…Wert der Beteiligung iHv 1.472.000.000 Euro und tatsächlichem Veräußerungserlös iHv 560.000.000 Euro ergab für die ö B-GmbH einen Verlust iHv 911.950.000 Euro (u-re BW 50.000). Die wirtschaftliche Begründung für die (kurzfristige) Durchschleusung der Beteiligung durch…
…43 Abs. 2 UmgrStG aufzuzeichnen und evident zu halten. Alle steuerlich maßgeblichen Fristen laufen beim Anteilsinhaber unverändert weiter, wie etwa die Behaltefristen im Fall der Übertragung stiller Reserven nach § 12 EStG 1988, sowie die Fristen für Beteiligungen iSd § 31 EStG 1988 idF vor BudBG 2011 (§…
…Verhältnisse nach Einbringung der Beteiligung nicht geändert hätten. Die A-AG habe nach wie vor die beherrschende Stellung im Organkreis. Die Zwischengesellschaft B-GmbH. sei nie beherrschend willensbildend tätig gewesen. Die Bw. sei vor dem 22. Dezember 1998 einstöckig und danach mehrstöckig der A-AG…
…Damit bekomme die Stiftung aber in jedem Fall immer den 100%-igen Gegenwert ihrer Kapitalerhöhung als Beteiligung zurück. Wahr sei weiters, dass der Stiftung durch die Reservierung des Depots kein einziger Groschen an Zinsertrag verloren gehe und dass damit die Basis für eine verdeckte Ausschüttung…
…sich die Durchschleusung auf die Anteilsinhaber des Gruppenträgers auf die Anteile an der Zwischengesellschaft, die zusammen mit dem übrigen Vermögen auf die übernehmende Körperschaft übergehen. Die Unternehmensgruppe bleibt aufrecht, die Zwischengesellschaft wird Gruppenträger. Auch in diesem Fall endet eine anschaffungsveranlasste Firmenwertabschreibung auf die Beteiligung des…
…der A-GmbH beträgt a) 350 b) 700. Bei der übernehmenden B-GmbH kommt es nach der Vermögensübernahme zu Buchwerten zur Herausgabe (Durchschleusung) der mitübernommenen Beteiligung an die Anteilsinhaber der untergegangenen A-GmbH und dadurch netto im Falle a) zu einem Buchverlust von 150, der…
…deren Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft (unter Berücksichtigung der unbaren Entnahmen) ausgekehrt (Durchschleusung der Anteile). (.......) Festgehalten wird, dass zur Vermeidung einer Äquivalenzverletzung das Verhältnis des Nominales der neu gewährten Stammeinlagen (€ 2.891.820,62) zum "verringerten" Gesamtunternehmenswert- nach Berücksichtigung der unbaren Entnahmen der übertragenden…
…der Stiftung "befürchtet" wurde, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt heraus Eile für die Bw geboten war. S Rief, Privatstiftung und Sparpaket 2, Ecolex 1995, 920 : "... Die Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne gem § 5 Z 11 lit d KStG soll nur zustehen, wenn die Privatstiftung die veräußerte Beteiligung…
…waren sie nach § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre verteilt abzusetzen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Zuordnung zum Anlagevermögen ist gegeben, durch den funktionalen Wert der Beteiligung handelt es sich sogar um eine solche im Sinne des § 228 Abs 1 UGB. 3. Stornorückstellung (Tz…
…zunächst folgendes Bild hinsichtlich der Beteiligung an der X-GmbH, wobei die Gegenleistung hinsichtlich der Liegenschaft an den A erfolgen muss: | Gesellschafter | VKW GmbH vor Einbr. | VKW Betrieb KG | VKW SonderBV | Beteiligung nach E. | Beteiligung nach Durchschleusung | A…
…dass die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung der Stiftung bereits im Jänner 1995 begonnen haben. Dabei wurde ursprünglich von einem einmaligen und einheitlichen Stiftungsvorgang ausgegangen. Die Stifter hätten daher Liegenschafts- und Geldvermögen, als auch die Beteiligungen in einem Zuge in die Stiftung eingebracht. Erst durch die Besprechung…
…sodass der neue Beteiligungsansatz an der C-GmbH 250.000 beträgt. Da dem Abstockungsbetrag von 250.000 in der Zwischengesellschaft B-GmbH infolge des Durchschleusens des Teilbetriebes X in die Großmuttergesellschaft A-GmbH kein Äquivalent gegenübersteht, ergibt sich in der B-GmbH ein steuerneutraler Buchverlust…
…Alex Kittel C-439/04 stellte der EuGH fest, dass die Beteiligung an Karussellgeschäften mit dem Ziel des Vorsteuerbetrugs zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führt, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wird, der wusste oder hätte wissen müssen…
…eine andere deutsche Aktiengesellschaft eingebracht, so ist Österreich gemäß Artikel 7 DBA-Deutschland verpflichtet, diesen Vorgang von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Wenn sich in diesem Zusammenhang Artikel 7 des Abkommens in seinem Wortlaut auf "Personen mit Wohnsitz in einem Vertragstaat" bezieht, so werden mit dieser…
…6 KStG 1988 zu. Zur Zwischenschaltung einer Körperschaft in Zusammenhang mit der internationalen Schachtelbeteiligung siehe Rz 1207. 16.2.1.4.3 Treuhandschaft Rz 1174: Wenn die formale Obergesellschaft lediglich Treuhänderin ist, liegt beim Treugeber ebenfalls eine steuerbegünstigte mittelbare Beteiligung vor. Dem Treunehmer steht die…
Veräußert eine österreichische Kapitalgesellschaft eine 17-prozentige Beteiligung an einer in einem anderen EU-Staat aktiv tätigen Kapitalgesellschaft, dann unterliegt der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nach inländischem und zwischenstaatlichem Steuerrecht der österreichischen Körperschaftsbesteuerung. Wird nun in einem solchen Fall eine 100-prozentige deutsche Tochter-Holding-GmbH…
…mittelbar gehaltene Beteiligungen über nicht verbundene Unternehmen gelten nicht als "mittelbar" im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 und sind für Zwecke der Ermittlung des Beherrschungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen. Beispiel: [Grafik] Die inländische A-GmbH hält 20% an der in Deutschland…
… die Personengesellschaft hält ihrerseits 90% der Anteile an der GmbH C. Da A und B mittelbar an C ausreichend beteiligt sind (durchgerechnet zu 45% und 18%), können sie eine Beteiligungsgemeinschaft bilden und GmbH C in die Unternehmensgruppe einbeziehen. [Grafik] Sollte im Beispiel A an Gruppenmitglied…
…Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, dann ist diese Transaktion gemäß Artikel 13 DBA-Schweiz in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Allerdings setzt dies voraus, dass die schweizerische Gesellschaft nicht nur ihren Sitz, sondern auch ihre Geschäftsleitung in der Schweiz hat (dass sie sonach in der…
…Deutschland für alle Gesellschafter gleichermaßen ausgeschlossen: für wesentlich Beteiligte durch die hiefür eigens vorgesehene Zuteilungsregel des Artikels 7 und für die übrigen Gesellschafter durch die allgemeine Grundzuteilungsregel des Artikels 13 Abs. 1. 9. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: