Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0530-G/06
Ermäßigter Einkommensteuersatz für die Gesellschafter eines Kleinwasserkraftwerkes bei unterjährigem Betriebsbeginn (Aliquotierung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-G/06vom 02.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die GFB-Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft AG Zweigniederlassung Zeltweg, 8740 Zeltweg,
Bundesstraße 66, vom 13. Februar 2006, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Judenburg Liezen, vertreten durch Ing. Franz Wölfler, vom
12. Jänner 2006, betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die im angefochtenen Bescheid
getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sowie deren Aufteilung auf die Beteiligten bleiben
unverändert.
Hinsichtlich der Höhe der
gemäß Energieförderungsgesetz begünstigten Einkünfte
aus Gewerbebetrieb und deren Aufteilung auf die an den Einkünften
Beteiligten wird auf die Tabelle am Ende der Entscheidungsgründe verwiesen,
welche einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Hinsichtlich der
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge sowie der einbehaltenen
Kapitalertragsteuern und deren Aufteilung ergeben sich zu den im angefochtenen
Bescheid ausgewiesenen Beträgen keine Änderungen. Sie bilden ebenfalls
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die Wasserkraftwerk
H.KG, betreibt in F. ein
Kleinwasserkraftwerk.
In ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2004
weist die Bw. ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
82.475,04 € unter Kennziffer 388 als solche aus, die gemäß
§ 9 iVm § 8 Energieförderungsgesetz 1979
(EnFG 1979) begünstigt zu versteuern sind.
Das Finanzamt hat jedoch im Spruch des
Feststellungsbescheides für das Jahr 2004 (Berufungsvorentscheidung) die
Auffassung vertreten, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht dem
begünstigten Steuersatz, sondern dem Normalsteuersatz unterliegen. Dies mit
nachstehender Begründung:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 EnFG ermäßige sich die Einkommen-
bzw. Körperschaftsteuer ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von
zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Der
Betriebsbeginn wäre 1984 gewesen, weshalb also - plus 20 Jahre - die
Begünstigung
letztmals
bei der Veranlagung für das
Jahr
2003
zustünde.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag verwies die Bw. auf
ihre mit der Ste. getroffene, für die Inanspruchnahme der
Begünstigungsbestimmungen des EnFG ua. vorausgesetzte Abnahmevereinbarung
vom 17. Juli 1984 sowie die am 8. August 1984 erfolgte
erstmalige Stromlieferung (=
Betriebsbeginn).
Nach Zitierung von
§ 8 Abs. 2 EnFG 1979 letzter Satz
("Die Begünstigungen nach § 9
können
erstmalig
für das Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, für dessen
vollen
Zeitraum
die Abnahmevereinbarung
wirksam ist, und nur so lange, als die Abnahmevereinbarung gilt.") wird
ausgeführt, dass auf Grund des unterjährigen Beginnes der
Stromlieferungen die Begünstigung des
§ 9 Abs. 1 EnFG ("Die
Einkommensteuer ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die
Dauer von zwanzig Jahren ......")
erstmals für das Jahr 1985 in
Anspruch genommen werden habe können (Wirtschaftjahr vom
1. Jänner bis 31. Dezember).
Daraus ergebe sich auch, dass der
Begünstigungszeitraum bis
einschließlich
2004 (20 Jahre)
gedauert habe.
Die Bestimmung des
§ 8 Abs. 2 EnFG 1979 hinsichtlich des
vollen Zeitraumes eines
Wirtschaftsjahres betreffend die Abnahmevereinbarung sei - so die weiteren
Ausführungen der Bw. - offensichtlich mit der Absicht aufgenommen
worden, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden: Wäre beispielsweise mit einem
Kleinwasserkraftwerk am 15. Jänner 1984 und mit einem anderen
erst am 15. Dezember 1984 eine Abnahmevereinbarung abgeschlossen
worden, so hätte das erstgenannte Kraftwerk einen unberechtigten Vorteil
aus der Einkommensteuerermäßigung für den Fall, als in beiden
Fällen das Jahr 1984 als erstes Betriebsjahr angenommen werden
würde.
Es sei also offensichtlich die klare Absicht des
Gesetzgebers gewesen, für alle Fälle des unterjährigen Beginnes
einer Abnahmevereinbarung einen Begünstigungszeitraum von insgesamt 20
Jahren zu schaffen.
Sollte jedoch - so die abschließenden
Ausführungen im Vorlageantrag - diese Auffassung seitens der
Abgabenbehörde nicht geteilt werden, werde
in eventu beantragt, die
Begünstigung im Jahr 2004 zumindest bis 7. August 2004 (gerundet
in Höhe von 7/12) zu gewähren (iSd
§ 9 Abs. 1 EnFG 1979, wonach die Begünstigung
zwanzig Jahre gerechnet ab Betriebsbeginn
zustünde).
In der dazu abgegebenen Stellungnahme folgte das Finanzamt
den Ausführungen der Bw. insoferne, als der Bw. die in Rede stehende
Begünstigung nach dem Energieförderungsgesetz zweifelsfrei
erstmals
für das Wirtschaftsjahr
1985 zugestanden wird.
Hinsichtlich des strittigen Anwendungszeitraumes 2004 wird
jedoch ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Anknüpfung des
Beginnes der Laufzeit an den Betriebsbeginn klare Verhältnisse geschaffen
habe, welche allerdings in konsequenter Handhabung der Bestimmung im Einzelfall
bei unterjährigem Betriebsbeginn
(wie auch im gegenständlichen Fall), zu einem kürzeren
Anwendungszeitraum als zwanzig Jahren führen würde.
Ebenso wie der Gesetzgeber im ersten Jahr der Anwendung
keine Aufteilung wollte, erscheine es daher schlüssig, auch im
"Falle des Auslaufens auf einen
ganzjährigen Bestand der Verhältnisse abzustellen, welcher im Jahr
2004 nicht mehr gegeben ist".
Auch der in eventu beantragten
anteiligen Anwendung der
Begünstigung (7/12) könne nicht entsprochen werden, da der Begriff
"Wirtschaftsjahr" im § 8 Abs. 2 EnFG 1979 für
einen "ganzjährigen Ermittlungszeitraum"
spreche und damit dem "normativen
Gehalt der Begünstigungsregelung des
Elektrizitätsförderungsgesetzes" entspräche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Lösung der
gegenständlichen Streitfrage nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates nicht durch isolierte Interpretation der in Rede stehenden
Bestimmungen, sondern nur durch gemeinsame Interpretation
beider Bestimmungen
erfolgen kann:
So würde eine isolierte Betrachtungsweise des
§ 8 Abs. 2 EnFG 1979 nämlich dazu führen
("erstmalige Inanspruchnahme im vollen
Zeitraum"), dass bei jedem (!) unterjährigen Betriebsbeginn maximal
für neunzehn Jahre die
Begünstigung zustehen würde. Dies stünde aber wiederum mit
§ 9 Abs. 1 EnFG 1979 im Widerspruch, wonach die
Steuerermäßigung ab Betriebsbeginn grundsätzlich für die
Dauer von zwanzig Jahren zustehen solle.
Eine Reduzierung bei unterjährigem Betriebsbeginn auf einen kürzeren
Zeitraum als 20 Jahre kann sich lediglich aus der Bestimmung des
§ 8 Abs. 2 EnFG 1979 dadurch ergeben, dass eben
- wie bereits oben ausgeführt - die Begünstigung
erstmalig
für
das
Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden kann, für dessen
vollen
Zeitraum
die Abnahmevereinbarung
wirksam ist.
Daraus erhellt, dass der vom Finanzamt in der Stellungnahme
gezogene Schluss, dass - iSd § 8 Abs. 2 EnFG 1979
- auf den "vollen Zeitraum" auch
aufdie Verhältnisse im Fall des
Auslaufens abzustellen sei, keinesfalls so logisch erscheint bzw. dies sogar dem
§ 9 Abs. 1 EnFG 1979 widerspricht.
Aus denselben Überlegungen kann jedoch auch nicht der
Auffassung der Bw. gefolgt werden, wonach sich der Begünstigungszeitraum
auch noch zur
Gänze auf das Jahr 2004 erstrecken würde, da eben
§ 9 Abs. 1 EnFG 1979 für die Berechnung des -
maximal - zwanzigjährigen Begünstigungszeitraumes auf den
Betriebsbeginn abstellt
(Ende des Begünstigungszeitraumes
daher der
7. August 2004).
Allerdings hat der unabhängige Finanzsenat unter
Bezugnahme auf obige Ausführungen keine Bedenken, dem Eventualbegehren der
Bw. Rechnung zu tragen und die Begünstigung im Sinne des
§ 9 Abs. 1 iVm
§ 8 Abs. 2 EnFG 1979 zumindest
anteilsmäßig
(und zwar für die ersten sieben Monate des Jahres 2004) zu
gewähren.
Die gegenteilige Auffassung des Finanzamtes, wonach eine
Aliquotierung der Begünstigung im Falle des unterjährigen Auslaufens
des zwanzigjährigen Zeitraumes nicht vorgesehen sei, da der Begriff
"Wirtschaftsjahr" für einen ganzjährigen Ermittlungszeitraum
spräche (und dies den "normativer Gehalt der Begünstigungsregelung
darstelle"), kann aus der Gesetzesbestimmung - dem "Abstellen auf einen
vollen Zeitraum hinsichtlich des
Beginnes des Laufzeit" - nicht
schlüssig abgeleitet werden.
Weiters gilt auch hier, dass jede andere Interpretation zur
Folge hätte, den Begünstigungszeitraum in allen (!) Fällen eines
unterjährigen Betriebsbeginnes quasi von vornherein auf - gesetzlich
nicht beabsichtigte - maximal 19 Jahre zu begrenzen.
Von den gemäß
§ 188 BAO
festgestellten Einkünften 82.475,04 € waren daher 7/12, das sind
48.110,44 €, gemäß den Bestimmungen des EnFG 1979 als
begünstigte Einkünfte auszuweisen. Diese verteilen sich auf die
einzelnen Beteiligten wie folgt:
|
Ing. Karl H.
|
21.013,42 €
|
Ingrid H.
|
10.358,19 €
|
Karin H.
|
6.380,64 €
|
DI Jürgen L.
|
3.977,55 €
|
Erna M.
|
6.380,64 €
|
Insgesamt:
|
48.110,44 €
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 2.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 EnFG, Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979
- § 9 Abs. 1 EnFG, Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979
KleinwasserkraftwerkEinkommensteuerermäßigungunterjähriger BetriebsbeginnAliquotierungBegünstigungszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-G/06
- Stammnummer
- 25651
- Gültig
- 02.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF