…Sitz der Y, dh. in Warschau. Die vorliegenden Auslandsurkunden würden daher in Österreich nicht der Gebührenpflicht unterliegen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2005 hob das Finanzamt den Bescheid vom 20. Juli 2004 betreffend die zu ErfNr.xxx.xxxx/2004 festgesetzte Gleichschriftengebühr auf. Zur Begründung wurde…
…den Rechtsgeschäftsgebühren sollten eigentlich Rechtsgeschäfte besteuert werden. Durch die Gesetzestechnik werden aber eigentlich Urkunden besteuert: Nicht beurkundete Rechtsgeschäfte werden nicht besteuert. Die Nichtbeurkundung ist "Volkssport". Auch mit Auslandsurkunden kann die Gebühr vermieden werden, wenn zumindest ein Gebührenausländer beteiligt ist. Gebührenausländer haben daher regelmäßig gebührenrechtliche Vorteile…
…ob für beide Vertragsausfertigungen die Gebührenpflicht entstanden ist, c) ob auch für die Auslandsurkunden die Gebührenpflicht entstanden ist und d) ob der Gebührenbemessung eine bestimmte (Vertragsmindestlaufzeit) und unbestimmte Dauer zugrunde zu legen ist. Über die Berufung wurde erwogen: A) Gebührenpflicht: Gemäß § 33 TP 5 Abs…
… 10 KStG 1988); Bezug von steuerfreien Beteiligungserträgen gemäß § 10 KStG 1988; Abwarten von gesetzlichen Fristen; Errichtung von Auslandsurkunden ohne Inlandsbezug im Sinne des § 16 Abs. 2 Gebührengesetzes 1957. Beim Zuzug bzw. Wegzug einer natürlichen Person liegt bei Erfüllung des Kennzeichens in § 5 Z 4 EU…
…5 GebG vorliegt. 16.3. Amtlicher Gebrauch von Auslandsurkunden in inländischen Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren Rz 1128: Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 20 Z 6 GebG ist, dass die Auslandsurkunde ausschließlich in einem Verfahren vor einem inländischen Gericht (oder einem Schiedsgericht, dessen Sitz in Österreich liegt)…
…werden kann (Bergmann/Pinetz (Hrsg) GebG, 2. Auflage vor § 1 Rz 43). Hinsichtlich der Bedenken betreffend "Auslandsurkunden" wird auf die Rsp des VwGH verwiesen. Danach dürfen Staaten Sachverhalte, zu denen sie keinerlei persönliche oder sachliche Beziehung aufweisen, nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht besteuern…
…nimmt. Der Gerichtsstand eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes kann durchaus auch im Ausland sein. Andererseits kann in einer nicht gebührenpflichtigen Auslandsurkunde durchaus - und zwar gebührenunschädlich - wieder ein inländischer Gerichtsstandort vereinbart sein. Auch nicht beurkundete und daher nicht gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte können zu erheblichem Aufwand bei den Österreichischen Rechtsschutzeinrichtungen…
…am Sitz der A., dh. in Warschau. Die vorliegenden Auslandsurkunden würden daher in Österreich nicht der Gebührenpflicht unterliegen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2005 hob das Finanzamt den Bescheid vom 20. Juli 2004 betreffend die zu ErfNr.*****/2004 festgesetzte Gleichschriftengebühr auf. Zur Begründung wurde ausgeführt…
…eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist. Diese Befreiungsbestimmung wurde durch die GebG-Novelle 1981 mit Wirksamkeit ab 1 .April 1981 eingeführt. Voraussetzung dafür ist, dass kein anderer Grund für das Entstehen der Gebührenschuld als die Verwendung der Auslandsurkunde vor einem inländischen Gericht bzw. Schiedsgericht gegeben ist…
…Fällen also, in denen keine Gebührenpflicht des Hauptgeschäftes wegen zB Fehlen einer Urkunde über das Hauptgeschäft, bei einseitig unterfertigten, nicht ausgehändigten Urkunden über das Hauptgeschäft, bei Auslandsurkunden über das Hauptgeschäft ohne Zutreffen der Tatumstände des § 16 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GebG bzw. §…
…geht davon aus, dass es sich bei diesen Urkunden um solche handelt, welche im Ausland errichtet wurden. Auch nach den Ausführungen der Berufungswerberin liegen Auslandsurkunden vor. Unbestritten ist auch, dass nur eine der Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder…
…Gebührenpflicht des Hauptgeschäftes wegen z.B. Fehlen einer Urkunde über das Hauptgeschäfte, bei einseitig unterfertigten, nicht ausgehändigten Urkunden über das Hauptgeschäft, bei Auslandsurkunden über das Hauptgeschäft ohne Zutreffen der Tatumstände des § 16 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GebG bzw. § 33 TP 8 Abs…
1.6. Berechtigungsurkunde (Konzession) Die Berechtigungsurkunde (Konzession) ist ein (national unterschiedliches) Dokument, aus dem die Berechtigung des Unternehmens, national und international Gelegenheitsverkehre durchzuführen, er sichtlich ist. Sofern Zweifel bestehen, ob der jeweilige Verkehrsunternehmer berechtigt ist, Gelegenheitsverkehre durch zu führen, ist die Urkunde einzusehen.
Im Allgemeinen wird man sich nicht damit begnügen können, dass bei Zahlungen an US-Bürger lediglich Kopien der EDV-mäßig vom Philadelphia Customer Service Center des IRS auf Form 6166 ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigungen vorliegen und bei der auszahlenden Stelle als Beleg für die Inanspruchnahme der Vorteile…
Kapitel 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs Artikel 57 Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex) (1) Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden - sofern…
12.2. Entstehen der Gebührenschuld bei im Ausland errichteten Urkunden (§ 16 Abs. 2 GebG) Rz 1058: Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 GebG unterliegt ein Rechtsgeschäft nach § 33 GebG, über das im Ausland eine Urkunde errichtet wurde, nur dann der Gebühr, wenn die Inländereigenschaft aller…
Unterlässt ein österreichisches Institut für Erwachsenenbildung unter Berufung auf die Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens die Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988 hinsichtlich der an ausländische Vortragende gezahlten Honorare, dann trifft das Institut die Verpflichtung, darzulegen dass die Abkommensvoraussetzungen für diese Steuerfreistellung erfüllt sind (erhöhte Mitwirkungspflicht…
Wurde ein Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens für mehrere Jahre zur Dienstleistung in das Ausland entsandt, behält er aber seinen österreichischen Wohnsitz als Zweitwohnsitz bei, dann kann vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt bei Bedarf eine österreichische Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, wenn der Dienstnehmer auf Grund seines Zweitwohnsitzes der unbeschränkten…
12.2.3. Verbringung der Urkunde in das Inland Rz 1072: Die Entstehung der Gebührenschuld durch Einbringung der Auslandsurkunde oder einer beglaubigten Abschrift ins Inland gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 GebG ist auf jene Fälle beschränkt, in denen die Gebührenpflicht nicht bereits gemäß § 16…
Anhang 22-14 Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten Einleitende Bemerkungen: 1.Die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses beträgt zwölf Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden. 2.Ursprungszeugnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen, das neben dem Titel…