…Wirtschaftjahr vom 1. Jänner bis 31. Dezember). Daraus ergebe sich auch, dass der Begünstigungszeitraum bis einschließlich 2004 (20 Jahre) gedauert habe. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 EnFG 1979 hinsichtlich des vollen Zeitraumes eines Wirtschaftsjahres betreffend die Abnahmevereinbarung sei - so die weiteren Ausführungen der Bw. -…
7.5.3.2 Kapitalversicherungen 7.5.3.2.1 Bindungsfrist Rz 467: Für Versicherungsverträge auf den Er- und Ablebensfall, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen worden sind, besteht eine Mindestbindungsfrist von 20 Jahren. Sie bemisst sich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt…
Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Dieter Fröhlich, den Richter Mag. Christian Seywald sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Fischer BA und Ing. Mag. Helmut Blach MBA in der unter GZ. RV/7102001/2025 anhängigen Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** im Verfahren vor dem…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Mag. (FH) Bf., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 22.7.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben…
27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310: Außerordentliche Einkünfte sind nur Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der (gesamte) Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben ist oder wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass…
4.5. Absehbarer Zeitraum 4.5.1. Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 LVO Rz 86: Der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwirtschaftet werden kann, muss absehbar sein, um die…
41.1 Voraussetzungen 41.1.1 Persönliche Voraussetzungen (§ 108g Abs. 1 EStG 1988) Rz 1366: Personen, die in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und keine gesetzliche Alterspension beziehen, können eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge in Anspruch nehmen. Erfolgt innerhalb eines Kalenderjahres ein Wechsel von der unbeschränkten Steuerpflicht in…
7.10a.3 Höhe des Sonderausgabenabzugs und Berücksichtigungszeitraum Rz 573g: Ausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind ausschließlich im Wege eines Pauschalbetrages zu berücksichtigen. Wurde eine betraglich ausreichend hohe Ausgabe getätigt, für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des…
41.1.7 Sonderregelung für Steuerpflichtige, die das 50. Lebensjahr vollendet haben Rz 1375: Hat der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet, bestehen hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages zwei Möglichkeiten: a) Der Steuerpflichtige kann sich für eine Laufzeit von mindestens 10…
1. Ziel und Zweck der Förderung Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmer (EPU; darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG (wie…
31.6.2 Zuzugsbegünstigungsbescheid Rz 8205e: Über die Begünstigung wird bescheidmäßig abgesprochen. Der Bundesweite Fachbereich kann das Bundesministerium für Finanzen bei der Erledigung von Anträgen unterstützen. Die Bescheide bedürfen dann der Approbation durch das Bundesministerium für Finanzen. Die Zuzugsbegünstigung wird bescheidmäßig für die gesamte Begünstigungsdauer…
41.1.2 Mindestbindung 10 Jahre Rz 1369: Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge setzt die unwiderrufliche Verpflichtung voraus, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Beginn der Einzahlung auf eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge (Kapital, Zinsen und Prämien) zu verzichten. Eine vertraglich vereinbarte Mindestbindungsdauer von weniger…
19.6.3 Zusätzliche Begünstigung für freiwillige Abfertigungen Rz 1089: Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 kommt nur bei Gewährung einer freiwilligen Abfertigung zur Anwendung. Sie hängt ausschließlich davon ab, ob und inwieweit der Arbeitnehmer seine Dienstzeit nachweist. Da das Gesetz…
11. Zeitlicher Geltungsbereich (§ 6 NeuFöG) Rz 201: Das Neugründungs-Förderungsgesetz ist anzuwenden auf Neugründungen nach dem 1. Mai 1999 und Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001. § 5a Abs. 2 NeuFöG idF des BG BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember…
…die in der Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen worden seien. Da der Begünstigungszeitraum nach dem EnFG 1979 maximal zwanzig Jahre betrage, sei die Begünstigung im Jahr 2008 ausgelaufen. Zudem hätte die X GmbH, die Kraftwerke ohne eigenes Versorgungsgebiet…
…sie einerseits die Ansicht vertrete, dass die Begünstigung des § 9 EnFG 1979 nur für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1989 zumindest erstmals in Anspruch genommen werden könne und der zwanzigjährige Begünstigungszeitraum somit spätestens 2008 abgelaufen sei. Damit sei § 9 EnFG 1979, wonach sich bei Erfüllung der…
…diese Begünstigung nur für KWK, die in der Zeit vom 01.01.1980 bis 31.12.1989 in Betrieb genommen wurden, gewährt werden. Der Begünstigungszeitraum nach dem EnFG 1979 habe maximal zwanzig Jahre betragen. Die Begünstigung sei damit 2008 ausgelaufen. Die Steuerermäßigung sei der Bf…
41.5 Zahlungen nach Inanspruchnahme einer gesetzlichen Alterspension Rz 1385: Beiträge, die vom Steuerpflichtigen im Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem erstmalig eine gesetzliche Alterspension bezogen wird, geleistet werden, sind nicht prämienbegünstigt. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag vor Inanspruchnahme einer gesetzlichen Alterpension…
…Das bedeutet, dass für die beiden im Begünstigungszeitraum verbleibenden Kalendermonate (Jänner und Februar 20132017) die Begünstigung nur noch für den im März 20122016 und für die zwei im Juni 20122016 eingestellten Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann. Für den im September sowie für die im…
…Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung. - Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer…