…sei, da das Rechtsinstitut der Aufrechnung, § 1438 ABGB, auch für die Finanzverwaltung gelte. Bei der Forderung des Finanzamtes gegen den Bw. auf Bezahlung der verspätet vorgeschriebenen Einkommensteuer sowie bei der dem Bw. zustehenden Forderung auf Rückzahlung seines Guthabens handle es sich um gleichartige Geldforderungen, die…
…5. 1989, 86/14/0062 zur Abdeckung von Verpflichtungen des Arbeitnehmers mit Arbeitslohn). Nach VwGH 14.09.1993, VwGH 93/15/0009 müssen für eine Schuldtilgung durch Aufrechnung gemäß § 1438 ABGB im Wege einseitiger Aufrechnungserklärung einander wirksam entstandene, klagbare, fällige und gleichartige Forderungen gegenseitig gegenüberstehen…
…5. 1989, 86/14/0062 zur Abdeckung von Verpflichtungen des Arbeitnehmers mit Arbeitslohn). Nach VwGH 14.09.1993, VwGH 93/15/0009 müssen für eine Schuldtilgung durch Aufrechnung gemäß § 1438 ABGB im Wege einseitiger Aufrechnungserklärung einander wirksam entstandene, klagbare, fällige und gleichartige Forderungen gegenseitig gegenüberstehen…
…5. Aufrechnung (Kompensation) Rz 130: Auf Grund des § 1438 ABGB tritt wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen (zB Abgabenforderung des Bundes als Geldforderung und Geldforderung privatrechtlicher Natur des Abgabenschuldners gegen den Bund, insbesondere aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen) im Ausmaß der geringeren der beiden Forderungen ein, sobald…
…1439 ABGB). Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ist erst nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens ergangen. Die sich aus der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 ergebende Gutschrift war daher erst nach Aufhebung des Konkurses aufrechenbar. Auch die Buchungsvorgänge und die Aufrechnungserklärung erfolgten daher nach…
…1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Zur eingewendeten Kompensation mit einer behaupteten Forderung an das Finanzamt ist Folgendes festzustellen: Abgaben können auch durch Kompensation (Aufrechnung, § 1438 ABGB) entrichtet…
…vom 19. Dezember 2007 in Richtung einer Aufrechnungserklärung iSd § 1438 ABGB interpretieren. Was dagegen spricht ist, dass die Aufrechnung Sicherungsfunktion hat, das heißt dem Gläubiger die Sicherheit gibt, seine Forderung einbringlich machen zu können. Nach der Erklärung der Prokuristin der ***6*** vom 16. November 2008…
…die Behörde auf Grund des § 1438 f ABGB berechtigt war, die Abgabenforderungen der Republik an die Bw. gegen die Forderung der Bw. an den Bund auf Grund der Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte aufzurechnen. Nach den Ausführungen der Bw. sei die Aufrechnung rechtswidrig erfolgt…
…ist legitim und in § 1438 ABGB geregelt. Bei einer Aufrechnung gemäß § 1438 ABGB fließt der Forderungsbetrag im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufrechnung zu. Für eine Schuldtilgung durch Aufrechnung gemäß § 1438 ABGB im Wege einseitiger Aufrechnungserklärung sind folgende Voraussetzungen notwendig: Es müssen einander wirksam entstandene, klagbare…
…werden muss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2003, 2003/17/0309, 0310) sind im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes heranzuziehen. Eine Kompensation im Sinne der §§ 1438 ff ABGB setzt unter anderem…
…gegenüber einem Gesellschafter gegengerechnet werden. Davon abgesehen übersieht die Bw, dass für eine wirksame Aufrechnung eine Aufrechnungserklärung iSd § 1438 ABGB (also Geltendmachung gegenüber dem Aufrechnungsgegner im Wege eines Gestaltungsrechtes) erforderlich ist, wofür sich im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte ergeben. Zusammenfassend dargestellt ist daher im…
…des Bw. auf Bezahlung von Zinsen wegen der unterlassenen Weiterleitung von Überschüssen aus der Vermietung mit der Begründung abgewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung zu § 1438 ABGB die Aufrechnung auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in welchem sich die Hauptforderung und die Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Die Aufrechnungslage…
…Aufrechnung, § 1438 ABGB) entrichtet werden (VwGH 18.10.1995, 95/13/0126). Unter Kompensation versteht man die wechselseitige Tilgung von Forderungen im Ausmaß der geringeren Forderung. Sie setzt voraus, dass die Forderungen gleichartig, richtig und fällig sind. Weiters setzt sie eine Aufrechnungserklärung des Schuldners voraus…
…im Verfahren gemäß §§ 154 ff AußStrG (OGH 24.5.2006, 6Ob108/06k). Sofern die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen der §§ 1438 ff ABGB (Aufrechnungserklärung, Gleichartigkeit, Richtigkeit und Fälligkeit der wechselseitigen Forderungen) erfüllt sind, kann zudem nicht nur die Abgabenbehörde, sondern jeder Nachlassgläubiger eine Aufrechnung vornehmen. Eine einseitige Bevorzugung…
…2 KO) erst nach Konkurseröffnung begründet worden ist (VwGH 25.2.1997, 93/14/0143; 29.1.2004, 2000/15/0046). Eine solche Aufrechnung ist jedoch zulässig und mit der in §1438 ABGB normierten Tilgungswirkung verbunden, wenn die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen der §§ 1438 ff ABGB (Aufrechnungserklärung…
…§ 1438 ABGB) entrichtet werden können. Es besteht aber keine gesetzliche Grundlage für eine "Kompensation" der Umsatzsteuerschuld wie im Berufungsverfahren seitens der steuerlichen Vertretung der Bw. beantragt. Ein allfälliger Vorsteueranspruch des (insolventen) Leistungsempfängers, der vom zuständigen Finanzamt noch gar nicht als zulässig überprüft wurde, kann nicht…
…vom 19. Dezember 2007 in Richtung einer Aufrechnungserklärung iSd § 1438 ABGB interpretieren. Was dagegen spricht ist, dass die Aufrechnung Sicherungsfunktion hat, das heißt dem Gläubiger die Sicherheit gibt, seine Forderung einbringlich machen zu können. Nach der Erklärung der Prokuristin der ***22*** vom 16. November 2008…
…Aufrechnung nach § 1438 ABGB ist von einer entsprechenden Aufrechnungserklärung abhängig und setzt in materiell-rechtlicher Hinsicht voraus, dass die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, richtig und fällig ist, dass die aufzurechnenden Forderungen gleichartig und gegenseitig sind und keine Aufrechnungshindernisse vorliegen [Holly in Kletečka/Schauer, ABGB…
…Aufrechnungserklärung fehlt. Eine automatische Aufrechnung, die eintreten würde, sobald sich Forderung und Gegenforderung unter allen sonstigen Voraussetzungen der Aufrechnung gegenüberstehen, gibt es nach herrschender Meinung nicht. Sie wird abgelehnt, weil kein Grund besteht, den Parteien die Kompensation aufzuzwingen (vgl. Dullinger in Rummel, ABGB 3 § 1438…
…angefochtenen Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen ein, dass die Aufrechnung mit einer Ausgleichsforderung deshalb habe erfolgen können, weil es nach dem Wortlaut des § 1438 ABGB auf den Entstehungszeitpunkt der Gegenforderung ankomme, welche mit dem Zeitpunkt der Unterfertigung des entsprechenden Werkvertrages anzusetzen sei. Auf die Rechnungslegung hinsichtlich der…