Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1277-W/08
Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe im ersten Studienjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1277-W/08vom 09.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe für das erste Studienjahr.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EDR, vertreten durch
Schott Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberater, 3430 Tulln, Obere
Gwendtgasse 4, vom 14. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 5. Dezember 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträgen (KG) für den Sohn LK,
geboren am xx.xx.1988 für den Zeitraum 1. Oktober 2006
bis 30. September 2007 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau ED - übermittelte
auf Ersuchen des Finanzamtes 4/5/10 das von ihr ergänzte Formular zur
"Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" mit Datum
07.07.2006, legte diesem Schreiben ua das Reifeprüfungszeugnis ihres Sohnes
LK vom 20.06.2006 sowie den Beschluss der Stellungskommission vom 01.03.2006
betreffend die vorübergehende Untauglichkeit ihres Sohnes bei und trug bei
den "Angaben zum Kind" in die Zeile "Studienrichtung etc" Slawistik ein.
In der Folge erhielt sie bis einschließlich September
2007 für den genannten Sohn Familienbeihilfe. Mit Datum 5. Dezember
2007 erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Rückforderung
zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe (FB) und
Kinderabsetzbetrag (KG) für den Sohn LK, geboren am xx.xx.1988 für den
Zeitraum Oktober 2006 bis September 2007 mit der Begründung, dass die Bw
trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe,
angenommen werden müsse, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestanden habe bzw bestehe.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 berief die Bw
gegen den obgenannten Bescheid und begründete diese damit, dass ihr Sohn im
Studienjahr 2006/2007 an der Universität Wien Politikwissenschaft
inskribiert und danach das Studium beendet habe. Die entsprechenden Nachweise
würden sofort nach Erhalt nachgereicht.
Mit Fax vom 31. Jänner 2008 übermittelte die
Bw die Studienbestätigung ihres Sohnes, der zu entnehmen ist, dass LK,
geboren am xx.xx.1988 im Wintersemester 2006 und im Sommersemester 2007 als
ordentlicher Studierender an der Universität Wien die Studienrichtung
Politikwissenschaft inskribiert habe.
Das Finanzamt übermittelte mit Datum 4. Februar
2008 einen Vorhalt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Bw bei der
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe als Studienrichtung
Slawistik angegeben habe und ihr die Familienbeihilife zuerkannt worden sei. Die
Bw wurde ersucht mitzuteilen, ob das Studium der Slawistik abgebrochen worden
sei, wenn ja, wann und seit wann das Studium der Studienrichtung
Politikwissenschaft als Hauptstudium betrieben werde. Weiters wurde um die
Übermittlung des Studienbuchblattes gebeten.
Da der Vorhalt um Ergänzung nicht beantwortet wurde,
wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung (11. April
2008) als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 20. April 2008 stellte die Bw den
Antrag zur Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und wies darauf hin, dass die angeforderten Unterlagen am
31.01.2008 mittels Telefax übermittelt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Die
Bw bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn LK, geboren
am xx.xx.1988 für den Zeitraum Oktober 2006 bis September 2007.
Der
Sohn der Bw maturierte laut Reifeprüfungszeugnis mit Datum 20. Juni
2006 und inskribierte in der Folge im Wintersemester 2006 und Sommersemester
2007 Politikwissenschaft.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
Unterlagen des Finanzamtes sowie den von der Bw übermittelten
Inskriptionsbestätigungen und dem Reifeprüfungszeugnis. Er ist in
folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetzt
1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. . . . Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr.
Da für den Anspruch auf Familienbeihilfe im ersten
Studienjahr der Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht und
die Bw die Studienbestätigungen ihres Sohnes für das erste Studienjahr
(Wintersemester 2006 und Sommersemester 2007) vorgelegt hat, in denen die
Universität Wien bestätigt, dass LK, geboren am xx.xx.1988 die
Studienrichtung Politikwissenschaft inskribiert hat, erfüllt der Sohn der
Bw für das erste Studienjahr, welches mit 30.09.2007 endete, die
Anspruchsvoraussetzungen. Der angefochtene Bescheid betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträgen (KG)
für den Sohn LK, geboren am xx.xx.1988 für den Zeitraum
1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 ist damit zu Unrecht
ergangen.
Es kann nicht erkannt werden, welche Bedeutung die
Beantwortung der vom Finanzamt im Vorhalt vom 4. Februar 2008 gestellten
Fragen, ob etwa das Studium der Slawistik abgebrochen und seit wann das Studium
der Studienrichtung Politkwissenschaft als Hauptstudium betrieben worden sei,
für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Familienbeihilfe hat, da doch die Bw bereits mit Fax vom 31. Jänner
2008 die Studienbestätigungen ihres Sohnes nachweislich dem Finanzamt
übermittelt hat. Für die Frage der zu prüfenden
Anspruchsvoraussetzung auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr ist
es unerheblich, welches Studium gewählt wurde. Damit ist aber auch eine
Diskrepanz zwischen den Angaben der Bw betreffend die voraussichtliche
Studienwahl ihres Sohnes (Slawistik) anläßlich der
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Juli 2006 und der
in der Folge tatsächlich gewählten Studienrichtung
(Politikwissenschaft) irrelevant.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1277-W/08
- Stammnummer
- 35152
- Gültig
- 09.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF