (FA-Nr.: 33) unter St.Nr. ***5*** geführt. Bei dieser Mitunternehmerschaft hatte das Finanzamt Wien 4/5/10 im Jahr 2006 eine Betriebsprüfung begonnen, welche im Jahr 2009 (nach der Abtretung des gegenständlichen Aktes an das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt) mit einer Schlussbesprechung abgeschlossen wurde.
Das Finanzamt Wien 4/5/10 (FA Nr. 04) erfasste die (umstrittene) Mitunternehmerschaft X Y-IT F&E GmbH und atypisch stille Gesellschafter unter der St.Nr. ***6***. Ab 2009 wurde diese - umstrittene - Mitunternehmerschaft beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt (FA-Nr.: 33) unter St.Nr. ***7*** geführt. Bei dieser hatte das Finanzamt Wien 4/5/10 im Jahr 2006 eine Betriebsprüfung begonnen, welche im Jahr 2009 (nach der Abtretung des gegenständlichen Aktes an das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt) mit einer Schlussbesprechung abgeschlossen wurde.
Der Bf. war im Jahr 2007 an der dritteBeteilgGes Biotechnology beteiligt.
2)
2/1) Im Rahmen der beiden, im Abschnitt 1 erwähnten Betriebsprüfungen (Außenprüfungen) zog das Finanzamt Wien 4/5/10 die ´Systemprüfung´ (Großbetriebsprüfung/IT-Prüfungsabteilung) zur Prüfung der Werthaltigkeit von Know-How-Verträgen heran. Es ergingen Vorhalte vom 29. Juni 2007 und vom 14. April 2008. Am 2. September 2008 fand ein Lokalaugenschein statt. (Vgl. S. 8 des IT-Prüfungs-Berichtes vom 1.12.2011 [Beilage g zu dem u.a. an den Bf. ergangenen Vorhalt des BFG zu GZ. RV/7100470/2014 vom 23. Mai 2022 sowie Seiten 58 f [Beilage d6 des zuvor genannten Vorhaltes] des Teiles 80 des Hauptverhandlungsprotokolles vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, Zl. Z1).
2/2) Zur Umsetzung der im Jahr 2009 abgeschlossenen Außenprüfung bei X Y GmbH und atypisch Stille wurden mit 11. November 2009 datierte, nichtige Einkünftefeststellungs´bescheide´ u.a. für die Jahre 2002 bis 2008 ´erlassen´, welche jeweils Einkünfte in Höhe von 0,00 € und einen Anteil des Bf. an den Einkünften in Höhe von 0,00 € feststellen sollten und am 12. November 2009 dem Geschäftsführer der X Y GmbH (Geschäftsherrin) übergeben wurden.
Der Bf. erhob Berufung gegen Feststellungsbescheide vom 11.11.2009 betreffend X Y GmbH und atypisch Stille hinsichtlich 2002 bis 2008, welche das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit Bescheiden vom 7. April 2010 als verspätet zurückwies. Diesbezügliche Anträge gemäß §§ 299 und 308 BAO wies das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit Bescheiden vom 7. April 2010 ab.
Der Bf. erhob Berufung gegen die Bescheide vom 7. April 2010, worüber der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 8. Juni 2011, GZ. RV/2133-W/10 entschied und dieser Entscheidung die Nichtigkeit der Feststellungsbescheide vom 11.11.2009 zugrundelegte.
2/3) Zur Umsetzung der im Jahr 2009 abgeschlossenen Außenprüfung bei X Y-IT F&E GmbH und atypisch Stille wurden mit 11. November 2009 datierte, nichtige ´Bescheide´ ´erlassen´, mit denen ausgesprochen werden sollte, dass eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO u.a. für den Bf. hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2008 unterbleibe. Diese ´Bescheide´ wurden am 12. November 2009 dem Geschäftsführer der X Y-IT F&E GmbH (Geschäftsherrin) übergeben.
Der Bf. erhob Berufung gegen Feststellungsbescheide vom 11.11.2009 betreffend X Y-IT F&E GmbH und atypisch Stille hinsichtlich 2005 bis 2008, welche das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit Bescheiden vom 7. April 2020 als verspätet zurückwies. Diesbezügliche Anträge gemäß §§ 299 und 308 BAO wies das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit Bescheiden vom 7. April 2010 ab.
Der Bf. erhob Berufung gegen die Bescheide vom 7. April 2010, worüber der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 8. Juni 2011, GZ. RV/2133-W/10 entschied und dieser Entscheidung die Nichtigkeit der Bescheide vom 11.11.2009 zugrundelegte.
3) Weiteres zur ehemaligen X Y GmbH und atypisch stille Gesellschafter:
Nachdem der ´erste Rechtsgang´ (mit vermeintlichen Feststellungsbescheiden betreffend X Y GmbH und atypisch Stille vom 11.11.2009) zur Umsetzung der Ergebnisse der im Jahr 2009 abgeschlossenen Betriebsprüfung gescheitert war, erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt an jeden der ehemaligen Gesellschafter der X Y GmbH & atypisch stille Gesellschafter, der im Jahr 2002 beteiligt war - also auch an den Bf. - einen mit 13.12.2011 datierten, einheitlichen Bescheid zur Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO für das Jahr 2002 mit 0,00 €, wobei der Anteil des Bf. ebenfalls 0,00 € war.
Nachdem der ´erste Rechtsgang´ gescheitert war, erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt an jeden der ehemaligen Gesellschafter der X Y GmbH & atypisch stille Gesellschafter, die ab dem Jahr 2003 beteiligt waren - also auch an den Bf. - mit 13.12.2011 datierte, einheitliche Bescheide zur Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO für die Jahre 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 jeweils mit 0,00 €, wobei der Anteil des Bf. ebenfalls jeweils 0,00 € war.
Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden (ursprünglich: Berufungen) erhoben. Darüber entschied das Bundesfinanzgericht mit u.a. an den Bf. gerichteten Erkenntnissen vom 1. April 2016 (GZ. RV/7100239/2014 und RV/7100253/2014) hinsichtlich 2002 bis 2005 teilweise stattgebend, sodass dem Bf. aus seiner Beteiligung an der ehemaligen X Y GmbH und atypisch stille Gesellschafter ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 2002 in Höhe von -10.000,00 €,
für das Jahr 2003 in Höhe von -10.434,32 €,
für das Jahr 2004 in Höhe von -908,96 €,
für das Jahr 2005 (hier kein Streitjahr) in Höhe von 1.301,48 €
zugerechnet wurde. Hinsichtlich 2006 bis 2008 wurden die Einkünftefeststellungsbescheide betreffend ehemalige X Y GmbH und atypisch stille Gesellschafter dahingehend abgeändert, dass sie ausprechen, dass für diese Jahre die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO unterbleibt (BFG-Akt. Bl. 4 ff und 114 ff).
Infolge einer Revision des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt hob der Verwaltungsgerichtshof die vorgenannten Erkenntnisse des BFG vom 1. April 2016 (nur) hinsichtlich der Einkünftefeststellung für die Jahre 2001 bis 2005 auf (2001 ist hier nicht weiter von Interesse). Daraufhin entschied das Bundesfinanzgericht mit einer nach den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Begründung wiederum hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2005 teilweise stattgebend mit u.a. an den Bf. gerichteten, mit 12. Oktober 2020 datierten Erkenntnissen (GZ. RV/7101106/2018 und RV/7101107/2018), wobei dem Bf. wiederum ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb aufgrund seiner ehemaligen Beteiligung an der X Y GmbH und atypisch stille Gesellschafter
für das Jahr 2002 in Höhe von -10.000,00 €,
für das Jahr 2003 in Höhe von -10.434,32 €,
für das Jahr 2004 in Höhe von -908,96 €,
für das Jahr 2005 (hier kein Streitjahr) in Höhe von 1.301,48 €
zugerechnet wurde (vgl. BFG-Akt Bl. 186 ff).
4) Weiteres zur ehemaligen X Y-IT F&E GmbH und atypisch stille Gesellschafter:
Nachdem der ´erste Rechtsgang´ zur Umsetzung der im Jahr 2009 abgeschlossenen Betriebsprüfung (mit vermeintlichen Feststellungsbescheiden betreffend X Y-IT F&E GmbH und atypisch Stille vom 11.11.2009) u.a. hinsichtlich 2005 gescheitert war, erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt an jede in der Erklärung der Einkünfte der X Y-IT F&E GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2005 genannte Person - also auch an den Bf. - einen einheitlichen, mit 21.09.2012 datierten Bescheid, wonach eine diesbezügliche Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 unterbleibt. 2005 ist kein Streitjahr.
Nachdem der ´erste Rechtsgang´ zur Umsetzung der im Jahr 2009 abgeschlossenen Betriebsprüfung u.a. hinsichtlich 2006 gescheitert war, erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt an fast jede in der Erklärung der Einkünfte der X Y-IT F&E GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2006 genannte Person - also auch an den Bf. - einen vermeintlich einheitlichen, mit 21.09.2012 datierten Bescheid, wonach eine diesbezügliche Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 unterbleibe. Bei der Erlassung dieses (nichtigen) Bescheides wurde vergessen, ihn an eine in der Einkünfteerklärung für 2006 genannte Person zu richten.
Nachdem der ´erste Rechtsgang´ zur Umsetzung der im Jahr 2009 abgeschlossenen Betriebsprüfung u.a. hinsichtlich 2007 gescheitert war, erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt an fast jede in der Erklärung der Einkünfte der X Y-IT F&E GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2006 genannte Person - also auch an den Bf. - einen einheitlichen, mit 21.09.2012 datierten Bescheid, wonach eine diesbezügliche Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 unterbleibt. Bei der Erlassung dieses Bescheides war zwar eine in der Einkünfteerklärung für 2006 genannte Person nicht angeführt. Nachdem keine Erklärung der Einkünfte für 2007 eingereicht worden war, gab es keinen Vergleichsmaßstab für die Vollständigkeit der in dem Bescheid für 2007 angeführten Personen, sodass dieser Bescheid als wirksam angesehen wird.
U.a. gegen die vorgenannten Bescheide für 2006 und 2007 wurden Beschwerden (ursprünglich: Berufungen) erhoben. Einer der Beschwerdeführer war der Bf.
Das Bundesfinanzgericht erließ hierzu eine einheitliche Entscheidung zu GZ. RV/7100470/2014, welche u.a. an den Bf. ergangen ist und mit 29. November 2022 datiert ist. Die Zustellung an den Bf. erfolgte laut Rückschein am 5. Dezember 2022. Diese Entscheidung des BFG spricht mit Wirkung für und gegen den Bf. - soweit hier von Interesse -
für das Jahr 2006 eine Zurückweisung aus (weil der angefochtene vermeintliche Bescheid hinsichtlich 2006 ein unwirksamer ´Nichtbescheid´ ist),
und für das Jahr 2007 eine Abweisung aus.
5) Zur dritteBeteilgGes Biotechnology (laut Bf.), vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg mit BeteiligungsGesellschaft3 abgekürzt, übereinstimmend mit Steuernummer ***8*** gekennzeichnet:
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hat anlässlich der Beschwerdevorlage den Einkünftefeststellungsbescheid gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 29. Oktober 2008 zur Steuernummer ***8*** für das Jahr 2007 vorgelegt (BFG-Akt Bl. 82 ff). In diesem Bescheid werden dem Bf. (Nummer 33 der Beteiligten) für das Jahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -21.000,00 Euro zugewiesen. Es ist keine Änderung dieses Bescheides ersichtlich (BFG-Akt Bl. 228).
6) Aktenlage zur Einkommensteuer 2002 und diesbezüglichen Anspruchszinsen:
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf. den angefochtenen, mit 22. Dezember 2011 datierten Einkommensteuerbescheid 2002 ("Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 07.05.2004") "aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***5*** vom 13.12.2011", in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 € berücksichtigt wurden (BFG-Akt Bl. 127 f).
Zuvor waren im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 7. Mai 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -22.370,01 € berücksichtigt worden (BFG-Akt Bl. 161 f), welche mit dem Einkünftefeststellungsbescheid 2002 betreffend X Y GmbH & atypisch Stille vom 4. Mai 2004 als Anteil des Bf. festgestellt worden waren (BFG-Akt Bl. 229).
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf. weiters den angefochtenen, mit 22. Dezember 2011 datierten Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 zu Lasten des Bf. mit 1.279,04 € (BFG-Akt Bl. 152).
Davor hatte es - jeweils in Zusammenhang mit einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung für 2002 (ggfs. infolge einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO) - folgende Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen gegeben:
Bescheid vom 18. Februar 2010 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2002 zu Lasten des Bf. mit 1.279,04 € (BFG-Akt Bl. 163);
Bescheid vom 25. November 2011 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2002 zu Gunsten des Bf. mit 1.279,04 € (BFG-Akt Bl. 164).
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2012 (BFG-Akt Bl. 99 f.) erhob der Bf. u.a. Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) gegen den am 27.12.2011 zugestellten Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22.12.2011 und den zugehörigen Anspruchszinsenbescheid mit dem Begehren nach Aufhebung der Bescheide. Als Begründung hinsichtlich 2002 wird die Verjährung der Einkommensteuer 2002 spätestens im Jahr 2008 vorgebracht. Spätere Amtshandlungen ließen das Recht auf Abgabenfestsetzung nicht mehr aufleben. Die Verjährungsbestimmungen für hinterzogene Abgaben seien nicht anwendbar. Gegen die Grundlagenbescheide würden erfolgversprechende Berufungen eingebracht. Die Berufung gelte auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde die Nichtigkeit des Grundlagenbescheides erkennen sollte.
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf.
eine abweisende, mit 13.12.2013 datierte Berufungsvorentscheidung u.a. zum Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22.11.2011 (gemeint wohl: 22.12.2011; BFG-Akt Bl. 103 f);
eine abweisende, mit 13.12.2013 datierte Berufungsvorentscheidung u.a. zum Anspruchszinsenbescheid 2002 vom 22.11.2011 (gemeint wohl: 22.12.2011; BFG-Akt Bl. 106).
Der Bf. stellte u.a. dagegen mit Eingabe vom 2. Jänner 2014 den Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 4. Jänner 2012 durch das Bundesfinanzgericht; BFG-Akt, Bl. 148).
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf legte die Beschwerde vom 4. Jänner 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und den Anspruchszinsenbescheid 2002, beide vom 22.12.2011, am 12. Februar 2019 dem Bundesfinanzgericht vor.
7) Aktenlage zur Einkommensteuer 2003 und diesbezüglichen Anspruchszinsen:
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf. den angefochtenen, mit 22. Dezember 2011 datierten Einkommensteuerbescheid 2003 ("Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 26.01.2005") "aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***5*** vom 13.12.2011", in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 € berücksichtigt wurden (BFG-Akt Bl. 192 f).
Zuvor waren im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26. Jänner 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -35.169,61 € berücksichtigt worden (BFG-Akt Bl. 194 f), welche mit dem Einkünftefeststellungsbescheid 2003 betreffend X Y GmbH & atypisch Stille vom 21. Jänner 2005 als Anteil des Bf. festgestellt worden waren (BFG-Akt Bl. 230).
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf. weiters den angefochtenen, mit 22. Dezember 2011 datierten Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 zu Lasten des Bf. mit 2.306,36 € (BFG-Akt Bl. 153).
Davor hatte es - jeweils in Zusammenhang mit einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung für 2003 (ggfs. infolge einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO) - folgende Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen gegeben:
Bescheid vom 26. Jänner 2005 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2003 zu Gunsten des Bf. mit 64,93 € (BFG-Akt Bl. 196);
Bescheid vom 18. Februar 2010 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2003 zu Lasten des Bf. mit 2.306,36 € (BFG-Akt Bl. 197);
Bescheid vom 25. November 2011 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2003 zu Gunsten des Bf. mit 2.306,36 €.
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2012 (BFG-Akt Bl. 99 f.) erhob der Bf. u.a. Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22.12.2011 und den zugehörigen Anspruchszinsenbescheid mit dem Begehren nach Aufhebung der Bescheide. Als Begründung hinsichtlich 2003 wird die Verjährung der Einkommensteuer 2003 spätestens im Jahr 2009 vorgebracht. Spätere Amtshandlungen ließen das Recht auf Abgabenfestsetzung nicht mehr aufleben. Die Verjährungsbestimmungen für hinterzogene Abgaben seien nicht anwendbar. Gegen die Grundlagenbescheide würden erfolgversprechende Berufungen eingebracht. Die Berufung gelte auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde die Nichtigkeit des Grundlagenbescheides erkennen sollte.
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf.
eine abweisende, mit 13.12.2013 datierte Berufungsvorentscheidung u.a. zum Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22.11.2011 (gemeint wohl: 22.12.2011; BFG-Akt Bl. 103 f);
eine abweisende, mit 13.12.2013 datierte Berufungsvorentscheidung u.a. zum Anspruchszinsenbescheid 2003 vom 22.11.2011 (gemeint wohl: 22.12.2011; BFG-Akt Bl. 106).
Der Bf. stellte u.a. dagegen mit Eingabe vom 2. Jänner 2014 den Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 4. Jänner 2012 durch das Bundesfinanzgericht; BFG-Akt, Bl. 148).
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf legte die Beschwerde vom 4. Jänner 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 und den Anspruchszinsenbescheid 2003, beide vom 22.12.2011, am 12. Februar 2019 dem Bundesfinanzgericht vor.
8) Aktenlage zur Einkommensteuer 2004 und diesbezüglichen Anspruchszinsen:
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf. den angefochtenen, mit 22. Dezember 2011 datierten Einkommensteuerbescheid 2004 ("Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 17.01.2006") "aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***5*** vom 13.12.2011", in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 € berücksichtigt wurden (BFG-Akt Bl. 131 f).
Zuvor waren im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 17. Jänner 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -15.729,46 € berücksichtigt worden (BFG-Akt Bl. 201 f), welche mit dem Einkünftefeststellungsbescheid 2004 betreffend X Y GmbH & atypisch Stille vom 5. Jänner 2006 als Anteil des Bf. festgestellt worden waren (BFG-Akt Bl. 231).
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf. weiters den angefochtenen, mit 22. Dezember 2011 datierten Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 zu Lasten des Bf. mit 1.219,10 € (BFG-Akt Bl. 154).
Davor hatte es - jeweils in Zusammenhang mit einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung für 2004 (ggfs. infolge einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO) - folgende Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen gegeben:
Bescheid vom 21. Dezember 2009 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2004 zu Lasten des Bf. mit 1.219,10 € (BFG-Akt Bl. 203);
Bescheid vom 2. November 2011 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2004 zu Gunsten des Bf. mit 1.219,10 € (BFG-Akt Bl. 204).
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2012 (BFG-Akt Bl. 99 f.) erhob der Bf. u.a. Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 22.12.2011 und den zugehörigen Anspruchszinsenbescheid mit dem Begehren nach Aufhebung der Bescheide. Als Begründung hinsichtlich 2004 wird die Verjährung der Einkommensteuer 2004 spätestens im Jahr 2010 vorgebracht. Spätere Amtshandlungen ließen das Recht auf Abgabenfestsetzung nicht mehr aufleben. Die Verjährungsbestimmungen für hinterzogene Abgaben seien nicht anwendbar. Gegen die Grundlagenbescheide würden erfolgversprechende Berufungen eingebracht. Die Berufung gelte auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde die Nichtigkeit des Grundlagenbescheides erkennen sollte.
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf.
eine abweisende, mit 13.12.2013 datierte Berufungsvorentscheidung u.a. zum Einkommensteuer Bescheid 2004 vom 22.11.2011 (gemeint wohl: 22.12.2011; BFG-Akt Bl. 103 f);
eine abweisende, mit 13.12.2013 datierte Berufungsvorentscheidung u.a. zum Anspruchszinsenbescheid 2004 vom 22.11.2011 (gemeint wohl: 22.12.2011; BFG-Akt Bl. 106).
Der Bf. stellte u.a. dagegen mit Eingabe vom 2. Jänner 2014 den Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 4. Jänner 2012 durch das Bundesfinanzgericht; BFG-Akt, Bl. 148).
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf legte die Beschwerde vom 4. Jänner 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und den Anspruchszinsenbescheid 2004, beide vom 22.12.2011, am 12. Februar 2019 dem Bundesfinanzgericht vor.
9) Aktenlage zur Einkommensteuer 2006 und diesbezüglichen Anspruchszinsen:
9/1) Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf. den angefochtenen, mit 6. Dezember 2016 datierten Einkommensteuerbescheid 2006 ("Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 03.05.2007") "aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***5*** vom 01.04.2016", in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 € berücksichtigt wurden (BFG-Akt Bl. 17 f, Versand mit RSb).
Zuvor waren im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 3. Mai 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -9.000,00 € berücksichtigt worden (BFG-Akt Bl. 36 f, Versand per Post "NORM"), welche laut (elektronischer) Aktenlage aus der Steuernummer 04-***4*** (damalige St.Nr. der X Y GmbH und atypisch stille Gesellschafter) stammen würden (BFG-Akt Bl. 31 f). Das BFG hielt dem Bf. und der belangten Behörde mit Schreiben vom 23. Mai 2017 (BFG-Akt Bl. 49 ff) vor, dass aufgrund folgender Umstände auf eine Vertauschung zwischen den beiden X-Gesellschaften zu schließen sei:
In der am 28. November 2008 beim Finanzamt Wien 4/5/10 eingelangten Einkünfteerklärung der X Y GmbH & atypisch Stille für das Jahr 2006 (damalige St.Nr. 04-***4***) war für den Bf. ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv 7.129,49 € ausgewiesen.
In der am 20. November 2008 beim Finanzamt Wien 4/5/10 eingelangten Einkünfteerklärung der X Y-IT F&E GmbH & Atyp.St.Ges. für das Jahr 2006 (damalige St.Nr. 04-***6***) war für den Beschwerdeführer (St.Nr. ***BF1StNr1***) ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -10.851,59 € ausgewiesen.
Es sei davon auszugehen, dass die -9.000,00 € einen Anteil an den Einkünften der X Y-IT F&E GmbH & atypisch stille Gesellschafter dargestellt haben.
9/2) Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf. weiters den angefochtenen, mit 6. Dezember 2016 datierten Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 zu Lasten des Bf. mit 605,52 € (BFG-Akt Bl. 19, Versand mit RSb).
Davor hatte es - jeweils in Zusammenhang mit einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung für 2006 (ggfs. infolge einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO) - folgende Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen gegeben:
Bescheid vom 21. Dezember 2009 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2006 zu Lasten des Bf. mit 410,94 € (BFG-Akt Bl. 211, Versand per Post "NORM");
Bescheid vom 2. November 2011 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2006 zu Gunsten des Bf. mit 593,24 € (BFG-Akt Bl. 212, Versand per Post "NORM").
9/3) Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 (BFG-Akt Bl. 20 f.) erhob der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 und den zugehörigen Anspruchszinsenbescheid 2006, beide zugestellt am 9. Dezember 2016 mit dem Begehren nach Behebung der Bescheide.
Als Begründung wird hinsichtlich Einkommensteuer vorgebracht, dass dem Bf. ein Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 1.4.2016 zu St.Nr. ***5*** unbekannt sei und ihm auch nie zugegangen sei. Unter Steuernummer ***5*** sei die X Y GmbH erfasst und sei mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerden entschieden worden. Dazu sei eine Revision anhängig. Für das Jahr 2006 sei die Beteiligung an der X Y IT Forschung und Entwicklung GmbH (Steuernummer ***7***) geltend gemacht worden. Gegen die Grundlagenbescheide würden erfolgversprechende Berufungen eingebracht. Aufgrund dieser Begründungen sei auch der Anspruchszinsenbescheid zu beheben.
9/4) Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf.
eine abweisende, mit 17. Jänner 2017 datierte Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 06.12.2016 (BFG-Akt Bl. 23, Versand elektronisch);
eine abweisende, mit 20.01.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Anspruchszinsenbescheides 2006 vom 06.12.2016 (BFG-Akt Bl. 24, Versand per Post).
Der Bf. stellte gegen diese Beschwerdevorentscheidungen mit Schreiben vom 18. Februar 2017 (BFG-Akt Bl. 25 f, Postaufgabe 20. Februar 2017) einen Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag bzw. Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 27.12.2016 durch das Bundesfinanzgericht). Der Bf. führte u.a. aus: "Festgehalten wird, dass die in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung [Anm.: zu den Anspruchszinsen 2006] angeführte Abweisung der Beschwerde gegen den Einkommenssteuerbescheid 2006 bis zum heutigen Tage nicht zugestellt worden ist."
9/5) Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf legte die Beschwerde vom 27.12.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 und den Anspruchszinsenbescheid 2006, beide vom 06.12.2016, am 10.04.2017 dem Bundesfinanzgericht vor. Im diesbezüglichen Vorlagebericht vom 10.04.2017, welcher auch an den Bf. versendet worden sein sollte, führte das Finanzamt u.a. aus: "… Mit "Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen/Wr. Neustadt zu StNr. ***5*** vom 01.04.2016" ist - wie schon am Datum erkennbar ist - das BFG-Erkenntnis vom 01.04.2016 gemeint. Hierbei handelt es sich um einen automatisierten Textbaustein der Finanzverwaltung, da für den Steuerakt der DMV Y GmbH & atypisch stille Gesellschafter tatsächlich das Finanzamt Neunkirchen/Wr. Neustadt zuständig ist. …
… Die BVE zur Einkommensteuer 2006 wurde mittels elektronischer Zustellung in die Databox am 17.01.2017 an den Bf. zugestellt. Die BVE zu den Anspruchszinsen 2006 vom 20.01.2017 wurde mittels postalischer Zustellung per RSb zugestellt. Gegen beide oben genannten Beschwerdevorentscheidungen beantragte der Bf. in einem gemeinsamen Schriftsatz am 20.02.2017 die Vorlage an das BFG. …
… Nachweis der elektronischen Zustellung der BVE zur ESt 2006 in die Databox am 17.01.2017 siehe elektronische Amtssignatur am Ende des Bescheids (nur bei elektronischer Zustellung mit Uhrzeitstempel) …
… Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt einen Monat ab Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung. Die Zustellung der BVE zur ESt 2006 erfolgte - wie oben erwähnt - am 17.01.2017. Damit ist der letzte Tag der Vorlageantragsfrist der 17.02.2017 (ein Freitag). Das Finanzamt beantragt somit den am 20.02.2017 eingebrachten Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. Kommt das BFG jedoch zum Schluss, dass dieser Vorlageantrag rechtzeitig sein sollte, beantragt das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde wegen Unbegründetheit der Beschwerde. Begründend wird hierzu einerseits auf die BVE verwiesen (Umsetzung des BFG-Erkenntnisses) und erfolgt darüber hinaus auch ein Verweis auf die Bestimmung des § 252 BAO, wonach ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Da die BVE zu den Anspruchszinsen 2006 aus technischen Gründen nicht per Databox zugestellt wurde, sondern erst am 20.01.2017 per RSb versendet wurde, ist der am 20.02.2017 erhobene Vorlageantrag zwar rechtzeitig, aber unbegründet. Dies deswegen, da der Vorlageantrag betreffend ESt 2006 - wie oben dargestellt - zurückzuweisen (in eventu abzuweisen) ist und die Anspruchszinsen an der Hauptsache hängen. Wegen der Bindung des Zinsenbescheides an den jeweiligen Abgabenbescheid ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. …"
9/6) Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 (BFG-Akt Bl. 49 ff) richtete das BFG einen verfahrensleitenden Beschluss mit einem Vorhalt an beide Parteien sowie einem Ermittlungsauftrag an die belangte Behörde. Unter Punkt A dieses Beschlusses wurde u.a. vorgehalten: "… Die belangte Behörde geht in ihrem Vorlagebericht vom 10. April 2017 davon aus, dass sie eine (abweisende) Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2006 erlassen habe und diese am 17. Jänner 2017 elektronisch in die FinanzOnline-Databox des Beschwerdeführers zugestellt habe, sodass der Vorlageantrag hinsichtlich ESt 2006 verspätet sei. Das Einbringen in die Databox und damit den Zustellzeitpunkt (§ 98 Abs. 2 Satz 1 BAO) schließt die belangte Behörde aus dem Zeitstempel "2017-01-17T22:14:58+01:00" auf der mit 17. Jänner 2017 datierten Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2006.
Der Beschwerdeführer geht in seiner, mit 18. Februar 2017 datierten Eingabe (Vorlageantrag) mit Postaufgabe 20. Februar 2017 davon aus, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung zur ESt 2006 "bis zum heutigen Tage" nicht zugestellt worden sei.
Ohne Zustellung wäre im Sinne des § 97 Abs. 1 lit. a BAO die Beschwerdevorentscheidung zur ESt 2006 nicht wirksam. Es wird daher unter Punkt B dieses Beschlusses der belangten Behörde ein Ermittlungsauftrag zum tatsächlichen Einbringen der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2006 in die FinanzOnline-Databox des Beschwerdeführers erteilt.
Beim Bundesfinanzgericht ist zur Feststellung des zeitlichen Aspektes diesbezüglich folgende Information des BMF vom 16. März 2016 bekannt:
"Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile "Datum/Zeit" erfolgen präzise Angaben, welche folgende Bedeutung haben:
• Dieser "Zeitstempel" gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist daher nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox kann nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Wann das Einbringen des Bescheides in die Databox tatsächlich erfolgt, hängt von mehreren technischen Faktoren ab, es kann in der Regel aber davon ausgegangen werden, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt."
Aus den weiteren Ausführungen in der Information des BMF ergibt sich - bezogen auf den hier gegenständlichen Zeitstempel "2017-01-17T22:14:58+01:00" - folgender Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur: "2017-01-17" gibt den Tag an, also den 17. Jänner 2017. "T22:14:58" gibt sekundengenau die Uhrzeit an (=22 Uhr 14 Minuten und 58 Sekunden). Es handelt sich um die "Ortszeit", also österreichische Zeit. "+01:00" bedeutet GMT (Greenwich Mean Time) plus 1, also dass es sich bei der Zeitangabe um österreichische Normalzeit (MEZ) handelt. ("+02:00" würde bedeuten GMT plus 2, also dass es sich bei der Zeitangabe um österreichische Sommerzeit (MESZ) gehandelt hätte - hier nicht gegenständlich.) Die Angabe "+01:00" hat im vorliegenden Zusammenhang folglich keine Bedeutung (sie ist also nicht zur angegebenen Ortszeit zu addieren). …
… B) Ermittlungsauftrag an die belangte Behörde:
Dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis 30. Juni 2017 zu ermitteln und an das Bundesfinanzgericht zu berichten:
ob die mit 17. Jänner 2017 datierte Beschwerdevorentscheidung zur ESt 2006 in die FinanzOnline-Databox des Beschwerdeführers eingebracht worden ist,
und - wenn ja - wann genau die mit 17. Jänner 2017 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2006 in die FinanzOnline-Databox des Beschwerdeführers eingebracht worden ist."
9/7) Die Ermittlung ergab, dass die Zustellung in die Databox des Bf. am 17.1.2017 um 22:23 Uhr erfolgte (BFG-Akt Bl. 61). Das BFG hielt dieses Ermittlungsergebnis mit Schreiben vom 1. Juni 2017 dem Bf. vor (BFG-Akt Bl. 62 f).
9/8) Der Bf. brachte eine mit 22. Juni 2017 datierte Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht ein (BFG-Akt Bl. 65 ff), worin er ausführte:
"Zunächst darf festgehalten werden, dass ein Vorlageantrag nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006 sondern gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Festsetzung der Anspruchszinsen 2006 gestellt worden ist (siehe Betreff des Beschlusses vom 1. 6. 2017).
Zum Vorhalt vom 23. Mai 2017 bzw. vom 1. Juni 2017 wird innerhalb offener Frist ausgeführt:
A) Vorhalt
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf die Zugangskennung für FinanzOnline übermittelt. Die erste Steuererklärung über FinanzOnline war daher frühestens für die Steuererklärung 2008 (Veranlagungszeitraum) möglich und kann sich meine Zustimmung, sofern eine solche überhaupt vorliegt, zur elektronischen Zustellung von Erledigungen (vgl. § 97 Abs. 3 BAO-alt) lediglich für Steuererklärungen ab dem Kalenderjahr 2008 beziehen. Für elektronische Zustellungen von Erledigungen, die sich auf einen Veranlagungszeitraum vor Einrichtung der "Finanzonline" beziehen, wurde von mir jedenfalls keine Zustimmung erteilt. ln diesem Zusammenhang darf festgehalten werden, dass in dieser Angelegenheit zahlreiche Einkommenssteuerbescheide inklusive deren Änderungen und Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen, beginnend ab 2002 nur postalisch (meist ohne Zustellnachweis) zugekommen sind. Auch die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006 und des Bescheides über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2006, beide vom 6. Dezember 2016, wurden postalisch zugestellt. Gegen beide Bescheide wurde postalisch Beschwerde erhoben und die sofortige Vorlage an das Bundesfinanzgericht begehrt. Diesem Begehren wurde von der belangten Behörde nicht nachgekommen (bezweifelt wird, ob in einem solchen Fall eine Beschwerdevorentscheidung überhaupt getroffen werden darf). Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2017 die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2006 mit der Begründung abgewiesen, dass die eingebrachte Beschwerde gegen die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006 ebenfalls abgewiesen worden sei (ohne Angabe des Bescheiddatums). Festzuhalten ist, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2017 wiederum postalisch zugestellt worden ist. (Bemerkenswert ist auch die Ausführung in der Begründung des erwähnten postalisch zugestellten Bescheides unter Punkt II.) Gegen diese Vorentscheidung wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2017 der Antrag auf Vorlage gestellt und begründend ausgeführt, dass die abweisende Beschwerdevorentscheidung zur Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006 nicht zugestellt worden ist. Außerdem wurde neuerlich hingewiesen, dass keine Beschwerdevorentscheidung (in beiden Fällen) sondern die sofortige Vorlage an das Bundesfinanzgericht begehrt worden ist.
Eine rechtlich wirksame elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zur Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006 kann aus folgenden Gründen nicht nachvollzogen werden:
1. Alle bisherigen Zustellungen in der gegenständlichen Angelegenheit erfolgten postalisch. So wurden auch die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006 und der Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2006, beide vom 6.12, 2016, postalisch zugestellt. Auch die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2006, die Beschwerdevorentscheidung vom 21.3.2017 über die Beschwerde betreffend Abweisung des Aussetzungsantrages wurden postalisch zugestellt. Alle bescheidmäßigen Aufforderungen zur Abgabe der entsprechenden Einkommenssteuerklärung wurden in der Vergangenheit postalisch zugestellt.
2. Eine Zustimmung zur elektronischen Zustellung für die Steuererklärung 2006 und deren Änderungen wurde nie erteilt (vgl. § 97 Abs. 3 BAO alt). Daher hätte auch die Beschwerdevorentscheidung über die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006 postalisch unter Einhaltung der Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt werden müssen. Dies kann auch aus § 5 a Z. 1 der FinanzOnline-VO geschlossen werden, zumal ich seit 2008 (wiederum) der Arbeitnehmerveranlagung unterliege.
3. Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-VO sind Zustellungen an Empfänger elektronisch vorzunehmen, es sei denn, die Zustimmung wurde widerrufen. Zunächst wird auf Punkt zwei verwiesen. Wenn es richtig ist, dass ohne meine Zustimmung elektronische Zustellungen für Veranlagungszeiträume auch vor Einrichtung von FinanzOnline rechtswirksam vorgenommen werden können, dann hätte die belangte Behörde alle Zustellungen seit Einrichtung von FinanzOnline elektronisch zustellen müssen. Es erhebt sich somit die Frage, ob die zahlreichen postalisch zugestellten Erledigungen der belangten Behörde überhaupt wirksam zugestellt sind. Ich darf bereits jetzt festhalten, dass ich eine rechtskonforme Zustellung aller Erledigungen fordere, falls das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, dass eine elektronische Zustellung für Erledigungen für Veranlagungszeiträume vor Einrichtung von FinanzOnline zulässig ist. Es liegt nicht im Ermessen der belangten Behörde, ob sie Erledigungen postalisch oder elektronisch zustellt.
4. Da in Beschwerden die sofortige Vorlage an das Bundesfinanzgericht begehrt worden ist, war die belangte Behörde nicht berechtigt, Beschwerdevorentscheidungen zu treffen (vgl. § 262 Abs. 2 BAO).
5. Über die Vorlage an das Bundesfinanzgericht wurde ich nicht unterrichtet. Auch der Bericht zur Vorlage wurde mir nicht zugstellt (vgl. § 265 Abs. 1 und 4 BAO).
6. Gemäß 5 98 Abs. 2 BAO hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Über die Feststellung des Einlangens liegen keine Erhebungsergebnisse vor. Dazu ist anzumerken, dass mein privater WLAN-Anschluss seit geraumer Zeit nicht funktioniert.
B) Aussetzung.
Sollte wider Erwarten das Bundesfinanzgericht zur Ansicht gelangen, dass mir die Beschwerdevorentscheidung über die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006 rechtswirksam zugestellt worden sei, so wird gemäß § 271 BAO die Aussetzung der Entscheidung begehrt, da ich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der belangten Behörde einbringe. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes hängt von der Frage ab, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006 tatsächlich zugekommen ist bzw. mir bekannt wurde, dass die erwähnte Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden sei.
C) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß § 308 BAO beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ich durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erlitten habe und ich durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
Versäumt wurde die Frist zur Stellung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17. Jänner 2017 betreffend die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006. Da bisher alle Erledigungen in der gegenständlichen Angelegenheit postalisch zugestellt worden sind, so auch die Bescheide über die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006, die Festsetzung der Anspruchszinsen 2006 und die Vorentscheidung über die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen 2006, war ich durch die überraschende, nicht vorhersehbare elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung über den Einkommenssteuerbescheid 2006 gehindert, die Frist wahrzunehmen. Es ist einem Arbeitnehmer nicht zumutbar, dass er täglich auf seinem privaten Computer in FinanzOnline nachsieht, ob die belangte Behörde geneigt ist, eine Erledigung entweder postalisch oder elektronisch zuzustellen. Auf § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-VO darf neuerlich hingewiesen werden. Es liegt nicht im Ermessen der belangten Behörde, ob sie Erledigungen postalisch oder elektronisch zustellt. In der Regel wird von mir FinanzOnline pro Jahr nur einmal zum Zwecke der Steuererklärung besucht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ich seit 2008 der Arbeitnehmerveranlagung unterliege, da ich keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehe. In diesem Zusammenhang darf nochmals auf § 5a Z 1 der FinanzOnline-V0 hingewiesen werden. Ein Verschulden bzw. grobes Verschulden liegt jedenfalls nicht vor. Kenntnis von der angeblichen Zustellung habe ich durch den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Mai 2017 bzw. durch das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Juni 2017 erhalten. Der Antrag ist daher rechtzeitig.
Ich beantrage daher die (neuerliche) Vorlage der Beschwerde über die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006, da ich mit der Beschwerdevorentscheidung über die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2006 vom 17. Jänner 2017 nicht einverstanden bin. Begründend wird auf die Beschwerde und auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 1.6.2017 hingewiesen (vgl. auch Punkt D).
D) Antrag auf Aufhebung und Nichtigerklärung
Falls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wird (Rechtsmittel vorbehalten), wird die Aufhebung und Nichtigkerklärung des Änderungsbescheides zur Einkommenssteuer 2006 begehrt. Als Begründung darf auf die Beschwerde und den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes hingewiesen werden, in welchem es wörtlich heißt: "Das Ergehen des angefochtenen Bescheides und damit die Durchbrechung der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides 2006 vom 3. Mai 2007 wird aber auf einen Grund gestützt (Feststellung hinsichtlich der atypisch stillen Beteiligung an der X Y GmbH vom 1. April 2016), welcher im Sinne von Ritz, BAO, § 295 Tz 9, ungeeignet ist."
E) Beschwerdevorentscheidung vom 21. März 2017 [betrifft nicht die "Sache" der vorliegenden Entscheidung des BFG] …
F) Widerruf [Anm.: betrifft nicht die Sache der vorliegenden Entscheidung des BFG.]
Da ich über FinanzOnline (siehe oben) derzeit keinen Zugriff habe, widerrufe ich hiermit auf diesem Wege meine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung von Erledigungen, sofern eine solche jemals vorgelegen hat."
9/9) Das BFG übermittelte das zuvor in Abschnitt 9/8 wiedergegebene Schreiben vom 22. Juni 2017 an das Finanzamt (BFG-Akt Bl. 69 f). Das Finanzamt berichtete dem BFG (BFG-Akt Bl. 73) hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines (rechtzeitigen) Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung betr. ESt 2006:
Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 29.8.2017;
Beschwerde vom 28.9.2017 gegen diesen Bescheid;
Abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 23.7.2018;
Vorlageantrag vom 20.8.2018.
10) Aktenlage zur Einkommensteuer 2007 und diesbezüglichen Anspruchszinsen:
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf. den angefochtenen, mit 22. Dezember 2011 datierten Einkommensteuerbescheid 2007 ("Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 30.10.2008") "aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***5*** vom 07.12.2011", in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -21.000,00 € berücksichtigt wurden (BFG-Akt Bl. 133 f).
Zuvor waren im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30. Oktober 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -34.000,00 € berücksichtigt worden (BFG-Akt Bl. 217 f). Diese hatten sich aus -13.000,00 € betr. St.Nr. 04-***4*** (damalige St.Nr. der X Y GmbH und atypisch Stille) sowie -21.000,00 € betr. St.Nr. 07-***8*** (damalige St.Nr. der BeteiligungsGesellschaft3) zusammengesetzt (BFG-Akt Bl. 222).
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ an den Bf. weiters den angefochtenen, mit 22. Dezember 2011 datierten Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 zu Lasten des Bf. mit 499,90 € (BFG-Akt Bl. 155).
Davor hatte es - jeweils in Zusammenhang mit einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung für 2007 (ggfs. infolge einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO) - folgende Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen gegeben:
Bescheid vom 30. Oktober 2008 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 zu Gunsten des Bf. mit 50,81 € (BFG-Akt Bl. 219);
Bescheid vom 21. Dezember 2009 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 zu Lasten des Bf. mit 217,22 € (BFG-Akt Bl. 220);
Bescheid vom 2. November 2011 mit einer Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 zu Gunsten des Bf. mit 465,29 € (BFG-Akt Bl. 221).
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101957/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101957.2017
- Stammnummer
- 140173
- Gültig
- 17.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF