Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0637-G/05
Nichtbescheid wegen Zustellung an den Abgabepflichtigen als Empfänger trotz Vorhandenseins eines Zustellbevollmächtigten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0637-G/05vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zustellungsbevollmächtigte sind gemäß § 9 Abs. 3 ZustG in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Die richtige Adressierung lautet an die Partei (Abgabepflichtiger) zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten. Geschieht dies nicht und ist die Zustellung unmittelbar an die Partei nicht gesetzlich angeordnet oder zugelassen (zB im Einhebungs- und Einbringungsverfahren), kann sie nicht bewirkt werden, und zwar auch nicht durch tatsächliches Zukommen an den gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme bevollmächtigten Vertreter. Wird dieser weder im Adressfeld - zB "An Abgabepflichtige(n) A, zu Handen Zustellungsbevollmächtigte(r) Z" - noch im Vorspruch eines Bescheides - zB "Über den Antrag (der) des A, vertreten durch Z, wurde entschieden:…" - genannt, wird die Erledigung nicht wirksam.
Die Bezeichnung eines unrichtigen Empfängers kann nicht iS des § 7 ZustG saniert werden (Ritz, BAO², § 7 ZustG, Tz 4). Der davon früher eine Ausnahme schaffende § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG wurde durch die Novelle BGBl. I 10/2004 aufgehoben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mader &
Kleinschuster Steuerberatungs GmbH, 8350 Fehring, Ungarnstr. 9, vom
19. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark, vertreten
durch Mag. Rudolf Grübler, vom 30. März 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2004
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die Bw gab durch ihren steuerlichen Vertreter auf am
21. Dezember 2004 beim Finanzamt eingegangenen amtlichem Vordruck
Verf 15 die Betriebseröffnung bekannt. Der steuerliche Vertreter
beruft sich im Vordruck mit dem Zusatz "Inklusive Zustellung"
ausdrücklich auf seine Zustellbevollmächtigung. Das Finanzamt merkte
die Zustellbevollmächtigung am 22. Dezember 2004 elektronisch
an.
De Bw beantragte im Februar 2005 die
Investitionszuwachsprämie 2004 im Betrag von
14.562,42 €.
Das Finanzamt anerkennt nach Vornahme einer Nachschau die
Investitionszuwachsprämie nur im Betrag von 7.215,32 €. Der zur
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie ausgefertigte
"Bescheid" vom 30. März 2005 wurde an die Bw als
Empfängerin adressiert und an sie "zugestellt" (siehe den
Vermerk des Finanzamtes auf der Bescheiddurchschrift).
Dagegen erhob die Bw mit Schreiben ihres steuerlichen
Vertreters vom 19. April 2005 Berufung. Die Bw hat die mündliche
Verhandlung beantragt.
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung ua durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (§ 273
Abs. 1 BAO).
Zustellungsbevollmächtigte sind gemäß
§ 9 Abs. 3 ZustG in der Zustellverfügung als
Empfänger zu bezeichnen. Die richtige Adressierung lautet an die Partei
(Abgabepflichtiger) zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten. Geschieht
dies nicht und ist die Zustellung unmittelbar an die Partei nicht gesetzlich
angeordnet oder zugelassen (zB im Einhebungs- und Einbringungsverfahren), kann
sie nicht bewirkt werden, und zwar auch nicht durch tatsächliches Zukommen
an den gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme
bevollmächtigten Vertreter. Wird dieser weder im Adressfeld - zB "An
Abgabepflichtige(n) A, zu Handen Zustellungsbevollmächtigte(r) Z" - noch im
Vorspruch eines Bescheides - zB "Über den Antrag (der) des A, vertreten
durch Z, wurde entschieden:..." - genannt, wird die Erledigung nicht
wirksam.
Die Bezeichnung eines unrichtigen Empfängers kann nach
der vorherrschenden Rechtsauffassung nicht iS des § 7 ZustG
saniert werden (Ritz, BAO², § 7 ZustG, Tz 4). Der davon früher
eine Ausnahme schaffende § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG wurde durch die
Novelle BGBl. I 10/2004 aufgehoben.
Da der angefochtene "Bescheid" nicht wirksam
erlassen wurde, war die Berufung als unzulässig
zurückzuweisen.
Von der mündlichen Verhandlung wurde abgesehen
(§ 284 Abs. 3 BAO).
Graz, am 1.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
NichtbescheidZustellungsmangelHeilungBescheidadressatBescheidempfängerEmpfängerAdressatZustellbevollmächtigterZustellvollmacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0637-G/05
- Stammnummer
- 20627
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF