Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4728-W/02
Nach § 246 Abs. 1 BAO ist nur Bescheidempfänger zur Einbringung einer Berufung berechtigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4728-W/02vom 02.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn W.M., G., vertreten durch Herrn
Rechtsanwalt D.U., L., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 2. April 2002 betreffend Zurückweisung
einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr Rechtsanwalt D.U., der ausgewiesene Vertreter, hat
für die Herren W.M., dem Berufungswerber, und G.M. am
25. Februar 1999 eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. In
dieser wurden drei Bescheide bekämpft. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde den
Beschwerdeführern die Verbesserung der Beschwerde aufgetragen. Dieser
Aufforderung wurde nachgekommen und eine Verbesserung am
14. April 1999 erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf mit
Beschluss vom 30. April 1999 das Verfahren mit der Begründung,
dass die Verbesserung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden
wäre und es somit zu einer fiktiven Rückziehung der Beschwerde
gemäß
§ 34 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
gekommen wäre, eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1999 wurde vom
ausgewiesenen Vertreter für den Berufungswerber und Herrn G.M. ein Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 46 VwGG, in
eventu ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 45 VwGG gestellt. Diese Anträge wurden beim
Verwaltungsgerichtshof unter den Zahlen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 erfasst. Vom
Verwaltungsgerichtshof erging die Aufforderung, für diesen Schriftsatz die
Stempelgebühren in der Höhe von 6-mal S 2.500,--, insgesamt daher
S 15.000,--, nachzureichen. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen
wurde, wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und
dieser an das zuständige Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien weitergeleitet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde mit Bescheid vom 27. November 2001 für diese Eingabe
mit 6 Ansuchen gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit §
12 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) die Gebühr mit S 15.000,--
festgesetzt. Dieser Bescheid enthält den Vermerk:
"Gemäß
§ 13 Abs. 3 GebG 1957
ist der Überreicher Gebührenschuldner zur ungeteilten Hand."
Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde gemäß
§ 9 Abs.
1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von S 7.500,--
vorgeschrieben. Beide Bescheide ergingen an den ausgewiesenen Vertreter. Die
Vorschreibungen erfolgten durch Anführung des ausgewiesenen Vertreters im
Adressatenbereich des Bescheides ausschließlich an den ausgewiesenen
Vertreter und nicht an den - nicht im Adressatenbereich des Bescheides
genannten - Berufungswerber und auch nicht an den - ebenfalls nicht
im Adressatenbereich des Bescheides genannten - Herrn G.M..
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber, vertreten
durch seinen ausgewiesenen Vertreter, Berufung, in der vorgebracht wurde, dass
die Vorschreibungen zu Unrecht erfolgt seien, da die Anträge mit der
Beschwerde in einem inneren Zusammenhang stünden und daher § 12 GebG
nicht zur Anwendung kommen könne. Da die Gebühr für die
Beschwerde entrichtet wurde, sei für die Anträge keine weitere
Gebühr zu entrichten.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde die Berufung mit Bescheid vom 2. April 2002
gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO)
zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass
gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Berufung nur der
befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen
ist. Im gegenständlichen Fall ergingen der Gebührenbescheid und der
Bescheid über eine Gebührenerhöhung an den ausgewiesenen
Vertreter und nicht an den Berufungswerber vertreten durch seinen ausgewiesenen
Vertreter.
In der gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass die Gebührenpflicht in erster Linie den
Berufungswerber und nicht dessen ausgewiesenen Vertreter treffe. Der
Berufungswerber wäre daher berechtigt, das Rechtsmittel der Berufung
einzubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO - die
Ausnahmen nach Abs. 2 liegen hier nicht vor - ist zur Erhebung einer
Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist. Das ist Derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt
ist unter der weiteren unabdingbaren Voraussetzung, dass ihm gegenüber der
Bescheid wirksam geworden ist, dass der Bescheid ihm zugestellt
wurde.
Auch bei Gesamtschuldverhältnissen (§ 6 BAO) gilt
die Regel des § 246 Abs. 1, nämlich, dass Berufungswerber nur der sein
kann, dem gegenüber der Bescheid ergangen ist und wirksam bekannt gegeben,
also zugestellt wurde. Auch hier gilt das Erfordernis der Identität der
spruchmäßigen Nennung dessen, für den der Bescheid seinem Inhalt
nach bestimmt ist, der also als Schuldner in Anspruch genommen wird und dessen,
an den die Zustellung erfolgt. Ein Gesamtschuldner ist also nur
berufungsberechtigt, wenn an ihn der ihm gegenüber schuldbegründende
Bescheid ergangen ist und ihm gegenüber durch Zustellung wirksam geworden
ist.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie Demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Da der
Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche,
hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den
Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich
normiert, im Spruch die Person zu nennen, an die er ergeht. Nach der Anordnung
des § 243 BAO ist gegen Bescheide, welche die
Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung
gegeben, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für
unzulässig erklärt wird. Zur Einbringung einer Berufung ist im Grunde
des § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung
bildende Bescheid ergangen ist. Berufungswerber kann somit nur der sein, dem der
Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch
inhaltlich bestimmt ist.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien schrieb dem ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers (als
Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 3 GebG) die nach § 24 Abs.
3 VwGG zu entrichtende Gebühr samt Gebührenerhöhung nach § 9
Abs. 1 GebG vor. Die Vorschreibung erfolgte durch ausschließliche
Anführung des ausgewiesenen Vertreters im Adressatenbereich des Bescheides
nur an den ausgewiesenen Vertreter als Gebührenschuldner und nicht an den
- nicht im Adressatenbereich des Bescheides genannten -
Berufungswerber. Diese Bescheide vom 27. November 2001 wurden nicht zu
Handen des ausgewiesenen Vertreters des Berufungswerbers, sondern an den
ausgewiesenen Vertreter zugestellt.
Der in den Bescheiden angeführte Hinweis
"Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht beim
Verwaltungsgerichtshof für
W.M.u.G.M. unter Zl.
1-3 u.
4-6 vom 4. Juni 1999" nennt
lediglich den Entstehungsgrund der Gebührenschuld, keineswegs lässt
sich daraus ableiten, dass damit dem Berufungswerber die Gebührenschuld
vorgeschrieben wird. Zur Einbringung der Berufung war daher nach dem klaren
Wortlaut des § 246 Abs. 1 BAO nur der ausgewiesene Vertreter - von
diesem wurde jedoch keine Berufung eingebracht -, nicht aber der Berufungswerber
berechtigt.
So wie zur Einbringung einer Berufung nur Derjenige
berechtigt ist, an den der Bescheid ergangen ist, und Personen, die nach
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommen, von den
Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, gemäß
§ 257 BAO nur das Recht zu steht, einer Berufung, über die noch nicht
entschieden ist, beizutreten, kann aber Demjenigen, dem gegenüber ein
abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch
nicht wirkt, nicht das Recht der Einbringung einer Berufung zu
kommen.
Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten
eingebracht, so ist sie gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar³,
Rz 7 zu § 246 BAO und auch VwGH 19. 9. 2001,
2001/16/0253).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4728-W/02
- Stammnummer
- 19714
- Gültig
- 02.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF