Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1420-W/05
Zulässigkeit einer Aufrechnung mit Ausgleichsforderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1420-W/05vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch Ö-KEG,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
20. April 2005 betreffend Rückzahlung eines Guthabens
gemäß
§ 239 BAO und Abrechnung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 7. April 2005 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Rückzahlung hinsichtlich eines am Abgabenkonto
bestehenden Guthabens.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
20. April 2005 hinsichtlich den € 356,03 übersteigenden
Betrag ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte die Bw. in Abänderung des Rückzahlungsantrages vom
7. April 2005, neben dem bereits rückgezahlten Betrag von
€ 356,03 einen weiteren Betrag von € 6.170,68
zurückzuzahlen.
Das Finanzamt habe mit zwei an die Bw. gerichteten
Schreiben vom 22. März 2005 und 8. April 2005 seine
Rechtsauffassung betreffend die Höhe der zu quotierenden
Ausgleichsforderung mitgeteilt, welcher nur teilweise gefolgt werden könne.
Richtig sei zwar, dass die Gutschriften betreffend die Körperschaft- und
Umsatzsteuer 2003 im Gesamtbetrag von € 30.686,51 die
Ausgleichsforderung minderten. Unrichtig sei es dagegen, dass auch diejenige
Gegenforderung der Bw. im Betrag von € 8.227,56, gegen die die
Buchhaltungsagentur des Bundes mit Schreiben vom 30. November 2004 die
Aufrechnung erklärt habe, mit der Ausgleichsforderung des Finanzamtes
aufgerechnet werden könne. Tatsächlich habe die Aufrechnung mit
bevorrechteten Forderungen (sohin nicht Ausgleichsforderungen) des Finanzamtes
zu erfolgen. Zutreffenderweise berufe sich das Finanzamt zur Begründung der
Aufrechnung auf § 1438 ABGB. Dabei übersehe es allerdings,
dass die Gegenforderung, gegen die aufgerechnet werde, ebenso wie die
Hauptforderung fällig sein müsse. Die Gegenforderung der Bw. sei
jedoch erst mit der Rechnungslegung am 4. November 2004 und sohin nach
Ausgleichseröffnung fällig geworden, weil vorliegendenfalls -
wie sich aus der dem Finanzamt bekannten Textierung der streitverfangenen
Rechnung vom 4. November 2004 ganz klar ergebe - für die
Ermittlung des Entgeltanspruches und dessen Überprüfbarkeit die genaue
Abrechnung der erbrachten Leistungen notwendig gewesen sei. Damit sei die
Forderung des Finanzamtes im Sinne des § 1438 ABGB erst am
4. November 2004 gegen die in Rede stehende Gegenforderung der Bw.
aufrechenbar. Nach § 19 Abs. 1 AO hätten aber nur
Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits aufrechenbar
gewesen seien, im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht zu werden. Dies
treffe vorliegendenfalls solcherart nicht zu, sodass die Aufrechnung
unzulässig und die Forderung des Finanzamtes sohin zur Gänze als
Ausgleichsforderung (ohne Vornahme der Aufrechnung) zu berücksichtigen
sei.
Daher stellten sich die durchzuführenden Buchungen
richtigerweise so dar, dass zu dem nach Auffassung des Finanzamtes zu
quotierenden Betrag von € 44.315,42 der nicht zulässige
Kompensationsbetrag von € 8.227,56 zu addieren sei, sodass sich ein
tatsächlich zu quotierender Betrag von € 52.542,98 ergebe. Die
davon zu leistende Barquote betrage € 13.135,74, sodass der
hinsichtlich seiner Einbringung auszusetzende Betrag € 39.407,24
ausmache. Da nunmehr die Aussetzung der Einbringung lediglich hinsichtlich eines
Betrages von € 33.236,56 verfügt worden sei, sei die solcherart
aufgezeigte Unrichtigkeit der erfolgten Verbuchungen dadurch zu berichtigen,
dass eine weitere Aussetzung der Einbringung in Höhe von
€ 6.170,68 auf dem Abgabenkonto der Bw. zu verbuchen und daher das
durch diese Aussetzung der Einbringung auf dem Abgabenkonto der Bw. entstehende
Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen sei, woraus sich das
Berufungsbegehren der Bw. begründe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, dass allein in Streit stehe, ob die
Aufrechnungserklärung des Bundes vom 30. November 2004
hinsichtlich des Betrages von € 8.256,00 mit einer als
Ausgleichsforderung des Finanzamtes zu qualifizierenden oder mit einer als
bevorrechtete Forderung des Finanzamtes zu qualifizierenden Abgabenforderung zu
erfolgen gehabt habe. Während das Finanzamt meine, dass die Aufrechnung mit
einer Ausgleichsforderung zu erfolgen habe, vertrete die Bw. die Auffassung,
dass nur die Aufrechnung mit einer bevorrechteten Forderung zulässig
sei.
Zur Begründung dieser Rechtsansicht habe die Bw. schon
in der Berufung darauf hingewiesen, dass die Aufrechnung nur gegen eine
fällige Gegenforderung stattfinden könne. Die Gegenforderung der Bw.
sei aber erst am 4. November 2004, mithin nach
Ausgleichseröffnung fällig geworden, sodass zum Zeitpunkt der
Ausgleichseröffnung - worauf es unter Bedachtnahme auf
§ 19 Abs. 1 AO ankomme - der Ausgleichsforderung
des Finanzamtes keine (fällige) Gegenforderung der Bw. entgegengestanden
sei, gegen die die Aufrechnung hätte erfolgen können.
Dagegen wende das Finanzamt in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen ein, dass die Aufrechnung mit einer
Ausgleichsforderung deshalb habe erfolgen können, weil es nach dem Wortlaut
des § 1438 ABGB auf den Entstehungszeitpunkt der Gegenforderung
ankomme, welche mit dem Zeitpunkt der Unterfertigung des entsprechenden
Werkvertrages anzusetzen sei. Auf die Rechnungslegung hinsichtlich der
Gegenforderung, welche unbestrittenermaßen am 4. November 2004
erfolgt sei, komme es hingegen nicht an. Dabei übersehe das Finanzamt
freilich, dass für die Zulässigkeit der Aufrechnung die Gegenforderung
nicht nur entstanden sein, sondern auch ihre Fälligkeit eingetreten sein
müsse. Dieser Fälligkeitseintritt sei aber erst mit der
Rechnungslegung am 4. November 2004 erfolgt. Da das Finanzamt mithin
irrigerweise hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufrechnung auf den
Zeitpunkt des Entstehens der Gegenforderung, nicht aber auf denjenigen des
Eintritts ihrer Fälligkeit abstelle, sei die angefochtene
Berufungsvorentscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes
belastet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Gemäß
§
239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Gemäß
§
239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf
jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach
festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige
nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Wenn Forderungen
gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind,
dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch
als Schuldner dem andern entrichtet werden kann; so entsteht gemäß
§ 1438 ABGB, insoweit die Forderungen sich gegeneinander
ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation),
welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt.
Gemäß
§
1439 ABGB findet zwischen einer richtigen und nicht richtigen, sowie zwischen
einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung die Kompensation
nicht statt. Inwiefern gegen eine Konkursmasse die Kompensation stattfinde, wird
in der Gerichtsordnung bestimmt.
Gemäß
§
19 Abs. 1 AO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des
Verfahrens bereits aufrechenbar waren, im Ausgleichsverfahren nicht geltend
gemacht zu werden.
Gemäß
§
19 Abs. 2 AO wird die Aufrechnung dadurch nicht ausgeschlossen, dass die
Forderung des Gläubigers oder des Ausgleichsschuldners zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens noch bedingt oder betagt oder dass die Forderung
des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des
Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach den §§ 14 und 15
zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht
die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung
abhängig machen.
Strittig ist nach den Ausführungen in der Berufung, ob
hinsichtlich eines weiteren Betrages von € 6.170,68 die Aussetzung der
Einbringung auf dem Abgabenkonto zu verbuchen und das dadurch entstandene
Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre. Da nach
§ 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben
zurückzuzahlen ist und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 15.4.1997, 96/14/0061) hiebei die tatsächlich
durchgeführten Buchungen maßgebend sind, nicht diejenigen, die nach
Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen,
wäre dem Rückzahlungsantrag (hinsichtlich des € 356,03
übersteigenden Betrages) schon mangels verbleibendem Guthabens der Erfolg
zu versagen gewesen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993,
91/15/0077) nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des
Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu
klären. In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der
Verbuchung am Abgabenkonto hinsichtlich der infolge der Rechtswohltat der
Ausgleichswirkung zu verbuchenden Aussetzung der Einbringung bezüglich des
Aufrechnungsbetrages in Höhe von € 8.227,56. Entsprechend der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.9.1993, 91/15/0103)
ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als
Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO
zugänglich.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung (VwGH 26.4.1993, 92/15/0012) die Auffassung, dass den
Aufrechnungsvorschriften der KO und der AO (insbesondere §§ 19, 20 KO
und AO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO
zukommt. Besitzt - wie im vorliegenden Fall - ein
Gemein-(Ausgleichs-)Schuldner schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
eine Gegenforderung an den Gläubiger, eine sogenannte Passivforderung, so
hat dieser nach dem zuvor genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine
Deckung ähnlich einem Absonderungsberechtigten. Da es in einem solchen Fall
nicht vertretbar wäre, vom Gläubiger Vollzahlung zu verlangen, seine
Forderung gegen die Masse (Aktivforderung) aber im Insolvenzverfahren zu
kürzen, kann dieser Gläubiger während des Verfahrens die
Aufrechnung vornehmen, falls sie im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zulässig ist (vgl. SZ 58/169 mwN).
Wie schon der Bestimmung des
§ 19 Abs. 2 AO entnommen werden kann, ist die Aufrechnung im
Ausgleichsverfahren dadurch erleichtert, dass von den Erfordernissen (des
bürgerlichen Rechts) der Gleichartigkeit, der beiderseitigen
Fälligkeit und der Unbedingtheit in gewisser Richtung abgesehen wird (vgl.
Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts, 4. Auflage, Rz. 85). Auch
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18. 10.1995,
95/13/0126) ist zu entnehmen, dass es allein auf den Zeitpunkt des Entstehens
der Werklohnforderung ankommt, indem bezüglich der Aufrechnung gegen eine
schon entstandene, aber später fällig gewordene Werklohnforderung
ausgeführt wird, dass das Entstehen der Werklohnforderung nicht mit dem
Zeitpunkt des Eintrittes ihrer Fälligkeit verwechselt werden dürfe,
über welchen die Bestimmung des § 1170 ABGB dispositive Regelungen
treffe. Entstanden sei der Anspruch des Unternehmers auf Zahlung von Werklohn
schon mit jenem Zeitpunkt, in dem sein Vertrag mit dem Besteller durch
Willenseinigung der Vertragsparteien mit dem im § 1151 Abs. 1 zweiter
Halbsatz ABGB genannten Inhalt zustande gekommen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien
die wechselseitigen Vertragspflichten derart in Geltung getreten, dass dem
Besteller der Rechtsanspruch auf Lieferung des Werkes und dem Unternehmer ebenso
der Rechtsanspruch auf Zahlung des Werklohnes entstanden sei.
Auf Grund der Zulässigkeit der bestrittenen
Aufrechnung verblieb am Abgabenkonto infolge der - ansonsten laut Vorlageantrag
nicht bestrittenen - durchzuführenden Verbuchungen laut Kontoabfrage
vom 19. September 2005 lediglich ein rückzahlbares Guthaben in
Höhe von € 356,03, sodass der darüber hinaus gehende Antrag
mangels Vorliegens eines Guthabens abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GuthabenRückzahlungAufrechnungAbrechnungsbescheidPassivforderungAktivforderungAbsonderungsberechtigtenFälligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1420-W/05
- Stammnummer
- 18634
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF