…hat (Überrechnung); dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der zuständigen Behörde tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist der Absender beweispflichtig.(VwGH 7. November 1989, 88/14/0223…
…eine rechtzeitige Einbringung des Fristverlängerungsansuchens angesehen. Diese für den Berufsstand der steuerlichen Vertreter erfreuliche Rechtsansicht entspreche allerdings nicht der Judikatur sowie der herrschenden Ansicht, nach der bei Beförderung einer Sendung diese auf Gefahr des Absenders erfolge und die Beweislast des Einlangen des Schriftstückes bei der…
…sei, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 108 Abs. 4 BAO erfolgt die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders. Dieser trägt die Beweislast, dass das Schriftstück bei der Behörde auch einlangte. Somit…
…auf Gefahr des Absenders (VwGH 28.4.2005, 2004/16/0238; 1.3.2007, 2005/15/0137; 10.8.2010, 2010/17/0067; 6.7.2011, 2008/13/0149). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender …
…2006 noch am 10. 6. 2006 zur Post gegebene Steuererklärungen eingelangt seien. Nach der Rechtsprechung treffe die Beweislast für das Einlangen von Schriftstücken bei der Behörde den Absender. Aus den der Berufung angeschlossenen Kopien zweier Rechnungen der Österreichischen Post AG vom 30. 3. und 10…
…noch nicht, dass das Einlangen bei der Behörde unter allen Umständen als gegeben anzunehmen ist. Vielmehr erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders und trifft diesen auch die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde (vgl. VwGH 19…
…von einem Postamt gestempelter Aufgabeschein vermöge nicht den tatsächlichen Inhalt einer Sendung wiederzugegeben. Die Beförderung einer Sendung erfolge stets auf Gefahr des Absenders und es treffe diesen auch die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde. Dagegen erhoben die Bw. Berufung und führten…
…Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht - wie im Beschwerdefall - der Beweis der Postaufgabe nicht aus (vgl VwGH 26. Juli 2017, Ra 2016/13/0039; VwGH 6. Juli 2011, 2008/13/0149). Mangels nachgewiesenem (rechtzeitigen) Einlangen des…
…Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0165). Für die Übermittlung im Wege des Telefax gilt nichts anderes. Auch in einem solchen Fall trifft die Beweislast für das Einlangen einer bestimmten…
…Der Zwangsstrafenbescheid wurde daher vor dem 5. Dezember 2006 der Berufungsführerin zugestellt. Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlagen des Schriftstückes bei der Behörde trifft daher den Absender. Im gegenständlichen Fall hat die Berufungsführerin behauptet…
…gegebenen Eingabe hat der Absender zu tragen und eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist (VwGH 29.9.2000, 99/02/0356). Der Beweis der Postaufgabe allein reicht als Beweis für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde…
…worden. Nach der Aktenlage sind die Berufungen beim Finanzamt jedoch nicht eingegangen . Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Ein langen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender…
…Poststelle "liegenbleiben". Entsprechend der unten dargestellten rechtlichen Beurteilung erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post jedoch prinzipiell auf Gefahr des Absenders, diesen trifft daher auch grundsätzlich die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes (somit des Gruppenantrages) bei der Behörde. Das dementsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin…
…einlangen (vgl. bspw. VwGH 17.09.1996, 96/14/0042). Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender…
…aktenführenden Referat eingelangt. Die Behörde hatte daher zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dieser Vollmacht. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender. Hiefür reicht…
…des Verwaltungsgerichtshofes die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt und die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender treffe (siehe Erk. des VwGH v. 1. 3. 2007, 2005/15/0137). Der Bw habe trotz Aufforderung des…
…Dies setze allerdings voraus, dass das Schriftstück bei der Behörde tatsächlich einlange. Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolge auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde treffe nach der Judikatur den Absender. Hierfür reiche der Beweis der…
…der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Das gilt für Postaufgabe gleichermaßen wie für die Übermittlung im Wege des Telefax (VwGH…
…das Schriftstück bei der Abgabenbehörde tatsächlich einlangt (VwGH 26.7.2017, Ra 2016/13/0039). Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders (VwGH 7.11.1989, 88/14/0223). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender…
…das Schriftstück bei der Abgabenbehörde tatsächlich einlangt (VwGH 26.7.2017, Ra 2016/13/0039). Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders (VwGH 7.11.1989, 88/14/0223). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender…