Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0189-Z2L/02
Antrag auf Ausfolgung eines beschlagnahmten PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0189-Z2L/02vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Mag.Dr. Geza Simonfay, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 26. September 2001, GZ. 100/58423/2000-8,
betreffend Beschlagnahme von Waren nach § 26 ZollR-DG,
entschieden:
Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 21.2.2000 beschlagnahmten
Organe des Hauptzollamtes Wien im Zuge des Zollstrafermittlungsverfahrens zu
Zl.100/90.363/2000-Str.III/Hd, bei dem es um gewerbsmäßigen Schmuggel
von Zigaretten aus Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach §§
35 Abs.1 lit.a), 38 Abs.1 lit.a) FinStrG sowie vorsätzlichen Eingriff in
die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs.1 lit.b) FinStrG -dazu wird auf
das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 16.5.2000, 28 Vr 376/00, Hv 3/00,
hingewiesen- gegangen ist, auf einem Parkplatz in 1100 Wien,
Oberlaaerstraße 207, den in Ungarn unter dem Kennz.GUU-014 (HU) zum
Verkehr zugelassenen PKW Marke Renault Type Megane, FG-Nr.UF1JA0F0517318410, den
zu diesem gehörenden KFZ-Schlüssel sowie den auf den Namen der G.K.
lautenden Zulassungsschein beim Inhaber dieser Gegenstände, dem ungarischen
Staatsangehörigen S.S.sen., gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG (zur
Sicherung von Geldstrafen, Wertersatz und Kosten sowie von gemeinschaftlichen
oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und
Nebenansprüchen bzw. zur späteren Geltendmachung der Sachhaftung) und
stellten hierüber eine "Quittung über beschlagnahmte Gegenstände"
(Block Nr.008923/Bl.08) aus.
Am 21.12.2000 stellte die Bf in
einem durch ihren Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Dr. Geza Simonfay, beim
Hauptzollamt Wien eingebrachten Schriftsatz unter Hinweis auf einen zwischen ihr
und G.K. abgeschlossenen Kreditvertrag, in dem hinsichtlich des in Rede
stehenden PKW ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei, sowie mit dem
Argument, dass ihr kein fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit dem
Schmugggelfall vorzuwerfen sei, den Antrag auf "Ausfolgung" des obbezeichneten
PKW: Lt. (zu Beweiszwecken) der Parteiengabe beigeschlossenen "Erklärung"
der Bf vom 29.11.2000 sei der G.K. von der Filiale Mosommagyarovar am 14.1.2000
zum Ankauf des betreffenden PKW ein Kredit i.H.v. 2.142.400.- Forint
gewährt worden, wobei zu dessen Besicherung der Bf (als Kreditgeberin) ein
(auch in der amtlichen "Fahrbescheinigung" eingetragenes) "Optionsrecht" am
Fahrzeug eingeräumt worden sei, auf Grund dessen diese das Eigentumsrecht
am Fahrzeug beanspruche.
Das Hauptzollamt Wien wies in
seinem an "RA Mag. Dr.Geza Simonfay, Laudongasse 26, 1080 Wien" adressierten
(erstinstanzlichen) Bescheid vom 14.3.2001, Zl.90.184/2000-Str.IV/Hö,
diesen Antrag ab, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass bei den
Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschlagnahme lediglich auf
die "Situation der Gefahr in Verzug" und die "Gefährdung der Einbringung
der Abgaben im Fall der Unterlassung der Beschlagnahme" abgestellt werde. Im
vorliegenden Ausfolgungsantrag werde- außer einem "Optionsrecht"-
ausdrücklich keine weitere Voraussetzung erwähnt. Hingegen stünde
unbestritten fest, dass die stattgefundene Beschlagnahme wegen Vorliegens von
Gefahr im Verzug notwendig gewesen sei, um die Einbringung der im Zuge eines
"großangelegten" Zigarettenschmuggels, bei dem das streitverfangene
Fahrzeug benutzt worden sei, entstandenen Eingangsabgaben nicht zu
gefährden.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bf, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr.Geza Simonfay, mit Schriftsatz
vom 17.4.2001 fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung, in der sie die
Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrte und die sie im wesentlichen
folgendermaßen begründete: Das HZA Wien übersehe den Umstand,
dass sie nicht die Beschlagnahme an sich bekämpfe, sondern in ihrem Antrag
vom 21.12.2000 die Ausfolgung ihres unter "vorbehaltenem Eigentum" stehenden KFZ
beantragt habe. Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung sei keinerlei "Gefahr im
Verzug" mehr vorgelegen, welche die Einbringung von gemeinschaftsrechtlich oder
bundesrechtlich geregelten Abgaaben gefährdet hätte, zumal das
(gerichtliche) Strafverfahren gegen S.S.sen. zum Zeiztpunkt der Antragstellung
bereits rechtskräftig beendet und der Genannte hinsichtlich des PKW
lediglich zu einem Wertersatz verurteilt worden sei. Sohin sei der angefochtene
Bescheid inhaltlich rechtswidrig, da zum Zeitpunkt der Antragstellung die
Gründe, welche seinerzeit zur Beschlagnahme des KFZ geführt
hätten, spätestens zum Zeitpunkt der Urteilsfällung im
Strafverfahren vor dem Landesgericht Eisenstadt am 16.5.2000 weggefallen seien
und darüberhinaus der Bf auch keinerlei fahrlässiges Verhalten
vorwerfbar sei.
Über diese Berufung
erließ das Hauptzollamt Wien am 26.9.2001 zu Zl.100/58423/2000-8 eine das
Berufungsbegehren abweisende Berufungsvorentscheidung, die es im wesentlichen
folgendermaßen begründete: Im gegenständlichen Fall stehe
unbestritten fest, dass die betreffende Beschlagnahme infolge Vorliegens von
Gefahr im Verzug erforderlich gewesen sei, um die Einbringlichkeit der im
Zusammenhang mit einem Zigarettenschmuggelfall, bei dem das in Rede stehende
Fahrzeug benutzt worden sei, enstandenen Eingangsabgaben nicht zu
gefährden. Zwar sei es richtig, dass S.S.sen. finanzstrafrechtlich durch
das Landesgericht Eisenstadt u.a. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu
einer Geldstrafe sowie hinsichtlich des in Rede stehenden PKW gem. § 19
FinStrG zu einem Wertersatz verurteilt worden sei, allerdings seien ihm daneben
mit Bescheiden des Hauptzollamtes Wien vom 20.4.2001, Zln.100/41189/01,
100/41189/13/2000, gem. Art.203 Abs.1 und 3 Zollkodex i.V.m. § 2 Abs.1
ZollR-DG Eingangsabgabenschuldigkeiten i.H.v. insgesamt ATS 6.628.351.- zur
Entrichtung vorgeschrieben worden. Bei der streitgegenständlichen
Beschlagnahme handle es um ein (vom Finanzstrafverfahren getrennt zu sehendes)
"abgabenrechtliches Instrument zur Sicherung der Eingangsabgaben". Da die
betreffende Eingangsabgabenschuld einerseits bisher nicht entrichtet worden sei
und andererseits deren Einbringlichkeit auf Grund der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Zollschuldners als (weiterhin) gefährdet beurteilt
werden müsse, könnten die zur Beschlagnahme führenden
gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG keineswegs als
weggefallen angesehen werden. Es könne dem Antrag auf Ausfolgung des in
Rede stehenden PKW sohin nicht entsprochen werden, weil ansonsten keine
Sicherheit für die oberwähnten Eingangsabgaben mehr vorhanden
wäre.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich die gegenständliche, abermals durch
Rechtsanwalt Mag. Dr.Geza Simonfay in Vertretung der Bf rechtzeitig beim
Hauptzollamt Wien eingebrachte (und in der Folge von diesem am 7.11.2001 dem
damals gem. § 85d ZollR-DG zuständig gewesenen Berufungssenat IV der
Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion f. Vorarlberg vorgelegte)
Beschwerde i.S.d. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex i.V.m. § 85c ZollR-DG vom
24.10.2001, welche die Bf (über Mängelbehebungsauftrag des
Unabhängigen Finanzsenates vom 20.8.2003 i.S.d. § 85c Abs.8 ZollR-DG
i.V.m. §§ 250 Abs.1 lit.a), 275 BAO) ergänzte bzw. berichtigte:
Darin brachte die Bf -offenbar ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen-
vor, es sei in der Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt worden,
dass sie sich das Eigentumsrecht am beschlagnahmten PKW vorbehalten hätte;
folgedessen habe sie nicht die Beschlagnahme an sich bekämpft, sondern die
Herausgabe des in ihrem (vorbehaltenen) Eigentum stehenden KFZ verlangt.
Voraussetzung einer Beschlagnahme nach § 26 Asbs.1 Zi.2 ZollR-DG sei
jedenfalls, dass Gefahr im Verzug bestehe: Eine solche läge aber nicht mehr
vor, weil S.S.sen. bereits rechtskräftig verurteilt worden sei; somit seien
spätestens mit der Urteilsfällung die Voraussetzungen für eine
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme weggefallen. Im übrigen könne auch
nicht der Auffassung der Zollbehörde gefolgt werden, dass die Beschlagnahme
solange aufrechterhalten werden könne, bis die Eingangsabgabenschuld zur
Gänze beglichen sei. Zu berücksichtigen sei dabei außerdem, dass
die fortdauernde Beschlagnahme des Fahrzeuges ihr Optionsrecht daran
beeinträchtigen würde.
Der
auf Grund des § 120 Abs.1h ZollR-DG i.d.gltd.Fssg. d.BGBl. I 2002/97
("Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz") nunmehr zur Entscheidung berufene
Unabhängige Finanzsenat hat über diese Beschwerde Nachstehendes
erwogen:
Gem. § 26 Abs.1 Zi.2
ZollR-DG sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu
beschlagnahmen, wenn ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung
der Sachhaftung (§ 80 Abs.4 ZollR-DG) oder die Abnahme von
Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt
worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich
geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von
Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens
gefährdet wäre, wobei nach Abs.3 leg.cit. für solche
zollbehördlichen Maßnahmen u.a. der § 91 Abs.2 des
Finanzstrafgesetzes sinngemäß gilt: Darnach sind beschlagnahmte
Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn die
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.
Das heißt, dass
beschlagnahmte Gegenstände, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
nicht mehr notwendig ist, von Amts wegen demjenigen, dem sie abgenommen wurden,
unverzüglich zurückgegeben werden müssen (siehe
Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz"/Band 2, Linde Verlag, § 91
FinStrG, Rz.2).
Die Behörde hat also die
Gegenstände an den bisherigen Inhaber zurückzustellen: Das ist jene
Person, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Sache innegehabt hat; es obliegt
sohin nicht der Behörde, in diesem Verfahrensstadium allfällige
Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen, bzw. ist es
unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind,
rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat (VwGH
16.3.1988, 85/13/0023; vgl. dazu auch Walter Summersberger "Grundzüge des
Zollrechts", Orac-Verlag, S.95, Anmerkung 435 zu Pkt.2.3.3., u. S.96,
Pkt.2.3.3.1.).
Daraus folgt zum einen, dass
über die Rückgabepflicht kein Bescheid zu erlassen ist, weil diese
Pflicht unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, wenn die Voraussetzungen gegeben
sind, und zwar unabhängig, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht (vgl.
Fellner "Finanzstrafgesetz", §§ 89-92 FinStrG, Rz 38a,38b) und zum
anderen, dass die beschlagnahmten Gegenstände demjenigen, dem sie
abgenommen wurden, sohin demjenigen, welcher zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die
Sache -sei es rechtmäßig, sei es unrechtmäßig- innegehabt
hat, zurückzugeben sind: Eine Person, der gegenüber weder die
Beschlagnahme ausgesprochen noch eine Beschlagnahmequittung ausgestellt worden
ist, hat hingegen kein solches Recht auf Rückgabe des beschlagnahmten
Gegenstandes an sie; mangels einer solchen Berechtigung auf Rückgabe an sie
wäre ein von dieser gestellter Antrag auf Rückgabe bzw. Ausfolgung von
der Zollbehörde daher zurückzuweisen (vgl. VwGH v.23.10.2002,
2002/16/0065).
Eine solche Situation liegt
auch im gegenständlichen Fall vor: Nach der Aktenlage wurde der in Rede
stehende PKW sowie der Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere seinerzeit (am
21.2.2000) von Zollorganen des Hauptzollamtes Wien dem S.S.sen. zwecks
Beschlagnahme gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG abgenommen, den Antrag vom
21.12.2000 auf "Ausfolgung" des PKW wurde hingegen von Rechtsanwalt Mag.Dr.Geza
Simonfay gem. § 83 Abs.1 BAO ausdrücklich im Namen und Interesse (= in
Vertretung) der Bf und somit einer Person, welche diese Gegenstände zum
Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme nicht innegehabt hat, beim Hauptzollamt Wien
gestellt. Demzufolge wäre der betreffende "Ausfolgungsantrag" von der
genannten Zollbehörde nicht (meritorisch) ab-, sondern richtigerweise (aus
Formalgründen) als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Schon dadurch, dass das
Hauptzollamt Wien dies in seiner (beschwerdegegenständlichen)
Berufungsvorentscheidung verkannte und- anstatt den erwähnten Erstbescheid
als unrichtig aufzuheben- die Berufung als unbegründet abwies, belastete es
diese seine Rechtsbehelfsentscheidung erster Stufe mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit, und brauchte folgedessen der Unabhängige Finanzsenat in
seiner gegenständlichen Berufungsentscheidung auch nicht mehr weiter auf
das sonstige Rechtsbehelfsvorbringen näher einzugehen, sondern hatte
spruchgemäß
über die gegenständliche Beschwerde zu
entscheiden.
Linz,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 91 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0189-Z2L/02
- Stammnummer
- 7721
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF