Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0004-S/05
Verträge über die Nutzung von Software für eine bestimmte Zeit zu einem bestimmten Preis sind gebührenpflichtige Mietverträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-S/05vom 26.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr., vertreten durch Dr.Dr.
Hawel Wirtschaftstreuhand, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GesmbH,
5020 Salzburg, Eichetstraße 9-11, vom 7. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 8. April 2003, StNr. 078/9864,
ErfNr. 302.086/03, betreffend Rechtsgebühren entschieden:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben.
Die Rechtsgebühren
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG für die in der dem
Betriebsprüfungsbericht angeschlossenen Liste "Bw..xls" enthaltenen
Mietverträge werden gemäß
§ 201 BAO zusammengefasst mit
Euro 40.157,72 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Aufgrund einer Nachschau gemäß
§ 144 BAO am
10.9.2002 wurde die Durchführung einer Betriebsprüfung angeregt.
Festgestellt wurde, dass die Bw Softwareprogramme für Küchenplanungen
im Rahmen eines "Servicevertrages" vermietet.
In der Folge wurde seitens der Abgabenbhörde I.
Instanz eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1
BAO durchgeführt. Aufgrund des Prüfberichtes vom 8.4.2003 wurde der
angefochtene Bescheid erlassen.
Die Bw entwickelt Softwareprogramme zur Küchenplanung,
Bestellung und Auftragsabwicklung für Fachhändler und Hersteller mit
Direktvertrieb. Dabei schließt sie Service- und Lizenzverträge ab,
welche die Bedingungen der Überlassung und Nutzung der Softwareprogramme
regeln.
Strittig ist dabei, a) ob diese Verträge der
Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen, b) ob
für beide Vertragsausfertigungen die Gebührenpflicht entstanden
ist, c) ob auch für die Auslandsurkunden die Gebührenpflicht
entstanden ist und d) ob der Gebührenbemessung eine bestimmte
(Vertragsmindestlaufzeit) und unbestimmte Dauer zugrunde zu legen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Gebührenpflicht:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer
Rechtsgebühr von 1 v.H. nach dem Wert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
2.4.1990, 89/15/0147) umfasst § 33 TP 5 Abs. 1 GebG die "lupenreinen"
Bestandverträge im Sinne der §§ 1090 ff ABGB und Verträge,
die sich ihrem Wesen nach "als eine Art Bestandvertrag" darstellen, d.h.
Verträge, die zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen,
aber auf Grund für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch
als "Bestandverträge" im weiteren Sinn anzusprechen sind. Weder als
Bestandverträge im Sinne der §§ 1090 ff ABGB noch als "sonstige
Verträge" im Sinn des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG können Vereinbarungen
gewertet werden, die ihrem Wesen nach einer anderen Art von Rechtsgeschäft
entsprechen, das entweder einer anderen Tarifpost des § 33 GebG unterliegt
oder das von dem auf bestimmte Rechtsgeschäftstypen abgestellten Tarif des
§ 33 GebG überhaupt nicht erfaßt wird. Ob ein Bestandvertrag
oder ein sonstiger Vertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG vorliegt, ist nach
zivilrechtlichen Grundsätzen zu prüfen (VwGH 24.3.94,
92/16/0129).
Im Erkenntnis vom 19.12.86, 85/15/0249 hat der VwGH
ausgesprochen: "Zum Unterschied von
sogenannten know-how-Verträgen (VwGH 6.5.1985, 84/15/0194), wird durch
Verträge betreffend die Lieferung von Software auch nicht bloßes
Erfahrungswissen überlassen, sondern ein für die EDV-Anlagen der
Kunden jeweils adaptiertes Programm. Da die daneben vereinbarten
Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Installierung der Programme, die
Unterstützung bei der Fehlerbehebung und Einschulungstätigkeit nur
Nebenleistungen darstellen, besteht die Hauptleistung in einem Dulden (der
Nutzung) und nicht in einem Tun (der Vermittlung von
Erfahrungen)."
Auch in der Fachliteratur wird die Gebührenpflicht von
Softwaremietverträgen bejaht (Wolff in EDVuR 1987 H 1, 4
Softwarelizenzverträge und Rechtsgeschäftsgebühr, Kommentar zu
VwGH 19.12.1986, 85/15/0249; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, §
33 TP 5 GebG, RZ 45, 28 E; sowie Warnung/Dorazil, Stempel- und
Rechtsgebühren/4, E 1. und E 2. zu § 33 TP 5 Abs. 4 Z.2 GebG).
B) Mehrere
Urkunden:
Die Hundertsatzgebühr ist gemäß
§ 33
TP 5 Abs. 5 Z. 1 GebG vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den
gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat
oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu
berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der
Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der
Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen
Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die
wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 5 GebG sind
für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der
Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, die
Bestimmungen des § 3 Abs. 4a GebG über die Führung von
Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die
Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.
Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden
errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden gemäß
§ 25 Abs. 1
GebG den Hundertsatzgebühren.
Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat,
Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr
gemäß
§ 25 Abs. 2 GebG auf Grund jener Gleichschriften nur
einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den
Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden
Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu
bestätigen, dass die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die
Gebührenanzeige erstattet wurde.
In den Fällen einer Gebührenentrichtung
gemäß
§ 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 GebG ist bei
Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das
Rechtsgeschäft gemäß
§ 25 Abs. 6 GebG nur einmal zu
entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung
Verpflichteten oder Befugten der Vermerk angebracht wird, dass die
Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde
und an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und
Entrichtung an das Finanzamt ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33
Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 GebG vorgesehene Vermerk anzubringen.
Die Bw hat keine dieser Voraussetzungen erfüllt,
sodass die Begünstigung des § 25 Abs. 2 oder Abs. 6 GebG nicht zum
Tragen kommen kann und für jede Gleichschrift die Hundertsatzgebühr zu
entrichten ist.
C)
Auslandsurkunden:
Wird gemäß
§ 16 Abs. 2 GebG über ein
Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die
Gebührenschuld, 1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im
Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung
oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten
und a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft
oder b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des
Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im
Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit.
a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines
Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt, im
übrigen 2. wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland
gebracht wird und entweder a) das Rechtsgeschäft ein in Z 1 lit. a
oder lit. b bezeichnetes Erfordernis erfüllt, im Zeitpunkt der Einbringung
der Urkunde in das Inland, oder b) auf Grund des Rechtsgeschäftes im
Inlad eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder von der Urkunde
(Abschrift) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der Vornahme dieser
Handlungen.
Zur Frage, wann eine Urkunde "errichtet" ist führte
der VwGH 28.6.1995, 93/15/0022
aus: "Errichtet ist eine
rechtserzeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung der letzten Unterschrift,
eine rechtsbezeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung der ersten Unterschrift.
Einer rechtsbezeugenden Urkunde ist eine (regelmäßig mündliche)
Willenseinigung der Parteien bereits vorangegangen, wobei eine Fixierung des
bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäftes in der Urkunde erfolgt; bei
rechtserzeugenden Urkunden kommt das Rechtsgeschäft erst durch
Willensübereinstimmung anläßlich der Urkundenerrichtung
zustande" (siehe auch Arnold, Rechtsgebühren/6, § 16, RZ 6,
233, sowie Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 16 RZ 8, 5
Y).
In der Niederschrift vom 7.2.2003 führt der
Geschäftsführer der Bw aus, dass "die Außendienstmitarbeiter die
Kunden besuchen und die Geschäfte abschließen. Der Abschluss wird
dann den Vertriebsleitern vorgelegt, von den Vertriebsleitern werden die
Urkunden nach Salzburg weitergeleitet". Laut dem Bestellformular wird der Kunde
aufgefordert, den Bestellschein und die beiden Ausfertigungen des Service- und
Lizenzvertrages an die Bw zu übersenden. Ist der Kunde mit der
Übersendung säumig, so wird er von der Bw - unter Hinweis auf den
erteilten Auftrag - aufgefordert, die Unterlagen unterzeichnet zu
übersenden.
Das bedeutet, dass der Vertragsabschluss jedenfalls bereits
im Zeitpunkt des Kundenbesuches erfolgt. Die Urkunden, die in der Folge
errichtet werden, sind sogenannte rechtsbezeugende Urkunden. Nach der
Rechtsansicht des VwGH und dem gegebenen Sachverhalt stellen die Verträge
mit ausländischen Vertragspartnern jedenfalls Auslandsurkunden dar, weil
bei rechtsbezeugenden Urkunden die Urkunde mit der ersten Unterschrift errichtet
ist, somit wenn der Kunde im Ausland unterfertigt.
Es kommt daher in allen Fällen des Vertragsabschlusses
mit ausländischen Firmen lediglich die Variante des Abs. 2 Z. 2 des §
16 GebG in Frage. Demnach ist zu prüfen, ob die zusätzlich geforderte
Inlandsbezogenheit des Rechtsgeschäftes gegeben ist, nämlich
ob a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft
oder b) eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des
Rechtsgeschäftes verpflichtet oder berechtigt ist.
Der Zusammenhang des Rechtsgeschäftes mit einer im
Inland befindlichen Sache muss ein unmittelbarer sein, wie dies etwa bei der
Bestandnahme einer solchen Sache der Fall ist (Fellner, Stempel- und
Rechtsgebühren, § 16 GebG RZ 49, 17 Y).
Thunshirn, führt in "Aktuelles zum
Auslandsbeurkundungstatbestand" in RdW, 11/2000, 705 wörtlich
aus: "Ob unter Sachen nur
körperliche oder auch unkörperliche Sachen zu verstehen sind, war
lange Zeit strittig. In Übereinstimmung mit der nunmehr wohl hM sind als
Sache iSd § 16 Abs 2 Z 1 GebG sowohl körperliche wie auch
unkörperliche Sachen zu verstehen (Arnold, GebG6 § 16 Rz 19; Arnold,
ÖStZ 1981, 164 ff; aA Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum GebG
§§ 15-18, B IV 1 b bb unter Hinweis auf die mangelnde
Lokalisierungsmöglichkeit einer unkörperlichen Sache. Zum Patentrecht
siehe auch RFH 22. 5. 1935, RStBl 493. Zu GmbH-Anteilen vgl OGH 10. 11. 1995, 3
Ob 108/95, GesRZ 1996, 45.). Dies kann mit Hinweis auf die schwierige
Lokalisierungsmöglichkeit unkörperlicher Sachen nicht verneint werden.
Allerdings wird bei unkörperlichen Sachen die Bestimmung des Ortes der
Sache mitunter schwierig sein. Relativ gesichert wird dies zwar bei einer
Eintragung in einem öffentlichen Register (zB Patentamt) oder bei im Inland
verbuchten Geldforderungen sein. Auch bei einem Bestandvertrag über ein
unbewegliches Bestandobjekt wird die Lokalisierung der Sache ohne weitere
Schwierigkeiten erfolgen können. Bei einigen Gebührentatbeständen
wird allerdings eine Sache gar nicht Gegenstand der Vereinbarung sein
können, etwa bei der Anweisung (TP 4) oder bei der Bürgschaft (TP 7).
Bei anderen Tatbeständen existiert mitunter bei Abschluss des Vertrages
noch gar keine Sache, etwa bei der Wette (TP 17 Abs 1 Z 6) oder beim
Hoffnungskauf iSd § 1276 ABGB (TP 17 Abs 1 Z 2). Auch beim Vergleich (TP
20) ist mitunter fraglich, was Sache iSd GebG sein
könnte.
Die Sache muss sich
nach hM zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Inland befinden, doch kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde
maßgeblich ist. Wie Frotz/Hügel/Popp (Frotz/Hügel/Popp,
Kommentar zum GebG §§ 15-18, B IV 1 b bb) überzeugend nachweisen,
muss es sich um eine konkrete Sache handeln. Vertretbare Sachen und
Gattungssachen können nicht Sache iSd § 16 Abs 2 Z 1 lit a GebG
sein."
Diese Anforderungen werden durch die
vertragsgegenständliche Sache nicht erfüllt, weshalb das Kriterium "im
Inland befindliche Sache" nicht vorliegt. Aber auch die zweite Variante des
§ 16 Abs. 2 Z.1 lit b GebG ist nicht erfüllt, sodass die mit den
ausländischen Firmen abgeschlossenen Verträge - mangels Inlandsbezug -
nicht der Gebührenpflicht unterliegen.
Der Berufung war daher hinsichtlich der
Auslandsbeurkundungen stattzugeben.
D) Bemessungsgrundlage -
Vertragsdauer:
Bei unbestimmter Vertragsdauer sind gemäß
§
33 TP 5 Abs. 3 GebG die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des
Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser
Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem
Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der
Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt
dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer
Betracht.
Grudnsätzlich bedeutet dies:
Die Vergebührung richtet sich nicht allein nach der
Bezeichnung durch die Parteien sondern nach dem tatsächlich Vereinbarten.
In folgenden Fällen ist - entgegen der Formulierung im Vertrag - von
bestimmter und unbestimmter Dauer auszugehen: Ein Vertrag auf unbestimmte
Zeit, der für eine bestimmte Dauer von keinem Vertragspartner
gekündigt werden kann und ein Vertrag mit bestimmter Dauer, der eine
Fortsetzungsklausel in Form einer Verlängerungsautomatik
enthält.
Die gegenständlichen "Service- und
Lizenzverträge" weisen hinsichtlich der Vertragsdauer unterschiedliche
Formulierungen auf. Allen gemeinsam ist die Festlegung einer
Vertragsmindestlaufzeit. Diese Festlegung erfolgt in der Bestellung. Im VP 6.)
erster Satz bzw. lit. a wird auf diese Urkunde verwiesen, sodass sie
gemäß
§ 17 Abs. 1, 2. Satz GebG zum Inhalt der Urkunde gemacht
wird.
Folgende Varianten gibt es: 1.) Vertrag auf
unbestimmte Zeit mit jährlichem Kündigungsrecht der Vertragspartner,
nicht jedoch vor Ablauf der Vertragsmindestlaufzeit. 2.) Vertrag mit
Vertragsmindestlaufzeit über 25 Monate: In VP 6.) lit. b ist eine
automatische Verlängerungsklausel um jeweils ein Jahr enthalten, soferne
nicht rechtzeitig gekündigt wird. 3.) Vertrag mit
Vertragsmindestlaufzeit unter 25 Monate: In VP 6.) lit. c ist der Vertrag
nach Ablauf der Mindestvertragsdauer jederzeit kündbar. 4.) Der
Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Danach verlängert er sich
jeweils um ein weiteres Jahr, soferne er nicht ... gekündigt wurde.
Die Variante 1.) gilt grundsätzlich die unbestimmte
Zeit, da jedoch während der Vertragsmindestlaufzeit keine Kündigung
möglich ist, stellt sich der Vertrag für die Dauer der
Vertragsmindestlaufzeit als zuerst auf "bestimmte" Zeit geschlossen dar.
Aufgrund der Bestimmungen des § 33 TP 5 Abs. 3 2. Satz
GebG hat bei den Varianten 2.) bis 4.) der Vorbehalt der früheren
Kündigung ("Das Recht zur fristlosen Kündigung ...") außer
Betracht zu bleiben, sodass aufgrund der automatischen Verlängerung
über die Vertragsmindestlaufzeit hinaus sich die Vertragsdauer vom
bestimmter Zeit (Vertragsmindestlaufzeit) und unbestimmter Zeit ergibt. Und zwar
aufgrund folgender Bestimmungen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 erster Satz GebG 1957 ist
für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist es auf die Entstehung der
Gebührenschuld ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt.
Der Inhalt des Begriffes
"Bedingung" im Tatbestand der zuletzt wiedergegebenen Gesetzesstelle ergibt sich
aus dem bürgerlichen Recht (vgl. hiezu die §§ 696 und 704 ABGB
sowie die Ausführungen von Welser in Rummel, Kommentar zum ABGB I2 Rz 1 ff
zu § 696 ABGB, von Rummel in Rummel a.a.O. Rz 1 ff zu § 897 ABGB, und
von Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I8 149 ff). Man
versteht nämlich darunter ein ungewisses Ereignis, von dem der Eintritt
oder die Aufhebung einer Rechtswirkung
abhängt.
Das Nichtvorliegen
der Beendigung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt ist
sohin im rechtlichen Sinn negative und aufschiebende Bedingung für die
vereinbarte Vertragsverlängerung (VwGH 21.5.1990,
88/15/0171).
Die festgelegte Verlängerung um jeweils ein Jahr, wenn
nicht rechzeitig gekündigt wird, stellt eine solche Formulierung dar, wie
sie Gegenstand der vorstehend genannten hg. Entscheidung war. Der wesentliche
Inhalt dieser Vertragsbestimmung besteht also in der Vereinbarung, dass sich das
Mietverhältnis in Abhängigkeit von einem zukünftigen, ungewissen
Ereignis (dass nämlich das Mietverhältnis zu einem bestimmten
Zeitpunkt - Ende der Vertragsmindestlaufzeit oder einer einjährigen
Verlängerung - nicht beendet ist) jeweils um ein weiteres Jahr
verlängert.
Nach ständiger hg. Judikatur (VwGH 17.9.1990,
90/15/0034) "besteht das
Unterscheidungsmerkmal zwischen auf bestimmte Zeit und auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten
Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag
gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den
Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig
einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte
Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG nicht
im Wege steht. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit
auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist
eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der
vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden
beantwortet werden muß (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1976,
Zl. 2163/74 Slg. NF. 5066/F; 5. Oktober 1987, Zl. 86/15/0102; 6. März 1989,
Zl. 88/15/0037 und 16. Oktober 1989, Zl. 88/15/0040). Die Vereinbarung aller
Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG (früher § 19 Abs.
2 MG) stellt keine ausreichende Beschränkung der
Kündigungsmöglichkeiten dar, sodass in einem solchen Fall ein Vertrag
auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (vgl. dazu die schon zitierten hg.
Erkenntnisse vom 5. Oktober 1987, Zl. 86/15/0102, 16. Oktober 1989, Zl.
88/15/0040 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur)."
Die in der Berufung ausführlich erörterten Fragen
der Kündigungsmöglichkeiten trotz Kündigungsverzichts treffen auf
die Variante 1.) nicht zu, da hier früheste Kündigungsmöglichkeit
der Ablauf der Vertragsmindestlaufzeit ist und auf die Varianten 2.) bis 4.) hat
die Kündigungsmöglichkeit aufgrund des Gesetzes (§ 33 TP 5 Abs. 3
2. Satz GebG) außer Betracht zu bleiben. Denn
"das Recht zur fristlosen Kündigung aus
einem wichtigen Grund bleibt hievon unberührt", stellt eine derart
eingeschränkte (arg. fristlose
Kündigung und aus einem wichtigen
Grund) Kündigungsmöglichkeit dar, die gerade mit diesem Vorbehalt
gemeint ist.
Die Interpretation eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen
Vertrages als "(nur) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" ist nur dann
möglich, wenn nach dem Vertragsinhalt zumindest einem Vertragspartner die
jederzeitige uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit verbleibt.
Dies ist hier in keiner Vertragsvariante der Fall.
Die Abgabenbehörde I. Instanz ist daher in allen
Varianten zurecht von einer bestimmten plus unbestimmten Vertragsdauer
ausgegangen.
Die Zusammenfassung der Festssetzung der Rechtsgebühr
für die einzelnen Rechtsgeschäfte im einem Bescheid war im Sinne des
§ 201 BAO zulässig, da gemäß
§ 323 Abs. 11 BAO der
§ 201 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 erstmals
auf Abgaben anzuwenden war, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002
entstanden ist.
Solche Abgaben waren nicht Gegenstand der Prüfung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO und der Abgabenfestsetzung.
Nach der derzeit geltenden Bestimmung des § 201 Abs. 4
BAO können Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002
entstanden ist, nur innerhalb desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres)
zusammengefasst werden.
Angeschlossen ist die Bw..xls Datei, aus der ersichtlich
ist, dass nur die in Spalte 1 mit A gekennzeichneten Verträge der
Gebührenbemessung zugrundegelegt wurden.
Salzburg, am
26. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 25 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 25 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-S/05
- Stammnummer
- 17971
- Gültig
- 26.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF