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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100409/2012

- Nichtbuchführungspflichtiger Landwirt - Antrag auf Regelbesteuerung gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994: Wiederaufnahme, Einlangen - § 293 BAO Berichtigung lässt keine inhaltlichen Bescheidänderungen zu.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100409/2012vom 27.08.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die steuerliche Vertretung des Bf. behauptet nun, die mit 5.8.2008 datierte Optionserklärung bereits mit selbem Datum an die Abgabenbehörde gefaxt zu haben. Die Abgabenbehörde macht hingegen geltend, die Optionserklärung erst am 17.08.2010 erhalten zu haben. 3.2. § 1 der zu § 86a BAO ergangenen Verordnung BGBl Nr 494/1991 idF BGBl II Nr 395/2002 lautet: "Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen." Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0165). Für die Übermittlung im Wege des Telefax gilt nichts anderes. Auch in einem solchen Fall trifft die Beweislast für das Einlangen einer bestimmten Erklärung - sowohl dem Grunde als auch dem Inhalte nach - denjenigen, der diese Erklärung abgegeben und sich dazu bestimmter Formen der Übermittlung bedient hat. Im Beschwerdefall hat die steuerliche Vertreterin einen „Fax-Aktivitätsbericht“ vorgelegt. Darauf scheinen zwei Faxvorgänge auf. Bei einem ist zwar das Datum – der 05.08.2008 -ersichtlich, nicht aber, an welche Faxnummer versendet wurde. Beim anderen Faxvorgang scheint zwar die Faxnummer der Abgabenbehörde als Empfängerfaxnummer auf, nicht jedoch das Datum und die Uhrzeit. Insgesamt macht die überreichte Kopie den Eindruck, dass zwei Faxvorgänge auf einer Seite zusammenkopiert wurden. Der vorgelegte Fax-Aktivitätsbericht lässt jedoch weder einen Schluss zu, an wen das Fax vom 5.8.2008 versendet wurde noch welchen Inhalt das übermittelte Schriftstück hatte. Das BFG hat im Vorhalt vom 24.06.2015 den Bf. auf die Ungereimtheiten im „Fax-Aktivitätsbericht“ hingewiesen und ihn aufgefordert, eine vollständige Faxbestätigung vorzulegen und darüber Auskunft zu geben, wie der Faxnachweis auf dem Gerät seines Steuerberaters im Jahr 2008 funktioniert hat. Ebenfalls sollte er den Hersteller und die Typennummer des verwendeten Faxgerätes bekannt geben, damit das Faxgerät eindeutig identifiziert werden kann. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Die Abgabenbehörde hatte bis in das Jahr 2010 keine Kenntnis von einem Antrag auf Regelbesteuerung nach § 22 Abs. 6 UStG, obwohl üblicherweise bei Eingang eines Antrages vom zuständigen Sachbearbeiter ein Vermerk in der EDV gesetzt wird. Auch dies spricht dafür, dass ein Antrag beim Finanzamt nicht eingegangen ist. Im Übrigen geht die steuerliche Vertretung des Bf. in der Begründung ihre Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 selbst davon aus, dass der Antrag auf Regelbesteuerung gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Bei der geschilderten Sachlage ist der Beweis über die Einbringung eines Antrags gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 iVm §§ 85 Abs. 1 iVm 86a BAO für das BFG nicht erbracht. Mangels rechtzeitiger Stellung eines Antrages auf Regelbesteuerung gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 war im Jahr 2009 für den landwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 22 Abs. 1 UStG anzuwenden. Die Umsätze und Vorsteuern betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb waren daher außer Ansatz zu lassen. 3.3. Die steuerliche Vertretung des Bf. wendet weiters ein, dass die Abgabenbehörde eine Manuduktionspflicht gehabt hätte und den Bf. darauf hinweisen hätte müssen, dass er einen Antrag auf Regelbesteuerung gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 stellen hätte müssen. Wegen Verletzung dieser Pflicht sei so vorzugehen, als hätte der Bf. den Antrag rechtzeitig gestellt. Dieser Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil eine Rechtbelehrungspflicht der Abgabenbehörde gegenüber einer Partei gem. § 113 BAO unter anderem nur dann besteht, wenn diese nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten ist. Der Bf. war jedoch im Zuge des gesamten Verfahrens durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. 4. Aus den genannten Gründen war daher die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 abzuweisen. IV. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall sind sämtliche in den Beschwerdejahren relevanten Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.     Linz, am 27. August 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100409/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100409.2012
Stammnummer
106973
Gültig
27.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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