Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0059-W/06
Abweisung eines Antrags auf Ausfolgung wegen des Verdachts des Schmuggels beschlagnahmter Gegenstände
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0059-W/06vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen P., Dachdecker, geb. X., Y., vertreten durch Dr. K.,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2006 gegen den
Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. März 2006, Zl.
100/91.532/10/2002-AFB/Pö, dieses vertreten durch ORat Mag. Reinhard
Lackner, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausfolgung beschlagnahmter
Gegenstände gemäß
§ 161 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. 3. 2006 hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde 1. Instanz den Antrag des Beschwerdeführers P. (im
Folgenden als Bf. bezeichnet) vom 28.10.2002 auf Ausfolgung der am 12.9.2002
beschlagnahmten Gegenstände gemäß
§ 17 Abs.7 FinStrG
abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass mit dem in der
Strafverfügung vom 13.2.2003 ausgesprochenen Verfall der
gegenständlichen 32 Ikonen und 8 Bilder sowie des auf den Bf. zugelassenen
PKW der Marke Passat das Eigentum an den für verfallen erklärten
Gegenständen mit Rechtskrafteintritt der Strafverfügung am 17.2.2003
auf den Bund überging.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. 4. 2006, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei der Amtshandlung am
12.9.2002, bei der trotz Sprachunkenntnis des Bf. kein Dolmetscher anwesend war,
seien 32 Ikonen, 8 Bilder und das auf den Bf. zugelassene Fahrzeug beschlagnahmt
worden, weil sie gemäß
§ 17 Abs.2 lit.a ivm § 35 Abs.4
FinStrG vom Verfall bedroht seien. Im Protokoll sei dem Bf. eröffnet
worden, dass gegen ihn wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35
Abs.4 eine Geldstrafe in Höhe von 700,- € bzw. 7 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, ein Kostenersatz in Höhe von 70,- € und ein
Verfall der angeführten Gegenstände gemäß
§ 17 Abs.2
lit.a iVm § 35 Abs.4 FinStrG in Aussicht genommen sei. Diesbezüglich
habe der Bf. in der Tatbeschreibung einen Einspruchsverzicht für die zu
erwartende Strafverfügung abgegeben. In der Strafverfügung vom
13.2.2003 seien dann die in Aussicht genommenen Strafen verhängt worden,
wobei auf Verfall der Kunstgegenstände und des PKW des Bf. erkannt wurde.
Der Verfallsausspruch des PKW könne sich aber nur auf § 17 Abs.2 lit.b
FinStrG stützen, während in der Tatbeschreibung vom 12.9.2002 nur von
einem Verfall der Gegenstände gemäß
§ 17 Abs.2 lit.a iVm
§ 35 Abs.4 FinStrG die Rede war, sodass der Einspruchsverzicht des Bf. vom
12.9.2002 jedenfalls bezüglich des PKW gemäß
§ 145 Abs.3
FinStrG unwirksam gewesen sei. Dass die Erklärungen des Bf. mangels
Kenntnis der deutschen Sprache ohne Mitwirkung eines Dolmetschers in
höchstem Maße problematisch seien, wurde schon in der Beschwerde vom
14.3.2006 gegen den Bescheid Zl. 100/91.532/8/2002-AFB/Pö gerügt. Die
Strafverfügung, die auf das Vorliegen eines Einspruchsverzichts nach §
145 Abs.3 FinstrG verweist, sei wegen der Unwirksamkeit des
Rechtsmittelverzichts bislang nicht in Rechtskraft erwachsen. Es möge daher
der UFS der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dem
Zollamt Wien die neuerliche Entscheidung in der Sache auftragen. Darüber
hinaus erachte sich der Bf. durch die bisherige Verfahrensdauer in seinem Recht
auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 MRK verletzt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 12.9.2002 stellte sich der Bf. mit dem auf ihn
zugelassenen PKW der Marke VW Passat, behördliches polnisches Kennzeichen
Z. beim Zollamt Berg an der damaligen Außengrenze der Europäischen
Union zur Eingangsabfertigung. Mitreisende waren seine Frau M.P., wohnhaft in
Wien, und der dreijährige Sohn D.P.. Die Frage des Zollorgans nach
mitgeführten Waren wurde von den Reisenden verneint. Bei der
anschließenden Kontrolle des Fahrzeugs wurde unter dem Kofferrraum des
Fahrzeugs eine besondere Vorrichtung in Form eines doppelten Bodens entdeckt,
welche sich bis unter die Rücksitzbank erstreckte. In diesem Versteck
wurden 32 Stück Ikonen und 8 Bilder auf Leinen ohne Rahmen (Nr.1 - 40 im
Anhang zur Beschlagnahmequittung) vorgefunden. Die Kunstgegenstände und das
Fahrzeug wurden gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG
beschlagnahmt.
Danach wurde mit dem Bf. eine "Tatbeschreibung"
aufgenommen, in der u.a. die Aussage des Bf. aufgenommen wurde, vom
Vorhandensein der Gegenstände keine Kenntnis zu haben. Auf Seite 5 der
Tatbeschreibung wird dem Bf. bekanntgegeben, dass er wegen des Finanzvergehens
des Schmuggels in einer noch zuzustellenden Strafverfügung eine Geldstrafe
von 700,- € bzw. 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, einen Kostenersatz in
Höhe von 70,- € und den Verfall der angeführten Gegenstände
nach §§ 17 Abs.2 lit.a FinStrG zu erwarten habe und dass er nach
Belehrung über das Einspruchsrecht ausdrücklich auf einen Einspruch
verzichte. Da er diesen Verzicht nicht im Beisein eines berufsmäßigen
Parteienvertreters abgebe, habe er das Recht, den Einspruchsverzicht binnen 3
Tagen zu widerrufen.
Die Tatbeschreibung wurde ohne Beisein eines Dolmetschers
erstellt, später stellte sich heraus, dass die Gattin des Bf. "hilfsweise"
Übersetzungsdienste geleistet hatte.
Zur Sicherung der Geldstrafe wurde eine Teilbetrag in
Höhe von 100,- € eingehoben.
Am 30.10.2002 (Postaufgabe) stellte der nunmehr
rechtsfreundlich vertretene Bf. einen Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten
Gegenstände. Darin führte er aus, die Kunstgegenstände im
Gesamtwert von ca. 5.000,- € am 26.6.2001 in Polen gekauft zu haben und
dass er sie in Italien weiterverkaufen wollte. Seine Eigentümerschaft habe
er in der Aussage deshalb abgestritten, da er Angst vor einer zu erwartenden
Strafe hatte. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
wären die Kunstgegenstände und das Auto an den Bf. herauszugeben
(§ 91 FinStrG) und allenfalls ein teilweiser Wertersatz zu
verhängen.
Mit Strafverfügung vom 13.2.2003 wurden für das
Finanzvergehen des Schmuggels dem Bf. Geldstrafe und Kosten in Höhe von
770,- € auferlegt, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Tagen festgesetzt und
gemäß
§ 35 Abs.4 iVm § 17 FinStrG auf Verfall der
Kunstgegenstände und des Fahrzeugs erkannt. In der Begründung der
Strafverfügung ist der Hinweis enthalten, dass Einspruchsverzicht
gemäß
§ 145 Abs.3 FinStrG vorliege und in der
Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass bei Verzicht auf einen
Einspruch bzw. nicht rechtzeitiger Einbringung eines Einspruchs die
Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses habe.
Ein erfolgter Einspruchsverzicht, der nicht von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter oder in dessen Beisein erfolgt sei, könne innerhalb von 3
Tagen widerrufen werden.
Die Strafverfügung wurde der Rechtsvertreterin am
17.2.2003 zugestellt.
Am 26.3.2003 brachte der Bf. durch seine Rechtsvertreterin
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und widerrief
gleichzeitig den Einspruchsverzicht. Begründend wurde ausgeführt, der
Einspruchsverzicht sei ohne Anwesenheit eines Parteienvertreters und ohne
Anwesenheit eines Dolmetschers abgegeben worden. Der Bf. sei der deutschen
Sprache nicht mächtig, die bei der Amtshandlung anwesende Gattin habe
hilfsweise übersetzt. Dabei übersetzte sie nur die wichtigsten Angaben
zum Sachverhalt wie Namen und Adressen, aber über den Einspruchsverzicht
und dessen Folgen sei weder der Bf. noch seine Gattin belehrt worden. Bei der
Zustellung der Strafverfügung musste die Rechtsvertreterin zum Eindruck
gelangen, dass der Bf. einen Einspruchsverzicht abgegeben hatte - eine
Kontaktaufnahme zur Ehefrau des Bf. war nicht möglich - und übersandte
am 20.3.2003 an M. die Strafverfügung und die Aktenabschrift zwecks
Übersetzung an den Bf. Am 25.3.2003 sei diese Übersetzung erfolgt,
worauf der Bf. seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme übermittelte und
nunmehr die Frage des nicht erfolgten Einspruchsverzichts hervorkam. Dabei wurde
auch geltend gemacht, dass die Vornahme einer solchen Amtshandlung ohne
Anwesenheit eines Dolmetschers jedenfalls schon ein Verstoß gegen Art. 6
MRK sei. Schließlich machte der Bf. geltend, dass die auf dem Protokoll
des Zollamtes Berg aufscheinende Unterschrift nicht von ihm stamme. Aufgrund
dieser Umstände stelle er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Frist zum Widerruf des Einspruchsverzichts und
auf Aufhebung der Strafverfügung vom 13.2.2003.
Die Finanzstrafbehörde 1. Instanz wies den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 13.2.2006 als
verspätet eingebracht zurück, im Wesentlichen mit der Begründung,
dass die Tatbeschreibung vom 12.9.2002 der Verteidigerin am 2.10.2002 gefaxt
worden sei und ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom erfolgten Einspruchsverzicht
vorlag. Ab diesem Zeitpunkt begann die einmonatige Frist gemäß
§
167 Abs.2 FinStrG zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand betreffend die Frist zum Widerruf des Einspruchsverzichts zu laufen und
habe somit am 4.11.2002 geendet. Erst lange nach Verstreichen der Frist und ohne
dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorlag, sei am 27.3.2003
der Antrag gestellt worden und war daher verspätet.
Gegen diese Zurückweisung wurde am 14.3.2006
Beschwerde an die Finanzstrafbehörde 2. Instanz erhoben.
Über den Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten
Güter erging am 16.3.2006 unter Zl. 100/91.532/10/2002-AFB/Pö ein
abweisender Bescheid der Finanzsrafbehörde 1. Instanz mit der
Begründung, dass mit Rechtskrafteintritt der Strafverfügung am
17.2.2003 ( Zustelldatum der Strafverfügung an die
zustellungsbevollmächtigte Rechtsvertreterin) das Eigentum an den für
verfallen erklärten Gegenständen auf den Bund übergegangen
sei.
Gegen diese Abweisung brachte der Bf. durch seine
Rechtsvertreterin am 21.4.2006 ebenfalls Beschwerde an die
Finanzstrafbehörde 2. Instanz ein.
In der vorliegenden Entscheidung wird nur über die
Abweisung des Antrages auf Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände
abgesprochen, über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags
ergeht unter GZ. FSRV/40-W/06 zeitgleich am 21.6.2006 eine gesonderte
Entscheidung, auf deren nähere Ausführungen verwiesen werden darf.
Zusammenfassend sei aus dieser Entscheidung hervorgehoben, dass der UFS das
Finanzstrafverfahren wegen Unterbleibens einer Übersetzung der
Tatbeschreibung vom 12.9.2002 für nicht eingeleitet und auch den in der
Tatbeschreibung abgegebenen Einspruchsverzicht für unwirksam erachtet.
Somit war auch die Strafverfügung vom 13.2.2003 keine rechtskräftige
oder teilrechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens. Daher wurde die
Finanzstrafsache unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, dass für die
Weiterführung eines Finanzstrafverfahrens zum Delikt des Schmuggels nach
§ 35 FinStrG die Erlassung eines Einleitungsbescheides nach § 83 Abs.2
FinStrG notwendig ist, gemäß
§ 161 Abs.4 FinStrG an die 1.
Instanz zurückverwiesen.
Hingegen hält der UFS an der Abweisung des
Ausfolgungsantrags fest. Zwar trifft die dafür gegebene Begründung des
Zollamts, dass das Eigentum an den Kunstgegenständen und am Fahrzeug
infolge rechtskräftiger Strafvefügung auf den Bund übergegangen
sei, infolge obiger Ausführungen nicht zu, der UFS kann aber
gemäß
§ 161 Abs.1 FinstrG eine solche Abweisung auf andere
Rechtsgründe wie folgt stützen :
An relevanten Bestimmungen werden
angeführt:
§ 17 Abs.2 FinstrG: Dem
Verfall unterliegen:
a) die Sachen, hinsichtlich
derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen;
b) die zur Begehung des
Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel und Behältnisse, wie
Koffer, Taschen u. dgl., wenn diese Gegenstände mit besonderen
Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens
erleichtert haben;
...
Abs.3: Die in Abs.2 genannten
Gegenstände sind für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der
Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an
der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum an den
Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen
Personen vorzuwerfen ist, dass sie
a) zumindest in auffallender
Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, dass mit diesen Gegenständen das
Finanzvergehen begangen wurde, ...
Abs.4 : Monopolgegenstände
... unterliegen dem Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der in
Abs.2 lit.b bezeichneten Art, es sei denn, dass deren Eigentümer nicht an
der Tat beteiligt war, ihn auch sonst kein Vorwurf im Sinne des Abs.3 trifft und
die besonderen Vorrichtungen vor der Entscheidung entfernt werden können;
die Kosten haben der Täter und die anderen an der Tat Beteiligten zu
ersetzen.
Abs.6 : Stünde der Verfall
zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer
Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des
§ 19 die Strafe des Wertersatzes. Dies gilt nicht ... für
Beförderungsmittel und Behältnisse der im Abs.2 lit.b bezeichneten
Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt werden können,
...
§ 18 FinStrG: Ist der
Verfall angedroht, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 im
selbständigen Verfahren (§§ 148, 243) auf Verfall zu
erkennen,
a) wenn sowohl der Täter
als auch andere an der Tat Beteiligte unbekannt sind,
...
§ 89 FinStrG:
Abs.1: Die
Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten
Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht
kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur
Beweissicherung geboten ist...
Abs.2: Bei Gefahr im Verzug
sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch Organe ... der
Zollwache ... berechtigt, die in Abs.1 bezeichneten Gegenstände auch dann
in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht
vorliegt...
Abs.7: ...Eine Freigabe hat
insbesondere zu unterbleiben
a) solange die Gegenstände
auch für Beweiszwecke benötigt werden,
...
Art.6 MRK besagt u.a., dass
jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb einer angemessenen
Frist gehört wird.
Die am 12.9.2002 erfolgte Beschlagnahme der
Kunstgegenstände und des Fahrzeugs sind zu Recht erfolgt. Schon die
versteckte Lagerung der Kunstgegenstände legte den Verdacht nahe, dass die
Gegenstände ohne zollrechtliche Deklarierung ins Zollgebiet der EU gebracht
werden sollten. Die beiden aufgreifenden Beamten der Zollwache waren unmittelbar
mit der objektiven Tatseite des Finanzvergehens des Schmuggels konfrontiert, bei
dem in § 35 Abs.4 FinStrG der Verfall nach Maßgabe des § 17
vorgesehen ist. Die Beschlagnahme hatte gemäß
§ 17 Abs.2 lit.a
bezüglich der Ikonen und Bilder und gemäß lit.b bezüglich
des Fahrzeugs zu erfolgen. Als Grund für die Beschlagnahme kommen sowohl
bei den Kunstgegenständen als auch beim Fahrzeug beide in § 89 Abs.1
genannten Gründe, nämlich die Sicherung des allenfalls
auszusprechenden Verfalls und die Beweismittelsicherung zum Tragen. Da bei
unmittelbarer Betretung die Einholung eines Beschlagnahmebescheids bei der
Finanzstrafbehörde 1. Instanz nicht erfolgen konnte, war die Beschlagnahme
bei Gefahr im Verzug nach § 89 Abs.2 FinStrG vorzunehmen. Dass die
Tatbeschreibung in diesem Punkt nicht ganz konsequent deshalb ist, als auf S.2
beim Punkt "Gründe für die Beschlagnahme" nur auf § 17 Abs.2
lit.a und § 35 Abs.4 FinStrG hingewiesen wird und als Grund für die
Beschlagnahme "insbesondere" jener der Beweismittelsicherung angeführt ist
(was durchaus auch das Fahrzeug betrifft), während auf S.1 durchaus
vollständig, aber ohne §§ - Zitierung die Beschlagnahme zur
Sicherung des Verfalls und als Beweismittel aller vollständig
aufgezählten Waren vermerkt ist, ändert nichts daran, dass eine
gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme der Ikonen, Bilder und des
Fahrzeugs vorlag. Die Beschlagnahme wurde korrekt durchgeführt, alle
beschlagnahmten Gegenstände aufgezählt und jeweils eine
Beschlagnahmequittung ausgestellt. Es sei vermerkt, dass für die
Beurteilung der Voraussetzungen zur Beschlagnahme der Kunstgegenstände und
des Fahrzeugs zunächst nur die unmittelbar vor Ort beurteilbare Situation
heranzuziehen war. Selbst wenn man der ersten Aussage des Bf., vom Vorhandensein
der Kunstgegenstände im Geheimversteck des Fahrzeugs nichts gewusst zu
haben, Glauben schenken würde, wären die Beschlagnahmen
gerechtfertigt, weil gemäß
§ 18 FinStrG die Verfallsdrohung
für Schmuggelwaren auch bei unbekanntem Täter besteht und der Verfall
eines manipulierten Fahrzeugs gemäß
§ 17 Abs.3 FinStrG u.U.
sogar dann den Eigentümer des Fahrzeugs treffen kann, wenn er selbst gar
nicht der Täter ist.
Es handelt sich bei der Beschlagnahme um die Ausübung
unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne
von § 152 Abs.1 FinStrG, gegen die keine Beschwerde ergriffen wurde. Dass
im weiteren Verlauf des Verfahrens die Ausfolgung der beschlagnahmten Güter
begehrt wurde, bleibt weiterhin abzuweisen. Denn im weiterzuführenden
Verfahren haben sie weiterhin die Funktion als Beweismittel bzw. ist -
ohne damit einen Schuldausspruch vorwegzunehmen - aufgrund der
Verfahrenskonstellation ein Verfallsausspruch zumindest denkbar. Das Vorliegen
eines eingeleiteten Finanzstrafverfahrens ist für die Durchführung
oder Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme keine notwendige Voraussetzung. Schon
der Umstand, dass die Kunstgegenstände und das Auto im Verfahren als
Beweismittel benötigt werden, macht deutlich, dass auch die lange
Verfahrensdauer kein ausreichender Grund für eine Ausfolgung sein kann
(§ 89 Abs.7 lit.a FinStrG). Schließlich sei auch auf die strengeren
Verfallsbestimmungen bezüglich Beförderungsmitteln mit besonderen
Vorrichtungen in § 17 Abs. 4 und 6 FinStrG hingewiesen.
Ob bzw. inwieweit es zu einem Verfallsausspruch kommt oder
ob von der Möglichkeit der Verhängung einer Wertersatzstrafe nach
§ 19 FinStrG Gebrauch gemacht wird, ist nicht Sache dieser Entscheidung,
sondern liegt in der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde 1. Instanz
in dem durchzuführenden Finanzstrafverfahren.
Als Resümee ergibt sich, dass die Zollbehörden
einen Rechtsgrund hatten, die Kunstgegenstände und das Fahrzeug zu
beschlagnahmen und diese Beschlagnahme aufrecht zu halten. Die Beschwerde war
daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 21.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 7 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 91 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0059-W/06
- Stammnummer
- 22885
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF