…305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums…
…über eine Meldung als Studierende im Sommersemester 2007 hat die Bw. trotz Gelegenheit hiezu nicht erbracht. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Absatz 1 lit. b FLAG gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen studierender Kinder auf Familienbeihilfe die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Nach dem vorgelegten Studienblatt…
…des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Rechtsfrage, ob die Aufnahme als ordentlicher Hörer allein ausreicht, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG sprechen zu können, noch keine Judikatur…
…des Bw. bereits im November 2006 vom Studienbetrieb abgemeldet hat, ohne Prüfungen abgelegt zu haben. Wie aus der oben zitierten Gesetzesbestimmung hervorgeht, gilt allerdings die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr, ohne dass hierfür die Ablegung von Prüfungen erforderlich wäre. Erst…
… 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG nicht zu entnehmen. Bei Abbruch des Studiums nach dem ersten Studienjahr ist demnach kein Prüfungsnachweis erforderlich (vgl…
…FLAG2 § 2, Rz 73). Wird jedoch über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt auch noch keine Berufsausbildung vor (VwGH 30.06.2016, Ro 2015/16/0033). Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen…
…Lehrveranstaltungen sind essenzielle Bestandteile, um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 2 Rz 59 mwN). Werden über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt noch keine…
…gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Da die Tochter der Bw. an der Fachhochschule für Architektur im Sommersemester 2008 allerdings nicht mehr inskribiert war - das Datum der Exmatrikulation ist der 29. 2. 2008…
…entbehre jeder Grundlage. Aufzeichnungen über besuchte Lehrveranstaltungen würden von der Uni nicht geführt und könnten daher nicht vorgelegt werden, wobei vom Gesetz kein Nachweis gefordert sei, sondern die Aufnahme als ordentlicher Hörer genüge. Das Studium werde im Sommersemester 2013 (4. März bis 29. Juni 2013…
…des Studiums, für das die Familienbeihilfe gewährt werden soll, gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung. Danach ist für den weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe der vorgenannte Erfolgsnachweis zu erbringen. Eine Rückforderung der für das erste Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe ist dann nicht auszuschließen, wenn aus…
…WS 2020/21 für diese Zeiträume die FB rückzufordern sei. 5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird die ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt und im Wesentlichen eingewendet: Für das erste Studienjahr sei der Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreichend, um die FB-Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen…
…305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums…
…1 lit. b FLAG 1967, 3 StudFG 1992 sowie darauf, dass die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gelte. Tochter K, habe ihre Berufsausbildung an der FH mit 19. Mai 2014 abgebrochen, daher sei ein Anspruch auf FB für den angeführten…
…2004 an der Wirtschaftsuniversität inskribiert, Studienbeiträge aber nicht bezahlt hat. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass die Inskription unwirksam war und somit eine Aufnahme als ordentlicher Hörer nicht erfolgt ist. Daher hat auch die Evidenzstelle der Wirtschaftsuniversität zu Recht die Ausstellung einer Inskriptionsbestätigung verweigert. Wien…
…§ 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden. Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG gilt die Aufnahme als ordentlicher Höhrer als Anspruchsvoraussetzung auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr…
…FLAG2 § 2, Rz 73). Wird jedoch über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt auch noch keine Berufsausbildung vor (VwGH 30.06.2016, Ro 2015/16/0033). Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen…
…nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. . . . Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Da für den Anspruch auf Familienbeihilfe im ersten Studienjahr der Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht…
…305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums…
…305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums…
…Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bin ich nicht verpflichtet diesen Betrag zurückzuzahlen. Außerdem gilt gemäß § 2 Abs. 1 Punkt b) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Erst für einen weiteren Anspruch (2. Studienjahr) müssen ECTS - Punkte nachgewiesen werden. Diese Informationen korrelieren…