Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3025-W/08
Anspruchszinsen, Guthaben auf dem Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3025-W/08vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.M., (Bw.) vom 31. Juli 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 28. Juli
2008 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 wurden zur Einkommensteuer
2005 Anspruchszinsen in der Höhe von € 450,54 festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 31. Juli 2008, in der
vorgebracht wird, dass dem Bw. im Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärungen für das Jahr 2005 die steuerpflichtigen
Einkünfte aus der Beteiligung nicht bekannt gewesen seien und er in der
Beilage zur Einkommensteuererklärung darum ersucht habe diese
Einkünfte vom Amts wegen zu erheben. Für die Verzögerung, dass
diese Einkünfte erst mit 25. Juli 2008 ermittelt worden seien, treffe ihn
kein Verschulden.
Sein Steuerkonto weise zudem ab dem 12. April 2007 ein
Guthaben von € 11.786,62 aus, welches sich erst im Laufe der Zeit bis 21.
Juli 2008 auf € 3.708,72 vermindert habe. Infolge dieses Guthabens sei
davon auszugehen, dass die Steuernachforderung jedenfalls ab dem 12. April 2007
voll gedeckt gewesen sei.
Wäre die Steuerschuld bereits früher
vorgeschrieben worden, hätte sie der Bw. sicher innerhalb der
eingeräumten Frist vollständig bezahlt.
Der Bescheid möge daher aufgehoben, in eventu
dahingehend abgeändert werden, dass ab 12. April 2008 die Anspruchszinsen
nicht mehr erhoben werden. In eventu werde ein Antrag auf Abschreibung
gemäß
§ 236 BAO gestellt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 14.
August 2008 abgewiesen und dies damit begründet, dass § 205 BAO die
Berechnung von Anspruchszinsen vorgebe. Der abgeänderte
Einkommensteuerbescheid habe einen Differenzbetrag ergeben, diese Nachforderung
sei für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis zur Bekanntgabe des
Abänderungsbescheides zu verzinsen. Eine Gegenrechnung sei nur mit
Anzahlungen möglich, dass das Abgabenkonto ein Guthaben ausgewiesen habe
sei ebenso irrelevant, wie das Vorbringen, dass kein Verschulden vorliege. Die
Festsetzung von Anspruchszinsen habe verschuldensunabhängig zu erfolgen.
Am 11. September 2008 wurde ein Vorlageantrag eingebracht
und ausgeführt, dass die Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster
Instanz verfehlt sei, da das Rechtsinstitut der Aufrechnung, § 1438 ABGB,
auch für die Finanzverwaltung gelte.
Bei der Forderung des Finanzamtes gegen den Bw. auf
Bezahlung der verspätet vorgeschriebenen Einkommensteuer sowie bei der dem
Bw. zustehenden Forderung auf Rückzahlung seines Guthabens handle es sich
um gleichartige Geldforderungen, die somit aufrechenbar seien.
Für die Verzögerung, dass die Einkünfte erst
mit 25. Juli 2008 ermittelt worden seien, treffe den Bw. kein Verschulden. Grund
für die Einführung der Anspruchszinsen sei gewesen, dem Umstand
entgegen zu wirken, dass Abgabenerklärungen möglichst spät
eingebracht würden.
Der Bw. habe aber keinen Einfluss darauf gehabt, dass die
Abgabenvorschreibung erst so spät erfolgt sei. Wäre die Nachforderung
schon früher vorgeschrieben worden, so hätte der Bw. diese
selbstverständlich innerhalb der eingeräumten Frist beglichen.
Es könne nicht angehen, dass die Finanzverwaltung
bestehende Guthaben unverzinst lasse, während sie vom Steuerzahler Zinsen
verlange, obwohl bei redlicher Betrachtung für eine Abgabe, der ein
Guthaben auf dem Steuerkonto entgegenstehe denknotwendigerweise infolge
Aufrechnung keine Zinsen zu entrichten seien. Diese Vorgangsweise
widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz. Aus Gründen prozessualer
Vorsicht erhebe der Bw. die Aufrechnungserklärung und halte die
Berufungsanträge aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen Bescheid über
die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 liegt der im Einkommensteuerbescheid
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 28. Juli 2008 für das Jahr
2005 ausgewiesene Differenzbetrag (Abgabennachforderung) von
€ 19.919,84 zugrunde.
Dem Einwand, das Abgabenkonto des Bw.
habe ein verrechenbares Guthaben ausgewiesen ist zu entgegnen, dass - wie die
Abgabenbehörde erster Instanz schon richtig ausgeführt hat - dem
Gesetz keine Regelung zu entnehmen ist, der zufolge das Bestehen eines
Abgabenguthabens während des zinsenrelevanten Zeitraumes der Festsetzung
von Anspruchszinsen entgegenstünde (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 126).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt vielmehr
zwingend, dass das Ausmaß der Nachforderungszinsen durch ein Guthaben auf
dem Abgabenkonto nur insoweit beeinflusst werden kann, als dem Finanzamt eine
Anzahlung im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO bekannt gegeben wird, wodurch das
Guthaben entsprechend vermindert und die Anzahlung - soweit im Guthaben gedeckt
- entrichtet würde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/ Sutter/Urtz,
BAO3,
§ 205 Anm. 5).
Gutschriften alleine haben ebenso wie das Bestehen eines
Guthabens auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen während des
zinsenrelevanten Zeitraumes ohne Bekanntgabe, dass dieses Guthaben auch als
Anzahlung für die zu erwartende Einkommensteuernachforderung zu werten ist,
keinen Einfluss auf das Ausmaß der Nachforderungszinsen. Die Bestimmung
des § 205 BAO ist eine lex specialis hinsichtlich der Gebarung für
Abgabenkonten, § 1438 ABGB findet in diesem Fall somit keine
Anwendung.
Eine
Bekanntgabe einer Anzahlung ist nicht erfolgt, über das auf dem
Abgabenkonto befindliche Guthaben wurde somit nicht im Sinne des § 205 Abs.
3 BAO disponiert (keine Verwendungsvorgabe im Sinne einer Anrechnung auf eine zu
erwartende Einkommensteuerschuld).
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP,
210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem
allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde.
Da es demnach nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen eine
Verzögerung in der Abgabenfestsetzung eingetreten ist, kommt der Frage, ob
und gegebenenfalls wen ein Verschulden an dieser Verzögerung bei der
Erlassung des Einkommensteuerbescheides trifft, keine rechtliche Bedeutung zu.
Ein näheres Eingehen auf das Berufungsvorbringen ist daher obsolet.
Allgemein ist festzuhalten, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist objektiv allein von der zeitlichen
Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen
bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages
(Differenzbetrages) abhängig.
Die prozessuale Bindung von
abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn die Grundlagenbescheide
rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem
Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid
2005 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, sodass dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Die Berufung war somit spruchgemäß
abzuweisen.
Es steht dem Bw. offen seine Bedenken hinsichtlich eines
Verstoßes des § 205 BAO gegen den verfassungsrechtlich normierten
Gleichheitsgrundsatz in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend
zu machen, dazu darf jedoch ergänzend vorgebracht werden, dass sich die mit
Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBL I 2000/142) in die Bundesabgabenordnung
eingefügte Bestimmung an das deutsche Vorbild des § 233 a AO anlehnt,
somit die Bundesrepublik Deutschland über eine gleichartige gesetzliche
Regelung verfügt.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass über
das Berufungsbegehren um Nachsicht der Anspruchszinsen gemäß
§
236 BAO unter der Geschäftszahl RV/3026-W/08 gesondert durch den
Unabhängigen Finanzsenat abgesprochen wird.
Wien, am 5.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3025-W/08
- Stammnummer
- 39125
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF