Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 3. Dezember 2001-, betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Nachlass des am 18. Oktober 1947 verstorbenen X war - da…
…den Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschlagnahme lediglich auf die "Situation der Gefahr in Verzug" und die "Gefährdung der Einbringung der Abgaben im Fall der Unterlassung der Beschlagnahme" abgestellt werde. Im vorliegenden Ausfolgungsantrag werde- außer einem "Optionsrecht"- ausdrücklich keine weitere Voraussetzung erwähnt. Hingegen stünde unbestritten fest…
…den Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschlagnahme lediglich auf die "Situation der Gefahr in Verzug" und die "Gefährdung der Einbringung der Abgaben im Fall der Unterlassung der Beschlagnahme" abgestellt werde. Im vorliegenden Ausfolgungsantrag werde- außer einem "Optionsrecht"- ausdrücklich keine weitere Voraussetzung erwähnt. Hingegen stünde unbestritten fest…
…welche diese Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme nicht innegehabt hat, beim Hauptzollamt Wien gestellt. Demzufolge wäre der betreffende "Ausfolgungsantrag" von der genannten Zollbehörde nicht (meritorisch) ab-, sondern richtigerweise (aus Formalgründen) als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass das Hauptzollamt Wien dies in seiner (beschwerdegegenständlichen) Berufungsvorentscheidung verkannte…
…welche diese Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme nicht innegehabt hat, beim Hauptzollamt Wien gestellt. Demzufolge wäre der betreffende "Ausfolgungsantrag" von der genannten Zollbehörde nicht (meritorisch) ab-, sondern richtigerweise (aus Formalgründen) als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass das Hauptzollamt Wien dies in seiner (beschwerdegegenständlichen) Berufungsvorentscheidung verkannte…
…welche diese Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme nicht innegehabt hat, beim Hauptzollamt Wien gestellt. Demzufolge wäre der betreffende "Ausfolgungsantrag" von der genannten Zollbehörde nicht (meritorisch) ab-, sondern richtigerweise (aus Formalgründen) als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass das Hauptzollamt Wien dies in seiner (beschwerdegegenständlichen) Berufungsvorentscheidung verkannte…
…welche diese Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme nicht innegehabt hat, beim Hauptzollamt Wien gestellt. Demzufolge wäre der betreffende "Ausfolgungsantrag" von der genannten Zollbehörde nicht (meritorisch) ab-, sondern richtigerweise (aus Formalgründen) als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass das Hauptzollamt Wien dies in seiner (beschwerdegegenständlichen) Berufungsvorentscheidung verkannte…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Dr. Helmut Platzgummer, gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 14. Februar 2003, GZ. 100/74459/97-6, betreffend Ausfolgung der als Sicherheit hinterlegten Sparbücher der Erste Bank AG, Kto.Nrn…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Slowakei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michal Slany, Museumstraße 5/14, 1070 Wien, aufgrund des Vorlageantrages vom 8. Juni 2020 zur Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom 8…
Ergänzend wird noch festgehalten: Wird während des administrativen Rechtsmittelverfahrens, das im Wege der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag eingeleitet worden ist, Vollstreckung (zur Sicherung) geführt, was gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO in Verbindung mit § 254 BAO zulässig ist, so kann der sicherungsweise herangezogene Vollstreckungsschuldner die Aufschiebung…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf über den Antrag vom 7.4.2017 der Ast, vertreten durch die WT, der gegen das Erkenntnis des BFG vom 21.2.2017, GZ, betreffend Körperschaftsteuer und Anspruchszinsen für die Jahre 2005 - 2008 erhobenen und…
Da im vorliegenden Fall der begehrte Termin bereits abgelaufen ist, kann auch die gegenständliche Beschwerde nur mehr abgewiesen werden (s. UFS RV/0547-L/07, 15.06.2007). Ergänzend wird noch festgehalten: Wird während des administrativen Rechtsmittelverfahrens, das im Wege der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Waltl u Partner Rechtsanwälte GnbR, Bodenlehenstraße 2-4, 5500 Bischofshofen, über die Beschwerden vom 13. Februar 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und…
Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***1***, vertreten durch ***2*** Rechtsanwälte GmbH, ***3***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 21. Oktober 2022, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. September 2022, Geschäftszahl RV/5100547/2021, betreffend…
Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Desiree Benkö LL.M., Marktplatz 17/1/1, 2380 Perchtoldsdorf, über den Antrag der Revisionswerberin, der außerordentlichen Revision vom 30. September 2025 gegen das…
Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R zum Antrag des Revisionswerbers A, Anschrift, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, vom 5. Juni 2014, der gegen das Erkenntnis…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag des ASt., vertreten durch Dr. Peter Schulte, Steuerberater, Grabenweg 68, 6020 Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6.3.2019, RV/2100158/2013 erhobenen und zu RR/2100017/2019 protokollierten außerordentlichen Revision…
Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt, Mondseer Straße 5, 5204 Straßwalchen, über den Antrag des Revisionswerbers vom 15.10.2025, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts…
Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Lirk Alexander Möstl Florian, Stadtplatz 50 Tür 2, 5280 Braunau/Inn, über den Antrag des Revisionswerbers vom 19. Mai 2026, der Revision vom 19…
Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Revisionssache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Pichler LL.M. MBA, Rechtsanwalt, Kremstalstraße 4, 4501 Neuhofen/Krems, über den in der außerordentlichen Revision vom 25.8.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom…