103a.2. Leistungsempfänger im Falle der unfreien Versendung Rz 3915a: Aus Vereinfachungsgründen sieht Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 für innergemeinschaftliche Beförderungen vor, dass im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3 UStG 1994) die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der…
3a.6. Generalklausel für unternehmerische Leistungsempfänger Rz 639b: § 3a Abs. 6 UStG 1994 normiert als Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich das Empfängerortprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 erbracht wird, wird an…
…Fassung gilt für TKD, die an einen in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer von einem anderen in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer erbracht werden, dass Empfängerortprinzip. Danach war die österreichische Rechtslage im Streitjahr 2009 unionrechtskonform. Bemerkt wird, dass auch laut der ab 1. Jänner 2010 in Kraft…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der VC, vertreten durch die K-GmbH, vom 15. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. Jänner 2004 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum 1-12/2002 entschieden: Die Berufung wird…
3.9. Beförderungs- und Versendungslieferung aus dem DrittlandsgebietDrittland Rz 466: § 3 Abs. 9 UStG 1994 regelt den Lieferort in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter…
Wurde in einem potentiellen Steueroasenfall vom Finanzamt gemäß § 162 BAO der Auftrag erteilt, den Empfänger von Provisionszahlungen zu benennen und verweigert der Abgabepflichtige, diesem Empfängerbenennungsauftrag nachzukommen, dann verlieren die Provisionszahlungen bereits aus diesem Grund die steuerliche Abzugsfähigkeit. Der Empfängerbenennung wird nicht entsprochen, wenn hinter dem…
3a.7. Generalklausel für nicht unternehmerische Leistungsempfänger Rz 639n: § 3a Abs. 7 UStG 1994 normiert als Generalklausel für sonstige Leistungen, die an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht werden, das Unternehmerortprinzip. Kommt keine Spezialbestimmung zur Anwendung, ist für die Bestimmung…
103.8. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs Rz 3776: Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet jenes Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach Ausführung der Lieferung im Auftrag des Abnehmers im…
…Umsatzsteuer und es sei dabei unerheblich, dass für einen österreichischen Unternehmer (Auftraggeber) auch anlässlich von Wettkämpfen im Ausland geworben werde. Der Leistungsort für Werbeleistungen bestimme sich nach dem Empfängerortprinzip. Weiters sei der Sachbezug für ein Kraftfahrzeug der Umsatzsteuer zu unterziehen, da dieser wie eine Werbeeinnahme…
5.3.5 Empfängerbenennung nach § 162 BAO Rz 1109: Die Abgabenbehörde kann vom Abgabepflichtigen, der Betriebsausgaben geltend macht, verlangen, den Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen (§ 162 Abs. 1 BAO). Die Behauptung, die Aufwendungen seien beim Empfänger nicht steuerpflichtig, befreit nicht von…
3.8.2. Reihengeschäfte (bis 31.12.2019) Rz 450: Zur Regelung für Reihengeschäfte ab 1.1.2020 siehe Rz 474g ff. Für Umsätze, die bis 31.12.2019 ausgeführt wurden, gilt Folgendes: Bei Umsatzgeschäften, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und…
4.2.3. Zertifizierte Empfänger Zertifizierte Empfänger sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen MS oder vom Zollamt die Zertifizierung erteilt worden ist, vstW aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines MS, die ein zertifizierter Versender in diesem MS…
3a.16. Verordnungsermächtigung 3a.16.1. Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln Rz 642y: Nach der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 5/1996 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bestimmt sich…
…an dem Ort besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist (Empfängerortsprinzip). Danach würden drittländische Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen von der Besteuerung nicht erfasst sein. Damit Telekommunikationsdienstleistungen, die von in Drittländern ansässigen Steuerpflichtigen an in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbracht und in der Gemeinschaft tatsächlich genutzt…
3.2.4. Registrierte Empfänger Registrierte Empfänger sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GesbR), denen von einem anderen MS oder vom Zollamt die Bewilligung erteilt worden ist, vstW aus einem Steuerlager in einem anderen MS, oder von einem registrierten Versender…
…die Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zentralen und ihr vorangestellten begründenden, bereits dargelegten Präambel und Begründungserwägungen: Unter Z 22 ist die Umsetzung des Empfängerortprinzips für Telekommunikationsdienstleistungen an im Drittland Ansässige explizit als Ziel der Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie genannt. Auch die Richtlinie 2008/8/EG änderte nichts an…
103a. Leistungsortregelungen Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Rz 638a. Zur Unterscheidung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Leistungsempfängers siehe Rz 638n ff. 103a.1. Innergemeinschaftliche Güterbeförderung an Nichtunternehmer Rz 3912a: Ist der Leistungsempfänger einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, richtet sich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch StB über die Beschwerde vom 8. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. September 2018 betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2017 Steuernummer…
…Abs. 6 UStG 1994 nach der Generalklausel im B2B-Bereich. Die sonstige Leistung ist dort steuerbar, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Erbringt ein österreichischer Unternehmer eine derartige sonstige Leistung an einen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, ist diese in Österreich nicht steuerbar. Es…
…steuerbar und steuerpflichtig betrachtet. Sie beantrage daher nochmals die Erstattung der gezahlten Vorsteuerbeträge. In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde ergänzend aus, beim angesprochenen Seminar handle es sich um kein "Inhouse-Seminar" und daher sei das Empfängerortprinzip nicht anwendbar, weshalb die Bf. steuerbare und steuerpflichtige…