Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn W.M., G., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.U., L., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. April 2002 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn G.M., L., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.U., G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. April 2002 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als…
…fremdübliche Ergebnisverteilung sicherzustellen), hätte man einen sogenannten Nichtfeststellungsbescheid ("dass eine Feststellung zu unterbleiben hat") erlassen müssen, der überdies mit dem richtigen Bescheidempfänger | "An die ehemaligen Gesellschafter Herrn ***5*** und ***4*** ,z.H. Hrn ***5*** als ehemaligem Geschäftsinhaber der atypisch stillen Gesellschaft lt. Adresse bezeichnet…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, 8010 Graz, Neutorgasse 47, vom 7. April 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 8. März 2011 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Drin. Elisabeth Hafner als Vorsitzende, die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer, LL.M., MBL., sowie die fachkundigen Laienrichter KR Max Stechauner und Horst Hoffmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstr 17…
…entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Nichtbescheid. Der Umstand allein, dass der angefochtene Bescheid neben der zutreffend angeführten Bezeichnung der Beschwerdeführerin die Umschreibung der Gesellschaft, als deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin Bescheidempfängerin war, unvollständig vorgenommen hat, vermag an der Bescheidqualität der gegenständlichen Erledigung nichts zu ändern…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, (Wohnadresse), als (ehemaliger) Geschäftsführer der XXX Handels- GmbH, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, 8010 Graz, Neutorgasse 47, vom 7. April 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 8. März 2011…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 7. Dezember 2011 gegen die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes X. vom 21. Oktober 2011 über die Begrenzung der UID-Nummer ab 24. Oktober 2011 entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen…
Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mader & Kleinschuster Steuerberatungs GmbH, 8350 Fehring, Ungarnstr. 9, vom 19. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark, vertreten durch Mag. Rudolf Grübler, vom 30. März 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, adr5., vertreten durch stb, adr5 gegen die Bescheide des FA Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 25.10.2011, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007 entschieden. 1. Beschlossen wird die Gegenstandsloserklärung…
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des…
Dazu führt auch der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass die Namhaftmachung von Scheinfirmen bzw. deren nicht ausforschbaren Kontaktpersonen keine hinreichende Empfängerbenennung darstelle (VwGH 94/13/0239, 2002/13/0145 und 96/13/0185) UFS RV/2724-W/11. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass das…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden der ***Bf-GmbH***, ***Bf-GmbH-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, vom 07.05.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH, 4020 Linz, Landstraße 47, vom 26. April 2012 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 26. März 2012, Zahl: 320000/00000/2011-6, betreffend Erstattung/Erlass der…
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., in W., vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstraße 11, vom 28. April 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 22. März 2000, Zl. 100/48010/98-29, betreffend Berichtigung des Warenempfängers…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., in W., vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstraße 11, vom 28. April 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 22. März 2000, Zl. 100/48010/98-28, betreffend Beerichtigung des Warenempfängers…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RÄ, vom 6. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. April 2008 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., in W., vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstraße 11, vom 28. April 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 22. März 2000, Zl. 100/48010/98-27, betreffend Berichtigung des Warenempfängers…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., in W., vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstraße 11, vom 28. April 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 22. März 2000, Zl. 100/48010/98-26, betreffend Berichtigung des Warenempfängers…