Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1204-W/05
Einbringung einer Urkunde in das Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1204-W/05vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.S.., W., vertreten durch M.D.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 5. Mai 2003 betreffend Rechtsgebühren entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Unter den anlässlich einer Hausdurchsuchung in W. und
in WS beschlagnahmten Unterlagen befanden sich auch Leasingverträge. Bei
einigen dieser Leasingverträge scheint die R.S.., die Berufungswerberin,
als Leasingnehmerin auf. Diese Leasingverträge, bei denen im Vertragstext
die R.S.. aufscheint, sind Gegenstand dieses Verfahrens. Bei der Hälfte der
kopierten Verträge befindet sich im Kopf folgender Text:
"M.C.". Bei
der anderen Hälfte der angefertigten Kopien ist der Kopf leer. Bei allen
Verträgenbefindet sich am Ende
unter "Leasinggeber" an Stelle einer Unterschrift der
Vordruck: "
M.Co". Auf keiner der
angefertigten Kopien ist eine händische Unterschrift der Berufungswerberin
ersichtlich. Lediglich bei ca. der Hälfte der angefertigten Kopien befindet
sich am Ende unter "Leasingnehmer" der Firmenstempel der Berufungswerberin, bei
den anderen Kopien ist auch der Raum unter "Leasingnehmer" leer.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien ging zunächst davon aus, dass es sich bei den aus den beschlagnahmten
Unterlagen angefertigten Kopien um Kopien von Originalurkunden handelt und
schrieb der Berufungswerberin mit Bescheid vom 5. Mai 2003 eine
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG in der Höhe
von € 2.797,49 vor.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass im vorliegenden Fall Fahrzeuge von einer Gesellschaft geleast
wurden, die im Inland weder Sitz noch Niederlassung hat. Die Urkunden wurden im
Ausland errichtet und wurde keine dieser Urkunden ins Inland gebracht.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2003 die Berufung
mit der Begründung, dass vom anderen Vertragsteil die gegenständlichen
Leasingverträge in das Inland verbracht und hier von Organen der
Finanzverwaltung vorgefunden wurden und damit die Gebührenschuld entstanden
sei, als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag wurde ergänzt, dass es nicht
möglich sei, dass derartige Verträge nach Österreich gelangen
konnten. Gleichzeitig wurde um Einsichtnahme in die entsprechenden Verträge
ersucht.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
wurde nunmehr jene Person befragt, welche die Kopien angefertigt hat, ob diese
Kopien von Originalverträgen angefertigt wurden. Von ihr wurde angegeben,
dass sie nicht mehr wisse, ob es sich dabei um Originale oder Kopien handelte.
Auch vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde nicht
festgestellt, dass es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen um Urschriften
oder Gleichschriften handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Absätze 1 und 2 des § 16 GebG lauten:
"(1) Die
Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft
im Inland errichtet wird,
1. bei
zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften,
a) wenn
die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der
Unterzeichnung;
b) wenn die
Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der
Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil
oder an dessen Vertreter oder an einen
Dritten;
2. bei einseitig
verbindlichen
Rechtsgeschäften,
a) wenn
die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte
der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder
dessen Vertreter;
b) wenn die
Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der
Unterzeichnung.
(2) Wird
über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht
die Gebührenschuld,
1. wenn
die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben
oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten
und
a) das Rechtsgeschäft
eine im Inland befindliche Sache betrifft
oder
b) eine Partei im Inland zu
einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet
ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt;
wenn jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im
Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in
diesem Zeitpunkt, im
übrigen
2. wenn die Urkunde
(beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und
entweder
a) das
Rechtsgeschäft ein in Z 1 lit. a oder lit. b bezeichnetes Erfordernis
erfüllt, im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde in das Inland,
oder
b) auf Grund des
Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder
von der Urkunde (Abschrift) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der
Vornahme dieser Handlungen."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien geht davon aus, dass es sich bei diesen Urkunden um solche handelt, welche
im Ausland errichtet wurden. Auch nach den Ausführungen der
Berufungswerberin liegen Auslandsurkunden vor. Unbestritten ist auch, dass nur
eine der Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat
oder eine inländische Betriebsstätte unterhält. Für die
Leassinggeberin treffen diese Voraussetzungen nicht zu.
Da diese Urkunden nicht im Inland errichtet wurden,
scheidet der Absatz 1 des § 16 GebG aus. Die Ziffer 1 des Absatzes 2 dieser
Gesetzesstelle kann auch nicht zur Anwendung kommen, da nicht beide Parteien
Inländer nach dieser Bestimmung sind. Bleibt für die Beurteilung, ob
bzw. wann die Gebührenschuld entstanden ist, nur noch § 16 Abs. 2 Z. 2
GebG. Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für die Entstehung der
Gebührenschuld - neben den das Rechtsgeschäft betreffenden
Erfordernissen - die Einbringung der Urkunde (Urschrift, Gleichschrift) oder
einer beglaubigten Abschrift in das Inland.
Da auf keiner der Kopien ein Beglaubigungsvermerk zu
erkennen ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass keine beglaubigten
Abschriften kopiert wurden. Damit ist auszuschließen, dass sich unter den
beschlagnahmten Unterlagen beglaubigte Abschriften befunden haben. Es wurde auch
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien nicht behauptet,
dass eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde ins Inland gebracht worden
wäre.
Für die Entstehung der Gebührenschuld ist
Voraussetzung, dass die Urkunde (Urschrift oder Gleichschrift) in das Inland
gebracht worden ist. Dieses wäre dann der Fall, wenn sich die Urschrift
oder eine Gleichschrift dieser Verträge unter den beschlagnahmten
Unterlagen befunden hätten. Dass es sich bei den Kopien um solche von
Urschriften oder Gleichschriften handelt, konnte von jener Person, welche die
Kopien angefertigt hatte, nicht bestätigt werden. Bis zum Zeitpunkt der
Vorlage (ca. zwei Jahre nach Einbringung des Vorlageantrages) war es dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern nicht möglich,
festzustellen, ob Originale in das Inland gebracht wurden. Es kann daher nicht
mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Urkunden (Urschrift oder
Gleichschrift) in das Inland gebracht wurden. Da die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen,
um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, kann aus den oben
genannten Gründen die Vorschreibung der Rechtsgebühr nicht
aufrechterhalten werden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1204-W/05
- Stammnummer
- 35249
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF