Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7300001/2023
Aufschiebende Wirkung in Bezug auf eine vorläufige Beschlagnahme
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7300001/2023vom 14.02.2023Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die gegenständlichen, vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände stellen einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, für die die Einziehung nach § 54 Abs 1 GSpG zwingend vorgesehen ist, und bei denen aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht gerechtfertigt vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird bzw. wurde.
Die im § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde waren aufgrund der Versiegelung der Eingriffsgegenstände durch die Kontrollorgane und wegen des ausgesprochenen Verfügungsverbotes nach wie vorgegeben.
Die Beschlagnahmemaßnahme bezweckt, die weitere Begehung des Verstoßes gegen einen oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG zu unterbinden und ist zulässig, wenn mit dem betreffenden Gegenstand in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw. wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt (VwGH 20.12.1999, Zlen. 97/17/0233, 94/17/0309).
Da diese Voraussetzungen des Verdachtes einer Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG aufgrund der obigen Ausführungen unverändert vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
[...]
AUFFORDERUNG gem. § 56a Glücksspielgesetz (Betriebsschließung):
Sie werden als Betreiber des Lokals "***1***" hingewiesen, dass aufgrund der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz vom 18.11.2022 der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen Ihrer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet bzw. durchgeführt wurden. Sie werden daher aufgefordert, die entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten bzw. durchgeführten Glücksspiele unverzüglich einzustellen, widrigenfalls die Schließung Ihres Betriebes droht. Dieses Schreiben gilt als Aufforderung gem. § 56a Glücksspielgesetz.
Beschluss vom 28. Jänner 2023
Mit Beschluss vom 28. Jänner 2023 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft ***8*** vom 26. Jänner 2023 mit dem Ersuchen um Äußerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Kenntnis gebracht.
Bescheidvorlage vom 30. Jänner 2023
In Unkenntnis des Beschlusses vom 28. Jänner 2023 teilte die Bf am 30. Jänner 2023 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht mit, dass mit 30. Jänner 2023 der Beschlagnahmebescheid vom 26. Jänner 2023 zugegangen sei und legte ein PDF dieses Bescheides vor.
Gegenschrift der belangten Behörde vom 30. Jänner 2023
Das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, erstattete am 30. Jänner 2023 eine Gegenschrift zur Maßnahmenbeschwerde mit dem Antrag infolge der Erlassung des Beschlagnahmebescheides der BH ***8*** vom 26.01.2023 und der dadurch eintretenden Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde, das Verfahren einzustellen.
Zu Details siehe bei BFG 14. 2. 2023, RM/7300007/2022.
Der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf wurde am 30. Jänner 2023 die Gegenschrift zur Kenntnis gebracht.
Äußerung der Bf vom 13. Februar 2023
Die Bf äußerte sich durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 13. Februar 2023:
Die ***1*** ***2*** GmbH hat - wie bereits schriftlich mitgeteilt - den Beschlagnahmebescheid erhalten. Das Maßnahmenbeschwerdeverfahren wäre nach ständiger Judikatur - ohne Kostenersatz - einzustellen.
Die Beschwerdeführerin erlaubt sich jedoch darauf hinzuweisen, dass zuvor noch über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden ist.
Beschluss BFG 14. 2. 2023, RM/7300007/2022
Mit Beschluss BFG 14. 2. 2023, RM/7300007/2022 stellte das Bundesfinanzgericht das Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Beschlagnahme wird infolge Wegfalls eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ein.
III. Zur aufschiebenden Wirkung und zur einstweiligen Verfügung
Unter Punkt "III. Antrag auf einstweilige Anordnung/Antrag auf einstweilige Verfügung" beantragt die Bf:
1. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und den Auftrag an die belangte Behörde, die näher umschriebenen Eingriffsgegenstände herauszugeben.
2. Die Feststellung, dass die Bf bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Beschlagnahmeverfahrens gemäß § 53 GSpG berechtigt sei, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel und deren Spielvarianten ohne Bankhalter gemäß § 1 Abs. 2 GSpG durchzuführen.
3. In eventu dem Amt für Betrugsbekämpfung aufzutragen, die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG aufzuheben und die Siegel zu entfernen.
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 39 Abs. 6 VStG hat eine Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach § 39 Abs. 1 VStG keine aufschiebende Wirkung.
Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des § 39 Abs. 6 VStG gilt auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG. Einem Antrag auf Ausfolgung von nach dem GSpG beschlagnahmten Gegenständen während des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens (Ausfolgungsantrag) kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden (vgl. VwGH 15. 12. 2014, 2011/17/0276; VwGH 22. 11. 2017, Ra 2016/17/0304; VwGH 21. 9. 2018, Ra 2017/17/0341; VwGH 14. 11. 2018, Ra 2017/17/0329). Dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes wird dabei nicht widersprochen. Es besteht ein inhärentes öffentliches Interesse an der sofortigen Wirkung der Beschlagnahme, die nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur dann erfolgen darf, wenn ein substantiierter Verdacht vorliegt, dass gegen Bestimmungen des GSpG qualifiziert verstoßen wird (vgl. VwGH 22. 11. 2017, Ra 2016/17/0304).
Nun ist hier verfahrensgegenständlich nicht eine Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid, sondern eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, ist aufschiebende Wirkung nicht jedenfalls zwingend zuzuerkennen, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 7. 4. 1997, AW 96/07/0069; VwGH 22. 11. 2017, Ra 2016/17/0304).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem jüngsten zum GSpG ergangenen Erkenntnis VfGH 14. 12. 2022, G 259/2022 die Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs wie folgt zusammengefasst:
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt festgehalten, dass die Ziele, die von den Mitgliedstaaten mit den Glücksspielsektor beschränkenden Rechtsvorschriften regelmäßig verfolgt werden (insbesondere der Spielerschutz), zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in die Grundfreiheiten rechtfertigen können (zB EuGH 6.3.2007, Rs C-338/04 ua, Placanica ua, Rz 46; 30.6.2011, Rs C-212/08, Zeturf Ltd, Rz 38; 15.9.2011, Rs C-347/09, Dickinger/Ömer, Rz 44). Auf Grund der sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft besteht in diesem Zusammenhang ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen. Diese können im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festlegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (EuGH 8.9.2010, Rs C-316/07 ua, Stoß ua, Rz 76; 15.9.2011, Rs C-347/09, Dickinger/Ömer, Rz 45). In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH 11.6.2015, Rs C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua, Rz 56). Eine nationale Regelung ist allerdings nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH 6.11.2003, Rs C-243/01, Gambelli ua, Rz 67; 3.6.2010, Rs C-258/08, Ladbrokes, Rz 21; vgl auch EuGH 8.9.2009, Rs C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Rz 61; 8.9.2010, Rs C-46/08, Camen Media Group Ltd, Rz 55; 9.9.2010, Rs C-64/08, Engelmann, Rz 35; 24.1.2013, Rs C-186/11 ua, Stanleybet International Ltd ua, Rz 27; 30.4.2014, Rs C-390/12, Pfleger ua, Rz 43; 11.6.2015, Rs C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua, Rz 64; 30.6.2016, Rs C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua, Rz 33).
Vor diesem Hintergrund haben sowohl der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) als auch der Verfassungsgerichtshof (vgl VfSlg 20.101/2016) ausgesprochen, dass das in Österreich geltende Glücksspielmonopol (deswegen) nicht den unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht, weil im Glücksspielgesetz die Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers ist insofern aus unionsrechtlichen Gründen eingeschränkt.
Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG sowie der §§ 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge einer Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1, 6 bzw. 9 GSpG ergibt und in weiterer Folge Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel gemäß § 53 GSpG beschlagnahmt und gemäß § 54 GSpG eingezogen werden (vgl. VwGH 19. 11. 2019, Ra 2018/09/0081).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 22. 11. 2017, Ra 2016/17/0304, ausführlich - unter anderem auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH 19. 6. 1990, C-213/89, Factortame u.a. - die Rechtsfrage, ob unmittelbar aus dem Unionsrecht eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ableitbar sei, behandelt und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zwingend zuzuerkennen ist, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann. Dies trifft jedoch im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem GSpG nicht zu, weil im Fall der Stattgabe der Beschwerde die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen sind (vgl. VwGH 14. 11. 2018, Ra 2017/17/0329. VwGH 21. 9. 2018, Ra 2017/17/0341. VwGH 11. 6. 2018, Ra 2017/17/0388). . Der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ist in diesem Fall im jeweils der Kontrolle nachfolgenden Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 19. 11. 2019, Ra 2018/09/0081).
Im gegenständlichen Verfahren geht es jedoch nicht um die allfällige Rechtswidrigkeit eines Beschlagnahmebescheids nach § 53 Abs. 3 GSpG, sondern um die diesem im gegenständlichen Fall vorgelagerte vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG. Die vorstehenden Ausführungen zur nachprüfenden Kontrolle im nachfolgenden Verfahren gelten erst recht, wenn es sich um eine vorläufige Beschlagnahme handelt.
Die aufschiebende Wirkung kann im Einzelfall auch befristet zuerkannt werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. A. § 22 VwGVG Anm 10 unter Hinweis auf VwGH 15. 6. 2010, AW 2010/10/0016). Mangels anderer Anordnung endet ansonsten die aufschiebende Wirkung mit Erlassung der die Sache erledigenden Entscheidung.
Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch "andauert". Nur wenn die betreffende Maßnahme für den Beschwerdeführer noch fortwirkt (z. B. bei vorläufiger Beschlagnahme oder Anhaltung eines Festgenommenen), können diese Wirkungen gehemmt und kann damit die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verändert werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. A. § 22 VwGVG Anm 8).
Dies ist hier nicht (mehr) der Fall. Die vorläufige Beschlagnahme wurde durch die spätere Erlassung des Beschlagnahmebescheids nach § 53 Abs. 3 GSpG beendet.
Wird ein Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 Abs. 3 GSpG erlassen, endet die vorläufige Beschlagnahme und ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen.
Mit Beschluss BFG 14. 2. 2023, RM/7300007/2022 hat das Bundesfinanzgericht das Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Beschlagnahme infolge Wegfalls eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Hieraus folgt, dass ein Ausspruch hinsichtlich einer Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nunmehr ausgeschlossen (vgl. VwGH 12. 3. 2021, Ra 2021/06/0016) und das diesbezügliche Verfahren ebenfalls einzustellen ist. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30. 1. 2015, Ra 2014/02/0174; VwGH 7. 6. 2017, Ra 2017/17/0129; VwGH 5. 3. 2018, Ro 2017/17/0023; VwGH 19. 11. 2019, Ra 2019/09/0050; VwGH 19. 11. 2019, Ra 2019/09/0117).
Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Eine Befugnis zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist den Verwaltungsgerichten im VwGVG nicht explizit eingeräumt. Eine entsprechende Ermächtigung kann jedoch materiengesetzlich erfolgen. Anzunehmen ist überdies, dass in jenen Fällen, in denen der Verwaltungsbehörde materiengesetzlich die Befugnis zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zukommt, diese qua § 17 VwGVG auch dem VwG zuteil wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. A. § 22 VwGVG Anm 4).
Ungeachtet dessen können für den Fall des Bestehens einer unionsrechtlichen Verpflichtung (wenn die einstweilige Anordnung im Anwendungsbereich des Unionsrechts zur Sicherung unionsrechtlich begründeter subjektiver Rechtspositionen erforderlich ist) unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des VwGVG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch einstweilige Maßnahmen (die über eine bloße Suspensivwirkung infolge Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgehen können) verfügt werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. A. § 22 VwGVG Anm 4 unter Hinweis auf VwGH 23. 10. 2015, Fr 2015/21/0012; VwGH 20. 12. 2016, Fr 2016/21/0020).
Auf dem Boden der jüngeren Rechtsprechung des VwGH kommt den VwG als "sachnächsten Gerichten" auch im Revisionsverfahren die Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen kraft unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht zu (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. A. § 22 VwGVG Anm 4 unter Hinweis auf VwGH 29. 10. 2014, Ro 2014/04/0069; VwGH 29. 1. 2015, Ro 2014/07/0028).
Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG für Maßnahmenbeschwerden in Zusammenhang mit einer Beschlagnahme nach dem GSpG zuständig, wenn die Finanzpolizei (das Amt für Betrugsbekämpfung) aus eigenem Antrieb und ohne Auftrag der Behörde gemäß § 50 Abs. 2 GSpG gehandelt hat (vgl. VwGH 22. 11. 2017, Ro 2016/17/0003; VwGH 20. 3. 2019, Ra 2019/09/0023).
Die Bekämpfung einer Beschlagnahme ist nur solange mit Maßnahmenbeschwerde möglich, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (VwGH 26. 5. 2014, 2012/17/0468 u. a.).
Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts im Maßnahmenbeschwerdeverfahren hat somit mit der Erlassung des Beschlagnahmebescheids geendet.
Diese Zuständigkeit endet unabhängig von der beschlussmäßigen Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Für eine der Einstellung vorangehende Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesfinanzgericht bleibt daher seit Erlassung des Beschlagnahmebescheids kein Raum.
Da das Bundesfinanzgericht für die Entscheidung über die endgültige Beschlagnahme (oder über die Berechtigung zum Betrieb des Pokerspiels) nicht berufen ist, ist es auch nicht "sachnahe".
Als "sachnächstes Gericht" kann in der gegenständlichen Fallkonstellation jenes Verwaltungsgericht angesehen werden, das über die Rechtmäßigkeit des Beschlagnahmebescheids zu entscheiden hat, also das LVwG Oberösterreich, bei welchem zunächst Maßnahmenbeschwerde erhoben und unter anderem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gestellt wurde. Das beim LVwG Oberösterreich eingebrachte Anbringen wurde mit Note vom 19. Dezember 2022, LVwG-***37***/6/KÜ/MG, dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet, ohne dass ersichtlich ist, dass das Landesverwaltungsgericht über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung entschieden hat.
"Sachnächstes Gericht" könnte allenfalls auch das Bundesverwaltungsgericht (etwa auf Grund eines Beschwerdeverfahrens i. Z. m. einem Antrag auf Konzessionserteilung) sein.
Das Bundesfinanzgericht ist jedenfalls für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht zuständig.
Das LVwG Oberösterreich wird unter einem hiervon zu LVwG-***37***/6/KÜ/MG in Kenntnis gesetzt.
Eventualantrag
Hinsichtlich des Eventualantrags, dem Amt für Betrugsbekämpfung aufzutragen, die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG aufzuheben und die Siegel zu entfernen, ist auf die Ausführungen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu verweisen.
IV. Revisionsnichtzulassung
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.
Wien, am 14. Februar 2023
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Normen und Schlagworte
- Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 10 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 20 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 22 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 35 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 53 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 6 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 50 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 3 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
- § 52 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7300001/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:AW.7300001.2023
- Stammnummer
- 140465
- Gültig
- 14.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF