Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0019-Z1W/03
Antrag auf Ausfolgung bereits im Konkursverfahren an den Masseverwalter ausgefolgter und verwerteter Sparbücher, die als Sicherheit hinterlegt worden waren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0019-Z1W/03vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Ausfolgungsantrag hinsichtlich bereits ausgefolgter, zuvor bei der Abgabenbehörde als Sicherheit hinterlegter Gegenstände, ist wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Wolfgang Leitner, Dr. Helmut Platzgummer, gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 14. Februar 2003, GZ. 100/74459/97-6,
betreffend Ausfolgung der als Sicherheit hinterlegten Sparbücher der Erste
Bank AG, Kto.Nrn X, Y, Z entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Bescheid vom 8. November 2002 wies das Hauptzollamt
Wien den Antrag der Bf. auf Ausfolgung der Sparbücher der Erste Bank AG,
Konto-Nrn. 4910-84374, 4911-12386 und 4910-98537 gemäß Art. 189 und
199 Zollkodex ab.
Die gegen diesen abweisenden Bescheid gerichtete Berufung,
die sich im wesentlichen gegen die erfolgte Zuordnung der zur Ausfolgung
beantragten Sparbücher in das Vermögen der A GesmbH. richtete,
wies das Hauptzollamt Wien am 14. Februar 2003 mittels Berufungsvorentscheidung,
Zl. 100/74459/97-6 als unbegründet ab
In der nunmehr an den Unabhängigen Finanzsenat
erhobenen Beschwerde hielt die Bf. ihr bisheriges Vorbringen, welches die
Zuordnung der Sparbücher in das Vermögen der Bf. stützte aufrecht
und beantragte:
jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung
durchzuführen, die beantragten Zeugen einzuvernehmen und daran
anschließend
den angefochtenen Bescheid im Sinne des Antrages vom 27.
Mai 2002 abzuändern und die gegenständlichen Sparbücher
auszufolgen,
in eventu
der Berufungswerberin einen Betrag von € 30.539,81
samt 4% Zinsen seit 31. März 1998 zu Handen Ihrer Rechtsvertreter zu
überweisen.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2003 verzichtete die Bf. für
den Fall, dass der Unabhängige Finanzsenat in dieser Angelegenheit eine
rein formale Entscheidung treffen sollte, auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, sowie auch auf die in der Beschwerde beantragten
Zeugeneinvernahmen.
Auf Grund eines Sacheinbringungsvertrages vom 19. Juni 1996
übernahm die A.GesmbH. Teilbetriebe als Gesamtsache unter
Liquidationsverzicht unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art. III
UmgrStG von der A. GesmbH & Co KG,.der nunmehrigen Bf.
Das oben angeführte Sparbuch der Erste Bank 4910-84374
wurde am 2.Oktober1995 für eine Zahlungsaufschubbewilligung, das Sparbuch
der Erste Bank 4911-12386 wurde am 18.April 1997 für eine zu
gewährende Aussetzung der Einhebung der Abgaben als Sicherheit und das
Sparbuch der Erste Bank 4910-98537 wurde am 4. Juni 1996 als zusätzliche
Sicherheit für das Abgabenkonto 204-4951 beim Hauptzollamt Wien von der A.
GesmbH.& Co KG hinterlegt.
Am 15.Dezember 1997 erfolgte zur Beschlußzahl 29 S
106/97x, 29 S 123/97x-3 des Landesgerichtes Korneuburg als Handelsgericht die
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der A.
GesmbH.
Nach einem Schreiben des Hauptzollamtes Wien vom 27.
Februar 1998, welches die oben angeführten Sparbücher, wie auch im
vorangegangenen Rechtsmittelverfahren als in die A. GesmbH. eingebracht
würdigte, beantragte nach Widerruf der Abgabenkonten bzw. Bezahlung der
Abgabenschuldigkeiten der Masseverwalter im Konkurs der A. GesmbH. die
Ausfolgung der Sparbücher, welche ihm am 31. März 1998 nachweislich
ausgefolgt wurden.
Da im oben angeführten und abgeschlossenen
Konkursverfahren über die dem Vermögen der Gemeinschuldnerin
gemäß
§ 1 Konkursordnung zugerechneten Sparbücher
abgesprochen wurde und diese bereits verwertet sind, kann eine Entscheidung
über den vorliegenden Ausfolgeantrag durch die Abgabenbehörde nicht
erfolgen weil diese nicht zuständig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
bekämpfte Berufungsvorentscheidung aufzuheben.
Wien,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 199 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0019-Z1W/03
- Stammnummer
- 4362
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF